Bezirksregierung
Münster

Vergabekammer Westfalen

Vergabekammer Westfalen

Information zur Neuorganisation der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen

Die Vergabekammern sind ein wichtiges Element für einen gut aufgestellten Vergabeprozess. Angesichts der zunehmenden Komplexität von Ausschreibungen und der immer wichtigeren Fachlichkeit werden in Nordrhein-Westfalen die Kompetenzen gebündelt und die Abläufe optimiert.

Zum 01.01.2027 wird die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung in Münster eingerichtet. Sie ist dann landesweit für die Nachprüfungen von Vergabeverfahren zuständig. Alle Verfahren, die am 01.01.2027 bei den bis dahin bestehenden Vergabekammern Westfalen oder Rheinland anhängig sind, gehen ohne weitere Handlungsnotwendigkeiten auf die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen über.

Damit die Umstellung reibungslos verlaufen kann, wird es einen gestuften Prozess der Abgabe von Verfahren der Vergabekammer Rheinland geben. Ab 01.01.2026 ist die Vergabekammer Westfalen bereits für Nachprüfungen von Vergaben aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig. Dies bedeutet, dass Neueingänge von Verfahren mit Sitz der Vergabestelle im Regierungsbezirk Düsseldorf von der Vergabekammer Westfalen bearbeitet und entschieden werden. Zum 01.07.2026 betrifft dies dann auch Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Köln, so dass die Vergabekammer Westfalen ab diesem zweiten Zeitpunkt für alle Neueingänge an Nachprüfungsanträgen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Die Vergabekammer Rheinland bleibt im Jahr 2026 zuständig für von ihr vor den beiden Stichtagen eingeleitete Nachprüfungsverfahren.

Zuständigkeit Vergabekammer Rheinland:

ab 01.01.2026 für Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Köln (bis 30.06.2026)

Zuständigkeit Vergabekammer Westfalen:

ab 01.01.2026 für Neueingänge aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Münster und Düsseldorf

ab 01.07.2026 für Neueingänge aus allen Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeit Vergabekammer Nordrhein-Westfalen

ab 01.01.2027 für Neueingänge aus allen Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen sowie für alle vor der Vergabekammer Westfalen oder der Vergabekammer Rheinland anhängigen Nachprüfungsverfahren

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Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsteller:innen sollten ihren Antrag auf Nachprüfung möglichst an die Vergabekammer faxen. Dies ist wegen kurzer Entscheidungsfristen im Nachprüfungsverfahren sinnvoll. Geht der Nachprüfungsantrag bei der Kammer ein, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig.