Bezirksregierung
Münster

Begriffslexikon

Ein Ablehnungsbescheid ist ein Dokument von der Zentralen Anerkennungsstelle zu einem Anerkennungsantrag.

Wenn es endgültig nicht möglich ist, die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festzustellen, muss Ihr Antrag (nach einer Anhörung) abgelehnt werden. Dies wird Ihnen durch den Ablehnungsbescheid mitgeteilt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einem falschen Referenzberuf oder Nichtbestehen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung beziehungsweise des Anpassungslehrgangs.

Wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf festgestellt wird, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid. Dies ist ein Dokument von der Zentralen Anerkennungsstelle, in welchem Ihnen das Ergebnis des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung mitgeteilt wird.

Der Anerkennungsbescheid wird von Ihnen benötigt, um die Berufserlaubnis zu beantragen.

Auch: Feststellungsbescheid, Gleichwertigkeitsbescheid

Das Anerkennungsverfahren umfasst das gesamte Verfahren bei der zuständigen Behörde, um die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Das Anerkennungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Antragsformulars durch die Person, die die Gleichwertigkeit festgestellt haben möchte (Antragsteller:in). Das Antragsverfahren endet in der Regel mit der endgültigen Entscheidung über die Gleichwertigkeit sowie mit dem dazugehörigen Gebührenbescheid.

Eine Anhörung gibt den Antragstellenden im Anerkennungsverfahren die Gelegenheit, sich zu der Entscheidung innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern. Stellungnahmen können formlos, zum Beispiel per Mail, abgegeben werden. Eine Anhörung erfolgt vor Erlass eines für die Antragstellenden belastenden Verwaltungsaktes, wie hier zum Beispiel vor einem Ablehnungsbescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede zwischen einer ausländischen Berufsqualifikation und einem deutschen Referenzberuf festgestellt werden, ist für die Anerkennung die Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme notwendig. Im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen erlernen Personen, was für eine Anerkennung hier in Deutschland noch fehlt. Durch die erfolgreiche Teilnahme oder erfolgreiche Prüfung können die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf ausgeglichen werden und ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden.

Antragstellende können zwischen folgenden Anpassungsmaßnahme wählen: Anpassungslehrgang oder Eignungs-/Kenntnisprüfung.

Ein Anpassungslehrgang ist eine der möglichen Anpassungsmaßnahmen für reglementierte Pflege- und Gesundheitsfachberufe.

Festgestellte wesentliche Unterschiede der ausländischen Berufsqualifikation im Vergleich zum deutschen Referenzberuf können so ausgeglichen werden, da Personen hier lernen, was für die Ausübung des Berufes in Deutschland noch fehlt. Zur Berufsausübung erforderliche Kenntnisse werden erworben.

Hierzu kann theoretisch-praktischer Unterricht und/oder praktische Ausbildung gehören. Im praktischen Teil wird unter Aufsicht qualifizierter Personen in dem jeweiligen Beruf gearbeitet.

Ein Anpassungslehrgang wird maximal auf drei Jahre festgesetzt. Die Dauer hängt davon ab, welche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Die Dauer und der Inhalt eines Anpassungslehrgangs wird durch die Zentrale Anerkennungsstelle festgelegt.

Ein Aktenzeichen ist ein Kennzeichen, das aus Buchstaben und/oder Zahlen besteht. Jeder Antrag erhält ein eigenes Aktenzeichen. Mithilfe des Aktenzeichens können einzelne Unterlagen einem Antrag eindeutig zugeordnet werden. Wenn Sie Schreiben von uns erhalten, finden Sie das Aktenzeichen immer oben rechts auf dem Schreiben.

Nach erhaltenem Anerkennungsbescheid können Sie Ihre Berufserlaubnis beantragen. Hierfür müssen bei der zuständigen Stelle mehrere Unterlagen eingereicht werden. Eine dieser Unterlagen ist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes.

Hinweis: Die Berufserlaubnis wird nicht von der Zentralen Anerkennungsstelle ausgestellt. Reichen Sie daher keine ärztlichen Bescheinigungen der gesundheitlichen Eignung hier ein.

