Bezirksregierung
Münster

Häufig gestellte Fragen

FAQ Anerkennungsverfahren

Die nachfolgende Grafik gibt Ihnen einen Überblick über ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren, angefangen mit der Antragstellung bei der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und abgeschlossen mit dem finalen Anerkennungsbescheid. Der Ablaufgrafik ist darüber hinaus auch ein Zeitstrahl zu entnehmen, der als Orientierung gilt. Ein Antragsverfahren kann schneller oder auch langsamer abgeschlossen werden – das kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an (beispielsweise: sind die Unterlagen zu Beginn vollständig eingereicht worden, individuelle (Warte-)Zeiten (wie die Beantragung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung) oder die Absolvierung eines freiwilligen Vorbereitungskurses auf die Eignungs- und Kenntnisprüfung).

Wenn Sie beabsichtigen in NRW ihren Pflege- und Gesundheitsfachberuf auszuüben, dann ist NRW auch für Ihr Anerkennungsverfahren zuständig. Innerhalb des Bundeslandes NRW ist landesweit die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (Bereich Pflege- und Gesundheitsfachberufe, abgekürzt ZAG-PuG) bei der Bezirksregierung Münster für Ihren Antrag zuständig. 

Um die Zuständigkeit der ZAG-PuG sicherzustellen wird einer der folgenden Nachweise über ihre Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme für die Klärung der Zuständigkeit benötigt:  

  1.  Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis in NRW, zum Beispiel in Form einer Einstellungszusage des zukünftigen Arbeitgebers oder eines Arbeitsvertrages,
  2. Sofern der in Nummer 1 benannte Nachweis nicht beigebracht werden kann: Nachweis über mindestens drei schriftliche Kontaktaufnahmen mit potenziellen Arbeitgebern in NRW, unter anderem auch Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder
  3. Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) oder
  4. für den Fall, dass Sie sich selbstständig machen wollen, ein Geschäftskonzept, aus welchem der Standort NRW eindeutig ersichtlich ist 

Falls Sie einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten haben, ist in der Regel eine Absichtserklärung mit dem Ort der Tätigkeitsaufnahme ausreichend. 

Hinweis: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nur ein Antragsverfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit für eine im Ausland absolvierte Berufsqualifikation betreiben. Sofern Sie beabsichtigen das Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren zunächst zu beenden und die dann zuständige Behörde über etwaige frühere Antragsverfahren zu informieren. 
 
Eine Erklärung Dritter (zum Beispiel einer Vermittlungsagentur), dass Antragstellende nur an Einrichtungen in NRW vermittelt werden oder eine Betreuungszusage dieser Dritter mit Standort in NRW, ist nicht ausreichend.  

Um ein Anerkennungsverfahren zu beginnen, müssen Sie das Antragsformular vollständig mit Ihren Daten ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular reichen Sie dann postalisch bei der ZAG-PuG ein. Neben dem Antragsformular sind zur Prüfung des Antrags einige Dokumente erforderlich. Um eine zeitnahe Bearbeitung zu gewährleisten, sollten Sie alle erforderlichen Dokumente bereits zusammen mit dem Antragsformular einreichen.  

Das Aktenzeichen dient der eindeutigen Zuordnung Ihres Antrags sowie aller weiteren Dokumente bzw. weiterem Schriftverkehr und wird oben rechts auf unseren Schreiben abgebildet. Die Aktenzeichen können aus folgenden Kombinationen bestehen: 

  • 24.14.04…
  • 24.16.N-…
  • 241.16.N-… 

Hinweis: Bitte geben Sie bei der Nachreichung von Unterlagen und Dokumenten oder bei Rückfragen immer Ihr Aktenzeichen an. Wenn Sie noch kein Aktenzeichen erhalten haben, geben Sie bitte Ihr Geburtsdatum an.  

Sie können Ihren Antrag jederzeit ohne die Angabe von Gründen zurückziehen. Hierfür reicht eine kurze, schriftliche Rücknahmeerklärung.  

Ihr Antrag ist somit abgeschlossen und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiederaufgenommen werden. Möchten Sie Ihre ausländische Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt doch anerkennen lassen, bleibt Ihnen die Möglichkeit einen Neuantrag zu stellen. In diesen Fällen müssten Sie im Neuantrag einen Hinweis auf das alte Antragsverfahren, möglichst mit der Angabe des alten Aktenzeichens, geben.  

Eine mögliche Rücknahmeerklärung könnte so aussehen:  

„Hiermit möchte ich (Name) meinen Antrag mit Aktenzeichen (Aktenzeichen) vom (Datum der Antragstellung) zurücknehmen. Ich bin mir bewusst, dass trotz Antragsrücknahme gegebenenfalls noch Gebühren von mir gezahlt werden müssen.“  

Die Erklärung kann per E-Mail oder per Post erfolgen.  

Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung werden Gebühren nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) erhoben. 

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Dabei kommt es darauf an, ob eine direkte Anerkennung festgestellt werden kann, oder ob ein Zwischenbescheid sowie Ihrerseits Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Gebührentarife können Sie den Tarifstellen 12.1.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entnehmen. Bearbeitungsgebühren können auch anteilig anfallen (§ 15 Abs. 2 GebG NRW). 

Sie erhalten im Anerkennungsverfahren üblicherweise zwei Gebührenbescheide. Die konkrete Höhe der Gebühr wird Ihnen in den beiden Gebührenbescheiden mitgeteilt. Diese liegen aktuell in der Regel zwischen 112,50 Euro und 350,00 Euro.  

Hinweis: Bei nicht fristgerechter Zahlung kann es zu Mahngebühren kommen. Die Höhe der Gebühren hat sich im Laufe der Zeit geändert, sodass in anderen Antragsverfahren als dem Ihrigen durchaus andere Gebühren erhoben worden sein können. 

Das Anerkennungsverfahren ist bei erfolgreichem Abschluss mit der Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation zum deutschen Referenzberuf (Anerkennungsbescheid) und dem dazugehörigen Gebührenbescheid abgeschlossen.  

Es handelt sich hier um die sogenannte objektive Prüfung, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig zum deutschen Referenzberuf ist. Wichtig ist, dass Sie mit Erhalt des Anerkennungsbescheides noch nicht arbeiten dürfen.  

Da es in NRW ein zweigeteiltes Verfahren gibt, müssen Sie im Anschluss noch einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stellen, da Sie erst mit Erhalt der daraus resultierenden Urkunde (sogenannte Berufserlaubnis) berechtigt sind zu arbeiten.  

Hinweis: Für den Fall eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens ist das Verfahren mit dem Ablehnungsbescheid sowie dem dazugehörigen Gebührenbescheid abgeschlossen. 

Sollten Sie ein dringendes Anliegen zu Ihrem Verfahren haben, so wenden Sie sich bitte ausschließlich an die hierfür geschaltete Hotline. 

