Lärm
Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Struktur auf die Umwelt störend, belastend oder gesundheitsschädigend wirken. Ob Geräusche als Lärm bewusst wahrgenommen werden, hängt besonders von der Bewertung der Schallquelle durch den Hörenden ab. In Nordrhein-Westfalen ist die Lärmsituation aufgrund der Dichte der Verkehrsnetze und der hohen Bevölkerungszahl besonders problematisch.
Störende Geräusche oder Schallwellen gehen zum Beispiel aus von:
- Straßenverkehr,
- Zugverkehr,
- Flugverkehr,
- Baustellen,
- Industrie- und Gewerbe,
- Freizeit oder
- Sport.
Lärm ermitteln und messen
Schallwellen werden durch ihren Schalldruckpegel und ihre Frequenz (Schwingungen je Sekunde) charakterisiert. Das menschliche Ohr kann Geräusche im Bereich von etwa 16 bis 20.000 Hz wahrnehmen. Der Schalldruckpegel wird in Abhängigkeit von der Frequenz in einer bewerteten Skala in dB(A) angegeben.
Weil Lärm als störender Schall subjektiv empfunden wird, gibt es unter anderem für Schallquellen oder Einwirkungsorte (Immissionsorte) bindende Festlegungen. Durch diese wird die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Einwirkungen durch Geräusche geschützt.
Immissionsrichtwerte
| Immissionsorte außerhalb von Gebäuden | Tagwert dB(A) | Nachtwert dB(A) |
|---|---|---|
| Industriegebiete | 70 | 70 |
| Gewerbegebiete | 65 | 50 |
| Urbane Gebiete | 63 | 45 |
| Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 45 |
| Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 55 | 40 |
| Reine Wohngebiete | 50 | 35 |
| Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 | 35 |
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich für die Tagzeit auf 6 bis 22 Uhr und für die Nachtzeit auf 22 bis 6 Uhr.
Ob eine Lärmquelle an einem Immissionsort schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, wird nach Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben, beurteilt. Diese Festsetzungen enthalten in der Regel auch Berechnungsvorschriften und Angaben über zulässige Immissionswerte (Richtwerte) und Grenzwerte. Immissionsorte können zum Beispiel sein:
- Kurgebiete,
- Schulen,
- Wohngebiete,
- Gewerbe- oder Industriegebiete oder
- gemischte Ansiedlungen.
Wer ist zuständig?
Die Überwachung des Lärmschutzes in Nordrhein-Westfalen erfolgt durch verschiedene Behörden. Einen Überblick der Zuständigkeiten für die Überwachung des Lärmschutzes gibt diese Grafik:
Überwachung des Lärmschutzes in NRW
| Lärmquelle | Zuständigkeit |
|---|---|
| Straßenverkehr | Landesbetrieb Straßen NRW (Bundesfernstraßen, Landstraßen) bzw. Kommunen (übrige Straßen) |
| Schienenverkehr | Eisenbahn-Bundesamt |
| Luftverkehr (zivil) | Verkehrsministerium NRW oder die Bezirksregierungen Düsseldorf bzw. Münster |
| Luftverkehr (militärisch) | Luftwaffenamt Köln-Wahn |
| Industrie und Gewerbe | Je nach Anlagenart: Bezirksregierungen oder Kreise und kreisfreie Städte (Untere Immissionsschutzbehörden) |
| Sportanlagen | Kreise und kreisfreie Städte (Untere Immissionsschutzbehörden) |
| Freizeitanlagen (Vergnügungsparks, Rockkonzerte, Volksfeste) | Ordnungsamt |