Bei einem Ausbildungsvergleich wird die/das von Ihnen absolvierte Ausbildung/Studium in Ihrem Ausbildungsland mit der passenden Ausbildung in Deutschland verglichen. Die im Ausbildungsland absolvierten Lehrgebiete/Fächer werden dabei mit ihren Inhalten und Unterrichtsstunden mit den hiesigen Lehrinhalten/Kompetenzbereichen verglichen. Dafür wird stets eine detaillierte Übersicht über die absolvierten Stunden in den jeweiligen Lehrgebieten/Fächern benötigt.

Die automatische Anerkennung ist ein Prozess, in dem Berufsqualifikationen, die in einem Land erworben wurden, automatisch in einem anderen Land anerkannt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf.

Die Berufe „Pflegefachfrau und Pflegefachmann“ sowie „Hebamme“ werden innerhalb der Europäischen Union (EU) unter bestimmten Bedingungen automatisch anerkannt. Diese Berufe sind dann immer gleichwertig, da es in der EU einheitliche Standards für die berufliche Qualifizierung gibt.

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung über die Übereinstimmung einer Kopie mit einem Originaldokument durch einen Vermerk (sogenannter Beglaubigungsvermerk).

Dazu wird das Originaldokument mit einer davon gefertigten Kopie verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Beglaubigungen, die im Ausland vorgenommen wurden, nur berücksichtigt werden, wenn diese durch eine deutsche Auslandsvertretung (zum Beispiel Botschaft) vorgenommen wurden. Übersetzungen, die von beglaubigten Ausfertigungen von ausländischen Institutionen gefertigt wurden, werden nicht akzeptiert.

Eine Berufsbezeichnung ist der Name für einen bestimmten Beruf. Einige Berufsbezeichnungen dürfen nur mit einer staatlichen Erlaubnis verwendet werden. Diese Erlaubnis wird mittels einer Berufsurkunde erteilt.

Zum Führen der Berufsbezeichnungen in den reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufen bedarf es stets einer Erlaubnis. Sie müssen daher nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens noch einen Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle stellen.

Berufserfahrungen sind praktische Erfahrungen, die in der Ausübung eines bestimmten Berufes über einen gewissen Zeitraum hinweg erworben wurden.

Hinweis: Einschlägige und rechtmäßige Berufserfahrung wird begünstigend im Anerkennungsverfahren berücksichtigt. Geben Sie diese also immer mit an und reichen Sie entsprechende Nachweise Ihrer Berufserfahrung mit ein. Sie können durch eine schriftliche Mitteilung auch freiwillig auf die Berücksichtigung von Berufserfahrung verzichten. Keine Berufserfahrungen sind Ausbildungszeiten, praktische Pflichteinsätze nach dem Studium zur Erlangung der Berufserlaubnis, Praktika oder ähnliches.

Eine Berufserlaubnis ist ein Dokument, welches Personen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberuf erteilt. Sie bestätigt, dass eine Person einen bestimmten Beruf ausüben darf und wird auf Antrag von der zuständigen Stelle ausgestellt.

Hinweis: Die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe stellt keine Berufserlaubnisse aus.

Auch: Berufsurkunde

Ein beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren kann über die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung bei der Bezirksregierung Köln beantragt werden:

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit werden die Anträge von der Bezirksregierung Köln an die Zentrale Anerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Münster eingereicht.

Die Antragstellung ist nur für Arbeitgeber (zum Beispiel Krankenhäuser) möglich; eine Antragstellung durch Privatpersonen ist nicht möglich. Es ist nicht möglich zeitgleich einen Antrag bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung bei der Bezirksregierung Köln und ebenfalls bei der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster zu stellen.

Hinweis: Bei der Bezirksregierung Münster eingehende Anträge werden nicht an die Bezirksregierung Köln weitergeleitet.

Drittstaaten sind alle Länder, die nicht zur Europäischen Union (EU) sowie zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zu der Schweiz gehören.

Der Eingang eines Antrags bei der Zentralen Anerkennungsstelle wird durch die sogenannte Eingangssachaufklärung innerhalb eines Monats bestätigt. Die Eingangssachaufklärung ist damit das erste Dokument von der Zentralen Anerkennungsstelle, welches Antragstellende zu Ihrem Anerkennungsantrag erhalten. Falls noch erforderliche Unterlagen fehlen oder falsche Unterlagen bei Antragstellung eingereicht worden sind, so enthält die Eingangssachaufklärung Hinweise dazu.