Dort werden Ihnen allgemeine Fragen zum Anerkennungsverfahren und unter Umständen auch spezielle Fragen zu Ihrem Antragsverfahren beantwortet. Die Mitarbeiter:innen der Hotline können digital den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags einsehen und Ihnen Rückfragen zu Nachforderungen von Unterlagen beantworten. Fragen zum Eingang bestimmter Unterlagen, beispielsweise wenn diese nachträglich eingereicht worden sind, können nur dann beantwortet werden, sofern die zuständigen Sachbearbeiter:innen diese Unterlagen bereits geprüft und digital vermerkt haben. Sofern die Mitarbeiter:innen der Hotline Ihnen daher in manchen Fällen keine Auskunft zum Eingang aktuell eingereichter Dokumente geben können, bedeutet das nicht unbedingt, dass diese nicht eingetroffen sind. Es bedeutet in der Regel, dass die neuen Unterlagen noch nicht gesichtet und damit bearbeitet wurden (siehe hierzu auch die Frage „Wann wird mein Antrag bearbeitet?“).  

Auskunftsberechtigt sind grundsätzlich nur Sie als antragstellende Person selbst oder auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person (dafür muss von Ihnen eine Vollmacht bei der Zentralen Anerkennungsstelle eingereicht worden sein und der Vollmachtumfang muss sich auch auf Informationsmitteilungen beziehen). 
 
Die Hotline für die Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist für Sie erreichbar von Montag bis Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr unter folgender Telefonnummer: 0251 411-2444. 

Im Übrigen können Sie sich jederzeit per E-Mail an die für Ihren Antrag zuständigen Sachbearbeiter:innen wenden. Außerdem können Sie allgemeine Anfragen an pug-anerkennung[at]bezreg-muenster.nrw.de (pug-anerkennung[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de) und Fragen rund um das Thema von Kenntnisprüfungen an pug-kenntnispruefungen[at]bezreg-muenster.nrw.de (pug-kenntnispruefungen[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de) senden.  

Derzeit kann leider keine persönliche Beratung vor Ort stattfinden

Hinweis: Wir sind bemüht, alle Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Beachten Sie aber bitte, dass es aufgrund des erfreulich hohen Antragsaufkommens in NRW dennoch leider zu unvermeidbaren Verzögerungen kommen kann. Wir bitten daher im Sinne einer zügigen Bearbeitung aller Anträge von reinen Sachstandsanfragen abzusehen – diese führen nicht zu einer Beschleunigung, sondern bremsen Ihre und die grundsätzliche Antragsbearbeitung aus.  

Bei Antragstellung ist Ihr Vor- und Familienname (sowie gegebenenfalls Geburtsname) im Antragsformular anzugeben. Bei einer Namensänderung während des laufenden Antragsverfahrens (zum Beispiel Heirat, Scheidung, Vornamensänderung) ist diese zwingend mitzuteilen.  

Bitte reichen Sie hierzu einen offiziellen Nachweis über Ihre Namensänderung ein

Bei Antragstellung ist Ihre aktuelle Wohnadresse im Antrag anzugeben, auch wenn Sie noch im Ausland wohnen. Bei einem Umzug während des laufenden Antragsverfahrens ist die neue Adresse zwingend mitzuteilen. Bitte geben Sie an Ihrem Postkasten und Klingelschild Ihren Namen an. 

Hinweis: Die Angabe zur Person (Seite 1 im Antragsformular) bezieht sich auf die aktuelle Wohnadresse der:s Antragstellenden (auch bei Anträgen mit Bevollmächtigten). 

Willkommen in Nordrhein-Westfalen (NRW)! Die Zentrale Anerkennungsstelle des Landes NRW bei der Bezirksregierung Münster (ZAG) ist für Ihr Anerkennungsverfahren zuständig, sofern Sie beabsichtigen Ihre Tätigkeit in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf im Bundesland NRW aufzunehmen. Bitte lesen Sie hierfür die Frage „Wann ist Nordrhein-Westfalen (NRW) für meinen Anerkennungsverfahren zuständig?“.  

Sofern Sie beabsichtigen ein bereits in einem anderen Bundesland begonnenes Verfahren hier in NRW fortzuführen, müssen Sie im Antragsformular angeben, in welchem Bundesland Sie bereits einen Antrag gestellt haben. Falls bereits vorhanden, nennen Sie bitte das Aktenzeichen und reichen eine Kopie des Bescheides aus dem anderen Bundesland direkt bei Antragstellung hier ein. 

Ihre Verwaltungsakte wird aus dem vorherigen Bundesland von der ZAG angefordert – dies kann zu zeitlichen Verzögerungen im Antragsverfahren führen. Nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen aus dem vorherigen Bundesland besteht die Möglichkeit, dass die Unterlagen noch nicht den nordrheinwestfälischen Vorgaben entsprechen und in Einzelfällen Unterlagen nachgefordert werden.   

Hinweis: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nicht mehrere Antragsverfahren gleichzeitig auf Feststellung der Gleichwertigkeit für eine im Ausland absolvierte Ausbildung betreiben. 

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Bestätigung (Eingangssachaufklärung) über den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird dies bestätigt, ansonsten wird mitgeteilt, welche Unterlagen fehlen. Nach Vollständigkeit der Unterlagen wird innerhalb von zwei bis vier Monaten die Prüfung der Gleichwertigkeit durchgeführt und über Ihren Antrag entschieden. 

Hinweis: Aufgrund des erfreulich hohen Antragsaufkommens kann es leider zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Bitte lesen Sie hierzu die Frage „Wann wird mein Antrag bearbeitet?“.  

Wir können sehr gut nachvollziehen, dass Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages wünschen. Auch wir haben den Anspruch, jede Anfrage individuell zu prüfen und schnellstmöglich zu beantworten. Jede Sachstandsanfrage und deren Beantwortung trägt jedoch leider zu einer weiteren Verzögerung bei. 

Die Anträge sowie auch nachgereichte Unterlagen werden ausschließlich in der Reihenfolge nach dem Datum des Eingangs (Posteingangsstempel bei der Bezirksregierung Münster) oder Datum der Vollständigkeit bearbeitet. Eine priorisierte Bearbeitung Ihres Antrages ist nicht möglich.  

Hinweis: Ein persönliches Erscheinen vor Ort führt nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung Ihres Anliegens. Zugunsten einer guten Erreichbarkeit in dringenden Angelegenheiten sowie im Sinne einer zügigen Bearbeitung aller Anträge bitten wir Sie auch, von reinen Nachfragen zum Sachstand oder zum Eingang von Unterlagen abzusehen. 

Im Rahmen der Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Pflege- oder Gesundheitsfachberufes durch die Zentrale Anerkennungsstelle wird kein Nachweis der Deutschkenntnisse gefordert. Allerdings werden die Anpassungsmaßnahmen sowie die Prüfungen der Anpassungsmaßnahmen in deutscher Sprache durchgeführt. Daher ist es erforderlich, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die erfolgreiche Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme verfügen. 

Hinweis: Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sowie Fachsprachekenntnisse werden im Anschluss bei der zuständigen Behörde (untere Gesundheitsbehörde oder Bezirksregierungen) zur Beantragung der Berufserlaubnis benötigt.  

Um eine Entscheidung über Ihren Antrag treffen zu können, prüft die Zentrale Anerkennungsstelle, ob der deutsche Referenzberuf einschlägig ist, Ihre ausländische Berufsqualifikation abgeschlossen ist und Ihre Unterlagen vollständig vorliegen. 

Nach Vollständigkeit Ihrer Unterlagen wird in einer Gleichwertigkeitsprüfung Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung im Referenzberuf verglichen. Hierbei kann es aufgrund von anderen Schwerpunkten sowie gänzlich anderen Ausrichtungen in Ihrer Ausbildung oder auch aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsdauer zu wesentlichen Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Ausbildung im Referenzberuf kommen. 
 
Ihnen wird das Ergebnis der Prüfung unaufgefordert innerhalb von zwei bis vier Monaten nach Vollständigkeit der Unterlagen mittels eines Bescheides mitgeteilt (die konkrete Dauer entnehmen Sie bitte dem Bescheid).  

Nein. Sollte die Eignungs- oder Kenntnisprüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden werden, wird der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses gelehnt. Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann nicht mehr möglich. 

Gleiches gilt für den Anpassungslehrgang. Sollte das Abschlussgespräch auch nach der Wiederholdung des gesamten Anpassungslehrgangs endgültig nicht bestanden werden, wird der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses abgelehnt. Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann nicht mehr möglich. 

FAQ Unterlagen

Bitte reichen Sie alle Unterlagen bei der untenstehenden Postadresse ein: 

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 241 – ZAG PuG
Domplatz 1-3
48143 Münster

Eine Übersendung von Unterlagen per E-Mail ist nicht möglich. Bitte senden Sie Ihre Unterlagen ausschließlich an die Postadresse.  

Sie können bei der Zentralen Anerkennungsstelle des Landes NRW aktuell noch keine digitalen Anträge für die Pflege- und Gesundheitsfachberufe stellen.  

Hinweis: Übersenden Sie keine originalen Dokumente (bitte lesen Sie hierfür die Frage „Welche Unterlagen muss ich einsenden?“). Senden Sie Ihre Unterlagen bitte ohne Klarsichthüllen, Schnellhefter oder ähnlichem. 

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen für die Prüfung Ihres Antrages benötigt: 

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Aktueller tabellarischer Lebenslauf
  • Kopie vom Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Zuständigkeit von NRW
  • Diplom(e) oder andere Zertifikate über Ihre abgeschlossene Berufsqualifikation 

Unter bestimmten Voraussetzungen sind darüber hinaus noch folgende Unterlagen einzureichen: 

  • Stundennachweis/Diploma Supplement (notwendig bei dem Verfahren „detaillierter Ausbildungsvergleich“)
  • Dokument zur Namensführung (sofern Sie einen anderen Namen tragen als auf Ihren Nachweisen über die Berufsqualifikation stehen)
  • Arbeitslizenz/Registereintrag/Berufserlaubnis (sofern Sie einschlägige Berufserfahrung nachweisen können)
  • Nachweis(e) über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Kenntnisse (zum Beispiel Praktika)
  • Frühere Entscheidung zu einer Berufsanerkennung 

Daneben sind in bestimmten Länder/-gruppen weitere Unterlagen einzureichen, die zum Nachweis des Abschlusses der entsprechenden Berufsqualifikation erforderlich sind. In diesen Fällen belegen erst die zusätzlichen Unterlagen (neben dem Diplom), dass alle Voraussetzungen im Ausbildungsland für die Berufsqualifikation gegeben sind. Beispielsweise:   

  • Nachweis über die Fachprüfung/Qualifikationsprüfung (beispielsweise China, Serbien, Bosnien und Herzegowina)
  • Nachweis über die postgraduale Phase (beispielsweise Vietnam)
  • Nachweis über das Ners-Programm (beispielsweise Indonesien)
  • Nachweis über das Anfängerpraktikum (beispielsweise Serbien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina) 

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie möglichst bei Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen, die Ihren Abschluss der Berufsqualifikation nachweisen, einreichen. 

Hinweis: Hier finden Sie lediglich eine Kurzübersicht. Bitte beachten sie daher auf jeden Fall die ausführlichen Informationen auf dem Merkblatt zum Antrag. Im Rahmen der Einzelfallprüfungen kann es zu Anforderungen von weiteren Nachweisen kommen, sofern diese zur Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind. 

Die Unterlagen sind in folgender Form einzusenden:  

  • im Original
    o Antragsvordruck, vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben
    o Lebenslauf, soll unterschrieben werden
    o gegebenenfalls Vollmacht, eigenhändig unterschrieben
     
  • einfache Kopie
    o Personalausweis oder Reisepass 
    o Nachweis über Zuständigkeit von Nordrhein-Westfalen
    o gegebenenfalls Dokument zur Namensführung
     
  • qualifizierte deutsche Übersetzung
    o Diplom
    o Stundennachweis (gegebenenfalls Diploma Supplement)
    o gegebenenfalls Berufspraktikum, Fachprüfung, Lizenz, Registereintrag, oder ähnliches
    o gegebenenfalls einschlägige Berufserfahrung und sonstige Kenntnisse (zum Beispiel Praktika)

Hinweis: Per E-Mail eingereichte Unterlagen werden nicht vorab geprüft. Für Anträge die vor Mai 2023 gestellt wurden, müssen weiterhin beglaubigte Kopien und qualifizierte deutsche Übersetzungen eingereicht werden.  

Die folgenden Unterlagen werden aktuell noch nicht benötigt: 

  • Führungszeugnis
  • Gesundheitsnachweis
  • Sprachnachweis 

Diese Unterlagen sind erst beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich. Dafür ist die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe nicht zuständig, sodass die oben aufgeführten Unterlagen im Anerkennungsverfahren auch nicht benötigt werden.  

Hinweis: Einige dieser Unterlagen haben lediglich eine Gültigkeit von 3 Monaten. Planen Sie daher im Voraus, wann Sie diese Unterlagen beantragen und bei der zuständigen Behörde einreichen. 

Im Anerkennungsverfahrens sind landessprachige Unterlagen zwingend mit einer qualifizierten deutschen Übersetzung einzureichen. Dazu zählen auch englische Unterlagen.  

Grundsätzlich sind Übersetzungen in der deutschen Sprache einzureichen. Alle Übersetzungen sind mit sinngemäß folgendem Bestätigungsvermerk einzureichen: "Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.“ Der Bestätigungsvermerk ist durch den:die Übersetzer:in zu unterschreiben. Nicht ausreichend ist zum Beispiel eine Übersetzung, die nur unvollständig das Originaldokument übersetzt und Teile auslässt, oder die Bestätigung einer „gewissenhaften“ Übersetzung.  

