Bezirksregierung
Münster

Baustelle mit Kran

Lärm

Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Struktur auf die Umwelt störend, belastend oder gesundheitsschädigend wirken. Ob Geräusche als Lärm bewusst wahrgenommen werden, hängt besonders von der Bewertung der Schallquelle durch den Hörenden ab. In Nordrhein-Westfalen ist die Lärmsituation aufgrund der Dichte der Verkehrsnetze und der hohen Bevölkerungszahl besonders problematisch.

Störende Geräusche oder Schallwellen gehen zum Beispiel aus von:

  • Straßenverkehr,
  • Zugverkehr,
  • Flugverkehr,
  • Baustellen,
  • Industrie- und Gewerbe,
  • Freizeit oder
  • Sport.

Lärm ermitteln und messen

Schallwellen werden durch ihren Schalldruckpegel und ihre Frequenz (Schwingungen je Sekunde) charakterisiert. Das menschliche Ohr kann Geräusche im Bereich von etwa 16 bis 20.000 Hz wahrnehmen. Der Schalldruckpegel wird in Abhängigkeit von der Frequenz in einer bewerteten Skala in dB(A) angegeben.

Weil Lärm als störender Schall subjektiv empfunden wird, gibt es unter anderem für Schallquellen oder Einwirkungsorte (Immissionsorte) bindende Festlegungen. Durch diese wird die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Einwirkungen durch Geräusche geschützt.

Immissionsrichtwerte

Immissionsorte außerhalb von GebäudenTagwert dB(A)Nachtwert dB(A)
Industriegebiete7070
Gewerbegebiete6550
Urbane Gebiete6345
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete6045
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete5540
Reine Wohngebiete5035
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten4535

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich für die Tagzeit auf 6 bis 22 Uhr und für die Nachtzeit auf 22 bis 6 Uhr.

Ob eine Lärmquelle an einem Immissionsort schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, wird nach Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben, beurteilt. Diese Festsetzungen enthalten in der Regel auch Berechnungsvorschriften und Angaben über zulässige Immissionswerte (Richtwerte) und Grenzwerte. Immissionsorte können zum Beispiel sein:

  • Kurgebiete,
  • Schulen,
  • Wohngebiete,
  • Gewerbe- oder Industriegebiete oder
  • gemischte Ansiedlungen.

Wer ist zuständig?

Die Überwachung des Lärmschutzes in Nordrhein-Westfalen erfolgt durch verschiedene Behörden. Einen Überblick der Zuständigkeiten für die Überwachung des Lärmschutzes gibt diese Grafik:

Überwachung des Lärmschutzes in NRW

LärmquelleZuständigkeit
StraßenverkehrLandesbetrieb Straßen NRW (Bundesfernstraßen, Landstraßen) bzw. Kommunen (übrige Straßen)
SchienenverkehrEisenbahn-Bundesamt
Luftverkehr (zivil)Verkehrsministerium NRW oder die Bezirksregierungen Düsseldorf bzw. Münster
Luftverkehr (militärisch)Luftwaffenamt Köln-Wahn
Industrie und GewerbeJe nach Anlagenart: Bezirksregierungen oder Kreise und kreisfreie Städte (Untere Immissionsschutzbehörden)
SportanlagenKreise und kreisfreie Städte (Untere Immissionsschutzbehörden)
Freizeitanlagen (Vergnügungsparks, Rockkonzerte, Volksfeste)Ordnungsamt