Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement
Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (Förderrichtlinie Mobilitätsmanagement – FöRi-MM). Die Richtlinien sind zum 01.07.2025 in Kraft getreten und ersetzen die FöRi-MM vom 01.07.2022.
Wer wird gefördert?
Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog zu entnehmen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind hiernach:
- Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
- Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne der §§ 5 und 5a ÖPNVG NRW
- Privatwirtschaftliche Unternehmen. Die Vorgaben hinsichtlich der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten.
Was wird gefördert?
- Nachhaltige urbane Mobilitätspläne (Nr. 4 FöRi-MM)
- Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 5 FöRi-MM)
- Mobilstationen (Nr. 6 FöRi-MM)
- Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7 FöRi-MM)
- Betriebliches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.1 FöRi-MM)
- Schulisches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.2 FöRi-MM)
- Sonstige Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7.3 FöRi-MM)
- Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 8 FöRi-MM)
- Carsharing-Dienste (Nr. 8.1 FöRi-MM)
- Zweirad-Sharing Dienste (Nr. 8.2 FöRi-MM)
- Maßnahmen zur Förderung von nachhaltiger Stadtlogistik (Nr. 9 FöRi-MM)
- Machbarkeitsstudien (Nr. 9.1 FöRi-MM)
- Anbieterübergreifende Ladebereiche (Nr. 9.2 FöRi-MM)
- Softwarelösungen (Nr. 9.3 FöRi-MM)
Wie sind die Konditionen?
Die Gewährung der Förderung (Projektförderung) erfolgt im Rahmen einer Anteilfinanzierung, wobei bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen werden können. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fördermaßnahmen spezifische Konditionen, wie etwa festgelegte maximale Zuwendungshöhen oder degressive Fördersätze im Verlauf der Projektlaufzeit. Die entsprechenden Regelungen sind der Förderrichtlinie bzw. dem Förderkatalog (s. u.) zu entnehmen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung im Falle von Beihilfen an Unternehmen zu beachten.
Was ist zu beachten?
- Es wird dringend empfohlen, möglichst frühzeitig im Vorfeld möglicher Förderprojekte mit der Bezirksregierung Münster Kontakt aufzunehmen, um eine umfassende Beratung zu den geplanten Projekten sicherzustellen. Insbesondere im Bereich der Förderung von Mobilstationen ist eine Abstimmung im Vorfeld der Antragstellung erforderlich.
- Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Dokumente werden als Download von der Bezirksregierung Münster bereitgestellt (siehe „Downloads“).
- Generell nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die auf Grundlage der §§ 12 und 13 des ÖPNVG NRW, der Förderrichtlinie Nahmobilität oder der Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähig sind.
- Für einzelne Vorhaben, speziell im investiven Bereich, sind die jeweils aufgeführten Zweckbindungsfristen zu beachten.
- WICHTIGER HINWEIS: Derzeit können Mittelausgleiche in Verbindung mit der Verschiebung von Mitteln ins nächste Jahr sowie folgende Haushaltsjahre nicht vorgenommen werden. Somit können die Zuwendungen, die das Jahr bewilligt wurden, nicht mehr in folgende Haushaltsjahre übertragen werden. Das bedeutet, dass für das Jahr zugewiesene Mittel bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Jahres vollständig abgerufen werden müssen.
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.7 VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt mit der Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht den Antragsunterlagen beizufügen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist digital in Form eines Gesamt-PDF-Dokumentes an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: poststelle[at]bezreg-muenster.nrw.de (poststelle[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de)
Anträge können bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Jahresprogramm des Folgejahres eingereicht werden. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.