Die Übersetzungen müssen vom Originaldokument oder von einer beglaubigten Kopie vorgenommen werden. Übersetzungen von einfachen Kopien werden nicht akzeptiert. Sollte eine Übersetzung von einer beglaubigten Kopie vorgenommen werden, muss diese Beglaubigung von einer öffentlichen deutschen Stelle (zum Beispiel deutsche Auslandsvertretung, Bürgerbüro/-service der Gemeinden/Landkreise, Notar) erstellt worden sein. Eine von einer ausländischen Institution gefertigte beglaubigte Kopie wird nicht als Basis für die Übersetzung akzeptiert. Im Übersetzervermerk muss angegeben werden, wenn nicht auf Grundlage des Originals übersetzt wurde.

Zudem müssen Übersetzungen zweifelsfrei dem Ursprungsdokument zugeordnet werden können. Sie bestehen daher immer aus einem zusammenhängendem (geheftet), von der:dem Übersetzer:in erstellten Dokument (Übersetzung und Kopie des übersetzen Dokuments [Originaldokument]). Lose eingereichte Unterlagen und Kopien von Originaldokumenten können seitens der Zentralen Anerkennungsstelle nicht zweifelsfrei einander zugeordnet und somit nicht berücksichtigt werden. Empfehlenswert kann es sein, einzelne Übersetzungen getrennt einzureichen. Im Übrigen kann der:die Übersetzer:in die einzelnen Übersetzungen mittels eines Trennblattes abgrenzen.

Zudem können Übersetzung nicht von einer beliebigen Person angefertigt werden. Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einer:einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten, beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer:in gefertigte Übersetzung. Eine bundesweite Online-Datenbank finden Sie hier:

www.gerichts-dolmetscher.de

Im Einzelfall kann als qualifizierte Übersetzung auch eine Übersetzung aus dem Ausland anerkannt werden, wenn der:die Übersetzer:in von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt und gelistet ist. Im Ausland ansässige Übersetzer:innen werden auf den Websites der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen aufgelistet:

www.auswaertiges-amt.de

Sofern für die Zentrale Anerkennungsstelle nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die ausländischen Übersetzer:innen von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt und gelistet sind, werden Übersetzungen nicht akzeptiert und müssen von einer/einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten, beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer:in gefertigt werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass die deutsche Auslandsvertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit einer ausländischen Übersetzung bestätigt.

Hinweis: Lösen Sie keine Tackernadeln/Heftungen oder ähnliches! Informieren Sie sich bitte vor der Übersetzung Ihrer Dokumente, ob Ihre gewählte Übersetzerin/ihr gewählter Übersetzer in Deutschland anerkannt wird.

Um einen detaillierten Ausbildungsvergleich durchführen zu können, muss die Zentrale Anerkennungsstelle in die Lage versetzt werden, Ihren ausländischen Abschluss mit Ihren dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die vermittelten Inhalte beurteilen zu können. Auch die Tiefe der Inhalte ist dabei entscheidend.

„Wochenstunden“ oder ein „Umrechnungsfaktor“ ist dann erforderlich, wenn Ihrem Stundennachweis/Diploma Supplement lediglich Kredits/Credit Points zu entnehmen sind.

„Wochenstunden“ werden in Fällen benötigt, in denen den eingereichten Unterlagen lediglich die Anzahl an Wochen pro Semester sowie die im jeweiligen Semester belegte Kurse/Fächer zu entnehmen sind. Seitens der Zentralen Anerkennungsstelle muss in diesen Fällen ermittelt werden, wie viel Inhalt pro Semester vermittelt wurde. Dafür ist die Angabe notwendig, wie viele Stunden pro Woche über das Semester hinweg bestimmte Fächer gelehrt wurden.

Ein „Umrechnungsfaktor“ ist eine Angabe wie viele Stunden Lehre ein Kredit ausdrückt. Kurse/Fächer werden üblicherweise in Kredits/Credit Points ausgedrückt. Da sich Kreditsysteme/Creditsystems jedoch voneinander unterscheiden können, ist die Angabe unerlässlich, wie viel Lehre ein Kredit/Credits an einer Bildungseinrichtung entspricht.

Es kommt nicht selten vor, dass Sie als antragstellende Person oder auch Ihre:Ihr Bevollmächtigte:r davon ausgehen, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, jedoch bei Prüfung der Unterlagen verschiedene Unstimmigkeiten festgestellt werden.

Beispielsweise werden Unterlagen oft nicht in der korrekten Form eingereicht, zum Beispiel, wenn ein Diplom nicht als deutsche qualifizierte Übersetzung eingereicht wurde oder Sie Ihren Namen geändert haben und kein Nachweis über die Änderung Ihres Namens eingereicht wurde. Den Nachforderungsschreiben sind grundsätzlich detaillierte Ausführungen zu entnehmen, welche und warum bestimmte Unterlagen nicht ausreichen und deshalb nachgefordert bzw. erstmalig angefordert werden.

Die eingereichten Unterlagen werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher weder nach Rücknahme noch nach Abschluss des Antragsverfahrens zurückgegeben werden. Bitte reichen Sie deshalb nie landessprachliche Originale ein.

Sofern es Ihnen möglich gewesen wäre, die nach Erhalt des Zwischenbescheides eingereichten Unterlagen auch bereits bei Antragstellung, spätestens bis zur Ausstellung des Zwischenbescheides, einzureichen, so können diese Unterlagen nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden.

Stellen Sie deshalb bitte sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen, auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, zu Beginn des Anerkennungsverfahrens einreichen.

FAQ Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn bei einem Vergleich Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, besteht die Möglichkeit die Unterschiede teilweise oder ganz durch einschlägige Berufserfahrung auszugleichen.

Ihre Berufserfahrung muss schriftlich nachgewiesen werden und bestimmte Informationen enthalten:

  • Berufsbezeichnung in der Tätigkeit
  • Dauer (Beginn und Ende, mindestens mit Monaten und Jahren)
  • Stundenumfang (Stunden pro Woche oder Monat, Vollzeit oder Teilzeit)
  • Arbeitsort (gegebenenfalls Station)
  • Tätigkeitsschwerpunkte

Wenn diese Informationen in den Nachweisen nicht enthalten sind, kann gegebenenfalls nicht nachvollzogen werden, inwiefern Ihre Berufserfahrung festgestellte Unterschiede in Ihrer Ausbildung ausgleichen kann. Gegebenenfalls kann Ihre Berufserfahrung in solchen Fällen nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden.

Sollten Sie endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes verzichten, kann Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden. Dann ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.

Ab dem 01.03.2025 und nur für Abschlüsse außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz (Drittstaaten) können Antragstellende, die einen Antrag als Altenpfleger:in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in oder Pflegefachmann/-frau nach dem Pflegeberufegesetz stellen, darauf verzichten, dass die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG) einen Ausbildungsvergleich durchführt. Dies ist im Pflegeberufegesetz in § 40 Absatz 3a geregelt. 

Ein Verzicht kann die Dauer der Bearbeitung (von der Antragstellung bis zum Bescheid) reduzieren. Außerdem sind weniger Dokumente erforderlich; dies kann Aufwand und Kosten (zum Beispiel für Übersetzungen) reduzieren.

Wenn die Antragstellenden auf den Ausbildungsvergleich verzichten, müssen Sie nachweisen, dass Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand in Bezug auf die deutsche Ausbildung haben. Dabei haben die Antragstellenden ein Wahlrecht. Sie können wählen zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang. Die Dauer der jeweiligen Anpassungsmaßnahme ist fest vorgegeben:

  • Kenntnisprüfung:
    • Praktischer Teil aus vier Pflegesituationen in einem Versorgungsbereich
    • Mündlicher Teil 45-60 Minuten
  • Anpassungslehrgang:
    • Theoretischer Teil 680 Stunden
    • Praktischer Teil 1.440 Stunden

Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung ist unwiderruflich. Berufserfahrung kann in diesem Fall nicht begünstigend berücksichtigt werden.

Sollten Sie Nachweise über erworbene Berufserfahrung überhaupt nicht oder nicht wie in der vorangegangenen Frage „Ich habe ausländische Berufserfahrung, wie kann ich sie anrechnen lassen?“ vorlegen wollen oder können, besteht die Möglichkeit auf die Anrechnung der Berufserfahrung zu verzichten. Da sich einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich begünstigend auf die festzusetzende Anpassungsmaßnahme auswirkt, ist die Zentrale Anerkennungsstelle zunächst verpflichtet die Nachweise über einschlägige Berufserfahrung anzufordern, um diese berücksichtigen zu können. Sie können bereits mit der Antragstellung eine Verzichtserklärung einreichen und somit auf die Berücksichtigung/Anrechnung der gesamten Berufserfahrung oder einzelne Zeiträume verzichten. Dadurch kann gegebenenfalls das Anerkennungsverfahren beschleunigt werden.

  • Formulierungsbeispiel zum Verzicht auf Berufserfahrung:

    „Ich ______________ (Name), ____________(Aktenzeichen) erkläre hiermit freiwillig meinen Verzicht auf die Anrechnung meiner erworbenen Berufserfahrung im Rahmen des Anerkennungsverfahren bei der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe im Bereich Pflege und Gesundheitsfachberufe der Bezirksregierung Münster.

    Mir ist bewusst, dass diese Entscheidung eine Anrechnung von nachträglich nachgereichter Berufserfahrung ausschließt und dies zu einer umfangreicheren Anpassungsmaßnahme führen kann.“

Eine Übersendung der beispielsweise obigen Verzichtserklärung per E-Mail ist ausreichend.

Hinweis: Nach Erlass des Zwischenbescheides nachträglich eingereichte Berufserfahrung kann nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei einem Ausbildungsvergleich wird die von Ihnen absolvierte ausländische Ausbildung mit der deutschen Ausbildung des Referenzberufes verglichen. Der Vergleich wird anhand aller einschlägigen von Ihnen eingereichten Unterlagen angefertigt. Bei den Dokumenten handelt es sich beispielsweise um (mehrere) Stundennachweise von Mittelschul- und/oder Hochschulabschlüssen (inklusive individueller Wahlfächer und individueller Pflichtpraxiseinsätze im Rahmen der Ausbildung), Nachweise über (Anfänger-)Praktika, Berufserfahrung sowie für den Beruf einschlägige Fortbildungen.

Der Ausbildungsvergleich erfolgt individuell, sodass kein Vergleich zu anderen Verfahren gezogen werden kann.

Hinweis: Aufgrund von unterschiedlichen Nachweisen, neuerer Urteile der Verwaltungsgerichte oder neuen Erkenntnissen durch Gutachten oder sonstigen Informationen der GfG über die in Frage stehende ausländische Berufsqualifikation oder Bildungsinstitution kann es selbst bei für Sie ähnlich wirkenden Anträgen, wie beispielsweise der Besuch der gleichen Ausbildungsinstitution im Herkunftsland, zu Unterschieden in den Ausbildungsvergleichen kommen.

Das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung kann wie folgt ausfallen:

  • Zwischenbescheid Liegen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Ausbildung und der deutschen Ausbildung vor, dann erhalten Sie einen sogenannten Zwischenbescheid. Aus dem Zwischenbescheid können Sie den Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgangs oder Eignungs-/Kenntnisprüfung) entnehmen.
  • Anerkennungsbescheid Weisen Sie durch Ihre ausländische Ausbildung (und gegebenenfalls einschlägiger Berufserfahrung sowie durch Nachweise im Bereich Lebenslanges Lernen) gleichwertige Kenntnisse zu der deutschen Ausbildung nach, erhalten Sie den sogenannten Anerkennungsbescheid.

Hinweis: Für die Gleichwertigkeitsprüfung wird eine Gebühr erhoben (siehe hierzu „Was kostet mein Anerkennungsverfahren?“).

FAQ Berufserlaubnis

Sie dürfen erst arbeiten, wenn Sie eine Berufserlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben.

Diese Berufserlaubnis können Sie nicht bei der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster beantragen. Die Berufsurkunde erhalten Sie im Anschluss an das Anerkennungsverfahren bei der für Ihren Beruf zuständigen Behörde.

Die zuständigen Behörden für die Ausstellung einer Berufserlaubnis sind entweder die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) oder eine der fünf Bezirksregierungen in NRW. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Beruf. Die Gesundheitsämter oder die Bezirksregierungen prüfen Ihre subjektiven Voraussetzungen (Kenntnisse der deutschen Sprache und Fachsprache, gesundheitliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit) zur Berufsausübung und stellen abschließend die Urkunde zur Führung der beantragten Berufsbezeichnung aus. Bitte nehmen Sie für weitere Informationen Kontakt mit der für Sie zuständigen Behörde auf.

An wen Sie sich wenden müssen, können Sie in der Regel Ihrem Anerkennungsbescheid entnehmen. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach dem Ort, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Nachrangig kann sich die Zuständigkeit auch aus dem gewöhnlichen Aufenthaltsort ergeben. Beispiel: Werden Sie in einem Krankenhaus in der Stadt Köln arbeiten? Dann müssen Sie Ihren Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Behörde in Köln stellen. Die Behörde in Köln stellt Ihnen nach Prüfung die Berufsurkunde aus.