Einschlägige Berufserfahrungen sind praktische Erfahrungen, die Personen im Berufsfeld ihrer erlernten Berufsqualifikation (Pflege- oder Gesundheitsfachberuf) erwerben.

Nicht einschlägige Berufserfahrung ist solche, die in einem anderen Berufsfeld erworben wurde, das heißt, dass man zu dieser Tätigkeit zum Beispiel nicht durch seinen Beruf befähigt wurde, oder aber Tätigkeiten im Helferstatus. Gegebenenfalls können solche Erfahrungen im Rahmen des Lebenslangen Lernens berücksichtigt werden.

Hinweis: Nicht einschlägige Berufserfahrung kann im Anerkennungsprozess nicht als Berufserfahrung begünstigend berücksichtigt werden.

Die Eignungsprüfung ist eine mögliche Anpassungsmaßnahme für Personen im Anerkennungsverfahren, die ihren Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat/dem EWR/der Schweiz erworben haben.

In der Eignungsprüfung haben Personen die Möglichkeit, die wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf durch eine praktische

Prüfung auszugleichen.

Ein:e Fachprüfer:in ist eine Person mit spezialisierter Expertise, die für die Durchführung von Prüfungen in einem bestimmten Fachgebiet verantwortlich ist.

Eine Fachsprachenprüfung ist ein schriftlicher und mündlicher Test, in dem fachbezogene Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Fachbezogene Deutschkenntnisse hat, wer ausreichend Deutschkenntnisse, auch im medizinischen Bereich, vorweist.

Hinweis: Der Nachweis über ausreichende fachbezogene Deutschkenntnisse ist im Anerkennungsverfahren noch nicht erforderlich. Dieser Nachweis muss beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eingereicht werden. Anpassungsmaßnahmen finden allerdings in der deutschen Sprache statt, sodass alle Antragstellenden zwangsläufig ausreichend Deutschkenntnisse zur erfolgreichen Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme benötigen.

Ein Führungszeugnis ist ein Dokument einer Behörde, welches einen Auszug der Daten über bestehende Vorstrafen einer Person beinhaltet.

Hinweis: Das Führungszeugnis ist im Anerkennungsverfahren noch nicht erforderlich. Dieser Nachweis muss beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eingereicht werden.

Ein Gebührenbescheid ist ein Dokument von der Zentralen Anerkennungsstelle, der die zu entrichtenden Gebühren und die Hinweise zur Begleichung dieser Gebühren beinhaltet. Die Gebühren im Anerkennungsverfahren werden für die Verwaltungsarbeit erhoben.

Die Gebühren sind in jedem Fall zu begleichen, ansonsten wird seitens der Landeshauptkasse ein Mahnverfahren eingeleitet.

Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) informiert und erstellt Gutachten zu ausländischen Berufsabschlüssen im Gesundheitsbereich. Informationen sind für die Anerkennungsbehörden der Bundesländer, aber teilweise auch für Dritte, in der Datenbank „anabin“ einsehbar.

Die Angaben zu rund 550 ausländischen Gesundheitsberufen aus 125 Staaten finden sich unter dem Stichwort „Berufsabschlüsse“ in der Datenbank „anabin“ der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“:

Gegebenenfalls müssen im Rahmen von Anerkennungsverfahren Gutachten bei der GfG in Auftrag gegeben werden. Die Kosten müssen von den Antragstellenden übernommen werden. Die GfG kann seitens der Zentralen Anerkennungsstelle ebenfalls für Gutachten zur Überprüfung der Echtheit von

eingereichten Unterlagen beauftragt werden.

Die telefonische Hotline der Zentralen Anerkennungsstelle ist der telefonische Auskunfts- und Beratungsdienst. Dort werden Ihnen allgemeine Fragen zum Anerkennungsverfahren und unter Umständen auch spezielle Fragen zu Ihrem Antragsverfahren beantwortet. Die Hotline für die Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist erreichbar von

Montag – Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr unter folgender Telefonnummer: 0251 411-2444.

Hinweis: Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich.

Die Kenntnisprüfung ist eine mögliche Anpassungsmaßnahme für Personen im Anerkennungsverfahren, die ihren Abschluss in einem Drittstaat erworben haben. Durch die Absolvierung einer Kenntnisprüfung können Personen die Kenntnisse nachweisen, die als wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt wurden. Die Kenntnisprüfung kann direkt nach Erhalt des Zwischenbescheides bei der Zentralen Anerkennungsstelle angemeldet werden.

