Bezirksregierung
Münster

Informationen für Ausbildungen, die in einem Land abgeschlossen wurden, das kein Mitglied der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ist.

Änderungen/Neuerungen zum 01.03.2025

Für Abschlüsse außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz (Drittstaaten) können Antragstellende, die einen Antrag als Altenpfleger:in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in oder Pflegefachmann/-frau nach dem Pflegeberufegesetz stellen, darauf verzichten, dass die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG) einen Ausbildungsvergleich durchführt. Dies ist im Pflegeberufegesetz in § 40 Absatz 3a geregelt. Wenn die Antragstellenden auf den Ausbildungsvergleich verzichten, müssen Sie nachweisen, dass Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand in Bezug auf die deutsche Ausbildung haben. Dabei haben die Antragstellenden ein Wahlrecht. Sie können wählen zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang. Die Dauer der jeweiligen Anpassungsmaßnahme ist fest vorgegeben. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den FAQs.

Um die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung mit der deutschen Ausbildung in dem jeweiligen Referenzberuf feststellen zu können, dürfen entweder keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder es muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden. Dies ist durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang mit anschließender Prüfung möglich.

Antrag

Wie ein Antrag gestellt wird und welche Unterlagen eingereicht werden müssen, ist dem Merkblatt im Antragsformular oder den FAQs – Häufig gestellte Fragen zu entnehmen.

Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen/theoretischen und einer praktischen Prüfung, auf die Sie sich entweder im Rahmen eines Vorbereitungskurses oder selbstständig vorbereiten. Jeder Prüfungsteil darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

Anpassungslehrgang

Der Anpassungslehrgang kann sowohl theoretisch-praktischen Unterricht als auch praktische Ausbildung beinhalten. Der Umfang wird für jeden Bereich, in dem ein wesentlicher Unterschied festgestellt wurde, festgesetzt. Der Anpassungslehrgang schließt in jedem Bereich mit einem Abschlussgespräch ab. Bei Nichtbestehen des Abschlussgespräches ist eine Verlängerung im jeweiligen Bereich zulässig. Nach absolvierter Verlängerung findet ein erneutes Abschlussgespräch statt. Im Falle des Nichtbestehens ist der Anpassungslehrgang in Gänze zu wiederholen. Die erfolgreiche Absolvierung des Abschlussgespräches ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Technischer Hinweis

Je nach Einstellung Ihres Computers kann es in Einzelfällen beim Öffnen der Antragsvordrucke Probleme geben. In diesem Fall müssen Sie den Antragsvordruck vor dem Ausfüllen auf Ihrem Computer speichern. Klicken Sie bitte mit der rechten Maustaste auf den Antrags-Link und wählen „Ziel speichern unter“. Der gespeicherte Vordruck kann nun direkt mit dem entsprechenden Programm aufgerufen werden.