Eine Übersicht über die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) finden Sie hier:

www.lzg.nrw.de

Hinweis: In manchen Berufen ist es möglich vor Erhalt der Berufserlaubnis als Hilfskraft zu arbeiten. In diesem Fall dürfen Sie allerdings nicht die vorbehaltenen Tätigkeiten einer (anerkannten) Fachkraft ausführen! Bitte sprechen Sie in diesen Fällen mit Ihrem Arbeitsgeber. Bitte beachten Sie hierzu auch die Frage „Darf ich während meinem Anerkennungsverfahren als Pflegefachfrau/-mann auch schon als Pflegehelfer:in arbeiten?“.

Der Antrag auf Ausstellung einer Berufserlaubnis ist je nach Beruf auch bei den fünf Bezirksregierungen zu stellen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das Dezernat 241 – Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe – bei der Bezirksregierung Münster. In der Zentralen Anerkennungsstelle erfolgt ausschließlich die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.

Das Arbeiten ohne Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und ohne Berufserlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem reglementierten Gesundheitsberuf stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht zulässig.

Unteren Gesundheitsbehörden (örtlichen Gesundheitsämter)Bezirksregierungen (jeweils das Dezernat 24)Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
  • Altenpfleger:in (AltPflG)
  • Diätassistent:in
  • Ergotherapeut:in
  • Gesundheits- und
  • Krankenpfleger:in (KrPflG)
  • Gesundheits- und
  • Kinderkrankenpfleger:in (KrPflG)
  • Hebamme/ Entbindungspfleger:in
    (Anerkennungsbescheide nach Hebammengesetz (HebG) sowie die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 4. Juni 1985, welches durch das Hebammenreformgesetz zum 01.01.2020 außer Kraft getreten ist; Übergangsvorschrift läuft aktuell noch)
  • Logopäde:in
  • Masseur:in und med. Bademeister:in
  • Medizinisch-technische:r Assistent:in für:
    • Funktionsdiagnostik
    • Laboratorium
    • Radiologie
    • Veterinärmedizin
  • Notfallsanitäter:in
  • Orthoptist:in
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent:in
  • Physiotherpeut:in
  • Podologe:in
  • Anästhesietechnische:r Assistent:in
  • Familienpfleger:in
  • Hebamme 
    (Anerkennungsbescheide nach dem Hebammengesetz (HebG) sowie die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV), in Kraft getreten seit 01.01.2020)
  • Medizinische:r Technologin/Technologe für
    • Funktionsdiagnostik
    • Laboratoriumsanalytik
    • Radiologie
    • Veterinärmedizin
  • Operationstechnische:r Assistent:in
  • Pflegefachassistent:in
  • Pflegeberufegesetz
    • Altenpfleger:in
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in
    • Pflegefachfrau/-mann
  • Desinfektor:in
  • Hygienekontrolleur:in
  • Sozialmedizinische:r Assiste

Ja, Sie dürfen während Ihrer Anerkennungsmaßnahme als Pflegehelfer:in tätig werden, da es sich hier um einen nicht reglementierten Beruf handelt. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich ab dem Moment, in dem Ihnen eine Arbeitserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt wurde. Die Tätigkeiten des Pflegehelfers oder der Pflegehelferin beschränken sich lediglich auf Hilfstätigkeiten die unter Aufsicht ausgeübt werden. Eine eigenständige Übernahme von Tätigkeiten ist nicht erlaubt.

Bei reglementierten Berufen, wie zum Beispiel Pflegefachassistent:in oder Pflegefachfrau/-mann, ist das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen und eine Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung notwendig.

Eine Arbeitsaufnahme während des Anerkennungsverfahrens in reglementierten Berufen ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Etwaige Verstöße werden unverzüglich den Ordnungsbehörden gemeldet.

FAQ Sonstiges

Um eine Entscheidung über Ihr Anerkennungsverfahren treffen zu können, prüft die Zentrale Anerkennungsstelle, ob eine deutsche Referenzqualifikation vorliegt.

Es besteht die Möglichkeit, dass aus Ihren Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob es sich bei der von Ihnen beantragten Referenzqualifikation um den richtigen deutschen Referenzberuf handelt. In diesem Fall wird ein Gutachten zur Feststellung der korrekten Referenzqualifikation bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) beauftragt.

Die GfG erhebt derzeit pro Gutachten eine Gebühr in Höhe von 417 Euro. Diese Kosten müssen von Ihnen zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren gezahlt werden.

Hierüber werden Sie vorab informiert und Ihr Einverständnis wird durch eine Kostenübernahmeerklärung eingefordert. Die Kostenübernahmeerklärung müssen Sie unterschreiben und per Post zusenden.

Falls Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit Ihrer eingereichten Unterlagen bestehen, werden Sie gegebenenfalls aufgefordert, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen, sofern dies im Einzelfall zur eindeutigen Klärung beitragen kann.

In der Regel wird in solchen Fällen die Echtheit und Richtigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) überprüft.

Die GfG erhebt derzeit pro Gutachten eine Gebühr in Höhe von 145,00 Euro. Diese Kosten müssen von Ihnen zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren gezahlt werden.

Bei Echtheitsprüfungen sind häufig Anfragen bei ausländischen Behörden oder Registern erforderlich, um die Echtheit bestimmter Dokumente bestätigen zu lassen. In manchen Ländern (wie zum Beispiel in Pakistan, Indien und Nepal) sind diese Anfragen seit einiger Zeit kostenpflichtig und erfordern eine Vorauszahlung. Diese Gebühr müssen Sie unabhängig von den Kosten für das

Gutachten der GfG tragen und direkt an die zuständige Stelle im Ausland überweisen. In diesen Fällen erhalten Sie von uns eine separate Mitteilung.

Hinweis: Im Falle einer negativen Echtheitsüberprüfung, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Verdacht auf Fälschung eine Strafanzeige nach sich zieht. 

Eine Konformitätsbescheinigung ist ein Dokument innerhalb der Europäischen Union (EU), welches bestätigt, dass eine Person ihre Berufsqualifikation nach dem Mindeststandard der EU gemacht hat.

Eine solche Konformitätsbescheinigung wird grundsätzlich von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates ausgestellt. Die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe ist nach § 6 Absatz 4 Nr. 4 ZustVO HB NRW zuständig für die Ausstellung in NRW.

Konformitätsbescheinigungen werden nur für Berufsqualifikationen mit automatischer Anerkennung ausgestellt: - Referenzberuf „Pflegefachfrau und Pflegefachmann“ Art. 31 RiLi 2005/36/EG - Referenzberuf „Hebamme“ Art. 40 RiLi 2005/36/EG

Richten Sie Ihren formlosen Antrag bitte an pug-anerkennung[at]bezreg-muenster.nrw.de (pug-anerkennung[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de). Reichen Sie darüber hinaus zur Bearbeitung Ihres Antrags bitte folgende Unterlagen ein:

  • gültiges Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite)
  • Nachweis über abgeschlossene Berufsqualifikation (zum Beispiel ein Diplom, Zeugnis, o.ä.)
  • Urkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Berufsurkunde)
  • gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung (bei Namensänderung seit Abschluss der Berufsqualifikation oder Erteilung der Urkunde)
  • Nachweis über aktuelle Meldeadresse

Die Dokumente können als einfache Kopie eingereicht werden. Die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung ist gebührenfrei.

Nein, die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe ist ausschließlich für die Prüfung und Entscheidung über die Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen zuständig.

Es gibt jedoch diverse Beratungsangebote, die Ihnen mit Ihren Fragen zum Visum, zur Einreise nach Deutschland oder aber zum Thema der Arbeitsvermittlung weiterhelfen können. Sofern sich Ihr aktueller Wohnsitz noch im Ausland befindet, empfehlen wir Ihnen das umfangreiche Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch zu nehmen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens. Das Serviceangebot ist kostenfrei.

Fachkräfte aus dem Ausland können die ZSBA unter folgender Adresse erreichen: recognition[at]arbeitsagentur.de (recognition[at]arbeitsagentur[dot]de) 

Fachkräfte sollten vor der Beratung den Registrierungsbogen ausfüllen. Schicken Sie den ausgefüllten Registrierungsbogen, einen Lebenslauf und das Abschlusszeugnis an die oben genannte E-Mail-

Adresse. Den Registrierungsbogen finden Sie auf der Internetseite der ZSBA. Sehen Sie sich auch das Informationsvideo der ZSBA an.

Außerdem finden Sie zahlreiche Informationen – speziell auch zum Thema Visum – im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte in Deutschland.

Auch bei Anerkennung in Deutschland – dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – finden Sie viele hilfreiche Tipps und Informationsmaterial

Weitere Beratungsstellen finden Sie unter:

Finanzielle Unterstützungsangebote finden Sie hier: 

Nach § 66a Pflegeberufegesetz (PflBG) kann die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereiches des PflBG erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung in der Pflege bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) sowie des Altenpflegegesetzes (AltPflG) getroffen werden. 

Bitte beachten Sie, dass Anpassungsmaßnahmen nach dem Krankenpflegegesetz bzw. dem Altenpflegegesetz auch über den 31.12.2024 hinaus abgeschlossen werden können.  

Voraussetzung dafür ist, dass die Anpassungsmaßnahme bereits begonnen wurde.  

Konkret bedeutet dies, dass entweder ein Anpassungslehrgang vor dem genannten Stichtag (31.12.2024) begonnen oder eine Eignungs-/Kenntnisprüfung vor dem Stichtag (31.12.2024) angemeldet wurde. Sollte der Anpassungslehrgang wiederholt oder verlängert werden müssen, kann dies auch über den 31.12.2024 hinaus geschehen. Gleiches gilt für die Wiederholung der Eignungs-/Kenntnisprüfung. 

Sofern bis zum 31.12.2024 kein Anpassungslehrgang begonnen wurde oder keine Anmeldung zur Eignungs-/Kenntnisprüfung vorliegt, so bleibt Ihnen die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen und einen Neuantrag nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zu stellen. Bei einem Neuantrag müssen Sie darauf hinweisen, dass bereits ein Anerkennungsverfahren begonnen wurde. Bitte geben Sie auch das vergebene Aktenzeichen mit an. Vor der erneuten Antragstellung muss der "alte" Antrag nach dem Krankenpflegegesetz bzw. dem Altenpflegegesetz jedoch zurückgenommen worden sein. 

Die bereits vorliegenden Unterlagen können mit Ihrem Einverständnis weiterverwendet werden und vom „alten“ Antragsverfahren in das neue Antragsverfahren nach dem PflBG überführt werden. Sollten Sie aber nicht mehr den aktuell geltenden Anforderungen entsprechen, so kann es zu Nachforderungen kommen. Zudem kommt es bei der Bearbeitung eines neuen Antrags nach dem PflBG zu neuen Bearbeitungsfristen und neuen Verwaltungsgebühren.  

Die Datenbank „Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (anabin)“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat den Auftrag, Informationen zur Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen zu erstellen. Die Datenbank enthält – geordnet nach Ländern – Informationen zur Bewertung von ausländischen Hochschulabschlüssen, Hochschulzugangsqualifikationen, mittleren Bildungsabschlüssen und Abschlüssen aus dem beruflichen Bereich. Dort können Sie sich selbst über Ihr Ausbildungsland, das Bildungssystem und Abschlüsse informieren.  

Sie können eine erteilte Vollmacht jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen. Wichtig ist dabei, dass Sie uns unverzüglich darüber informieren. Es reicht nicht aus, dass Sie den Widerruf der Vollmacht ausschließlich Ihrer:Ihrem (ehemals) Bevollmächtigten gegenüber erklären.  

Eine mögliche Formulierung für den Widerruf einer Vollmacht könnte so aussehen:  

„Hiermit möchte ich (Name), (Aktenzeichen) die Vollmacht gegenüber meinem:meiner Bevollmächtigten (Name und Anschrift) ab sofort widerrufen. Bitte senden Sie alle zukünftigen Schreiben an folgende Adresse: (Adresse).“  

Sollten Sie eine neue Vollmacht einer anderen Person für Ihr Antragsverfahren erteilen, reichen Sie bitte eine von Ihnen im Original unterschriebene neue Vollmacht an die Postadresse ein. 

Falls Sie sich nicht mehr vertreten lassen möchten, achten Sie bitte unbedingt darauf, uns Ihre korrekte Adresse mitzuteilen, damit Schreiben und Bescheide auch bei Ihnen ankommen.  

Einen Vollmachtvordruck finden Sie hier:
 

Grundsätzlich sollten Sie sich direkt zu Beginn für eine Art des Verfahren (detaillierter Ausbildungsvergleich oder direkte Kenntnisprüfung) endgültig entscheiden. Ein Wechsel zwischen der Art des Verfahrens ist nur sehr begrenzt möglich und führt zu mehr Verwaltungsaufwand und damit am Ende zu längeren Bearbeitungszeiten aller Anträge.  

Grundsätzlich gilt: Sobald Ihnen ein Zwischenbescheid bekanntgegeben wurde oder Sie eine Anpassungsmaßnahme begonnen haben, habe Sie Ihr gesetzlich normiertes Wahlrecht ausgeübt.  
 
Im Verfahrensstand der anfänglichen Antragsstellung bzw. der Nachforderung von Unterlagen, können Sie noch die Art des Verfahrens ändern. Dafür müssen Sie uns eine schriftliche Mitteilung zur Änderung Ihres ursprünglich gestellten Antrags zusenden.  

Die allermeisten Anerkennungsbescheide basieren auf Bundesgesetzen und sind damit – unabhängig welches Bundesland über Ihren Antrag entschieden hat – auch im gesamten Bundesgebiet von Deutschland gültig.  
 
Sofern es sich um einen speziell landesrechtlich geregelten Beruf, zum Beispiel die Pflegefachassistenz, handelt, müssen Sie Kontakt mit den Behörden der anderen Bundesländer aufnehmen.

FAQ Anpassungslehrgänge

Ein Anpassungslehrgang ist eine mögliche Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung. Alternativ zum Anpassungslehrgang können Sie eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ablegen. 

Der Anpassungslehrgang kann sowohl theoretisch-praktischen Unterricht als auch Stunden in der praktischen Ausbildung enthalten. 

Lehrgangsziel ist, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes nachweisen. 

Der Umfang des Anpassungslehrgangs wird nach Prüfung Ihrer Unterlagen für jeden Bereich festgesetzt, in dem wesentliche Unterschiede bestehen. Der Anpassungslehrgang muss nicht in Vollzeit abgeleistet werden, sondern kann individuell in Absprache mit der Schule und der praktischen Ausbildungsstätte vereinbart werden. Sollte die Ausbildung in einem Drittstaat absolviert worden sein, schließt der Anpassungslehrgang mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgespräches über den Inhalt ab. 

Für jeden Bereich, in dem ein wesentlicher Unterschied festgestellt wurde, muss nach Absolvieren des Anpassungslehrgangs ein Abschlussgespräch geführt werden. Dabei werden die Inhalte des Anpassungslehrgangs für den jeweiligen Bereich abgeprüft.

Das Abschlussgespräch wird von zwei Personen, nämlich einem Fachprüfer gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleitung, der die:den Antragstellende:n während des Lehrgangs betreut hat, geführt. 

Ergibt sich in einem Abschlussgespräch, dass der:die Antragstellende die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes noch nicht nachweisen kann, entscheiden die Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig und wird von der Schule beantragt. Nach absolvierter Verlängerung findet erneut ein Abschlussgespräch statt. Wird auch dieses nicht bestanden, so muss der Anpassungslehrgang in Gänze wiederholt werden. 

Der Anpassungslehrgang ist bei einer Stelle mit staatlicher Ausbildungsbefugnis im angestrebten Beruf durchzuführen. 

Staatlich anerkannte Schulen oder vergleichbar anerkannte Einrichtungen, die Anpassungslehrgänge anbieten finden Sie hier: 

Der Anpassungslehrgang und die abschließende Prüfung in Form eines Abschlussgespräches werden in deutscher Sprache abgehalten. Daher ist es erforderlich, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache verfügen. 

FAQ Eignungsprüfungen oder Kenntnisprüfungen

Nicht alle Ausbildungen werden unmittelbar als gleichwertig anerkannt. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit des Nachweises der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung angeboten. Alternativ zur Eignungs- oder Kenntnisprüfung können Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren. 

Entscheiden Sie sich unmittelbar bei Antragstellung für eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung, wird der Umfang der praktischen Prüfung ohne Berücksichtigung ihrer absolvierten Ausbildung festgelegt. 

Die Eignungsprüfung besteht allein aus einer praktischen Prüfung, die Kenntnisprüfung dagegen setzt sich aus einer mündlichen/theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Wurde die Ausbildung innerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz absolviert, so ist gegebenenfalls eine Eignungsprüfung abzulegen. Wurde dagegen die Ausbildung in einem Drittstaat absolviert, so ist eine Kenntnisprüfung abzulegen. 

Wenn Sie sich zur Eignungs- oder Kenntnisprüfung anmelden möchten, reichen Sie bitte den vollständig ausgefüllten Anmeldebogen bei der Bezirksregierung Münster ein. Die Einsendung sollte bevorzugt per E-Mail erfolgen. Erst mit Eingang des Anmeldebogens ist die Anmeldung verbindlich.  

Die Prüfungsvorbereitung unterliegt keinen Anforderungen. Sie können sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Für das erfolgreiche Absolvieren der Prüfung raten wir jedoch dazu, einen Vorbereitungskurs zu absolvieren. 

Staatlich anerkannte Schulen oder vergleichbar anerkannte Einrichtungen, die Vorbereitungskurse anbieten, finden Sie hier: 

Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten. Daher ist es erforderlich, dass Sie über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache in Wort und Schrift verfügen. 

Die Prüfungskommission in der theoretischen Kenntnisprüfung setzt sich aus zwei Fachprüfern oder Fachprüferinnen und einem:einer Vorsitzenden zusammen. 

Der Vorsitz muss jeweils von einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der Behörde wahrgenommen werden. 

FAQ Sonstiges zu Anpassungsmaßnahmen

Nein, es ist nicht verpflichtend, ein Praktikum zu absolvieren. Ein Praktikum ist jedoch dafür hilfreich, sich mit der Station und der Arbeitsweise dort vertraut zu machen und um Sicherheit zu erlangen. Es wird daher empfohlen. 

Hier gibt es keine gesetzliche Vorgabe innerhalb der Sie sich nach Erlass des Bescheids für die Prüfung anmelden müssen. 

Seitens der Bezirksregierung werden für die Abnahme der Prüfungen keine weiteren Gebühren erhoben. Den staatlich anerkannten Schulen/vergleichbar anerkannten Einrichtungen oder den Kliniken/geeigneten praktischen Einrichtungen steht es jedoch frei, Kosten zu erheben. 

Die mündlichen Prüfungen finden an staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt. 

Die praktischen Prüfungen finden in zugelassenen Krankenhäusern/geeigneten praktischen Einrichtungen statt. Dies kann von den im Zwischenbescheid vorgegebenen Pflegesituationen abhängen. 

Der Termin für das Ablegen der Prüfung wird von der Bezirksregierung Münster in Abstimmung mit den jeweiligen Schulen/Einrichtungen organisiert und orientiert sich an den Vorgaben der staatlichen Prüfung nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Es darf keine Prüfung ohne die vorherige Absprache mit der Bezirksregierung Münster erfolgen. 

Es ist jedoch möglich und auch erwünscht, dass Sie sich den Prüfungsort für die praktische Prüfung selbstständig suchen. Dies kann die Dauer des Verfahrens deutlich beschleunigen. 

Dies hängt von der Menge der Anmeldungen und der Bereitschaft der Schulen/Einrichtungen ab, eine Prüfung zu ermöglichen. 

Die theoretische Prüfung und jeder festgesetzte Bereich der praktischen Prüfung darf bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden. 

Sollte die Prüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden werden, ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses abzulehnen. Dies gilt nicht nur für das Land NRW, sondern für das ganze Bundesgebiet.  Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann in Deutschland nicht mehr möglich. 

Nein. Solange die Bezirksregierung zuständig für das Antragsverfahren ist, ist sie auch zuständige Behörde für die Abnahme der Eignungs- oder Kenntnisprüfung. Die Bezirksregierung Münster hat den Prüfungsvorsitz inne und bestellt die Prüfenden. Das Ablegen der Prüfung in einem anderen Bundesland ist daher nicht möglich.