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Inhalte einer deutschen staatlichen Abschlussprüfung.

Eine Konformitätsbescheinigung ist ein Dokument einer Behörde innerhalb der Europäischen Union (EU), welches bestätigt, dass eine Person ihre Berufsqualifikation nach dem Mindeststandard der EU gemacht hat.

Eine solche Konformitätsbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates ausgestellt. Konformitätsbescheinigungen werden nur für Berufsqualifikationen mit automatischer Anerkennung ausgestellt (hier: „Pflegefachfrau und Pflegefachmann“ sowie „Hebamme“).

Die Legalisation ist ein Verfahren, bei dem die Echtheit einer Unterschrift auf einem Dokument sowie die Befugnis der unterzeichnenden Person von einer staatlichen Stelle bestätigt wird, um die internationale Anerkennung des Dokuments sicherzustellen.

Mahngebühren sind zusätzliche Gebühren, die erhoben werden, wenn eine Zahlung zu spät und damit nicht fristgerecht erfolgt.

Eine Ordnungswidrigkeit bezeichnet einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Ordnungsrechts, welcher eine Zahlungsverpflichtung (sogenanntes Bußgeld) nach sich ziehen kann.

Das Ausüben eines reglementierten Berufes ohne Berufserlaubnis stellt einen Verstoß gegen das Ordnungsrecht dar und ist daher eine Ordnungswidrigkeit. Falls Personen ohne Berufserlaubnis in einem reglementierten Pflege- oder Gesundheitsberuf arbeiten, kann gegen diese Personen daher ein Bußgeld verhängt werden.

Sofern im Antragsverfahren Hinweise bestehen, dass ein reglementierter Beruf in Deutschland bereits ausgeübt wird, wird dies unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde gemeldet, die dann eigenständig ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet.

Eine örtlich zuständige Bezirksregierung ist eine Verwaltungsbehörde auf Landesebene in NRW, die für die Aufsicht und Durchführung staatlicher Aufgaben in einem bestimmten geografischen Bereich zuständig ist.

Im Bundesland NRW gibt es fünf Bezirksregierungen: Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster und Köln. Einen Überblick über die Regierungsbezirke und die zugehörigen Städte und Kreise finden Sie hier:

Karte

Ein örtlich zuständiges Gesundheitsamt ist eine Behörde auf kommunaler Ebene, die für die Überwachung und Förderung der öffentlichen Gesundheit in einem bestimmten geografischen Bereich zuständig ist.

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist dasjenige der Stadt oder des Landkreises, in welcher/welchem Sie Ihre Tätigkeit ausüben werden.

Allgemein werden darunter alle Berufe zusammengefasst, die im weiteren Sinne mit der Pflege von anderen Personen und der Gesundheit zu tun haben. Konkret werden im Rahmen der Anerkennung von ausländischen Pflege- und Gesundheitsfachberufen darunter folgende Berufe verstanden: 

  • Anästhesietechnische:r Assistent:in (ATA),
  • Desinfektor:in,
  • Diätassistent:in,
  • Ergotherapeut:in,
  • Familienpfleger:in,
  • Hebamme,
  • Hygienekontrolleur:in,
  • Logopäde:in,
  • Masseur:in und med. Bademeister:in,
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, für Radiologie, für Funktionsdiagnostik, für Veterinärmedizin,
  • Notfallsanitäter:in,
  • Operationstechnische:r Assistent:in (OTA),
  • Orthoptist:in,
  • Pflegefachassistent:in,
  • Pflegefachfrau/-mann, Altenpfleger:in (PflBG), Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in (PflBG),
  • Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in,
  • Physiotherapeut:in,
  • Podologe:in,
  • Sozialmedizinische:r Assistent:in.

Die Postadresse ist die Anschrift, die verwendet wird um Briefe, Pakete und offizielle Dokumente zu versenden und zu empfangen. Die Postadresse der Zentralen Anerkennungsstelle ist: 

Bezirksregierung Münster
Dezernat 241 ZAG-PuG
48128 Münster

Ein:e Praxisanleiter:in ist eine Person, die in verschiedenen beruflichen Bereichen, insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen, tätig ist. Die Hauptaufgabe besteht darin, Auszubildende und neue Mitarbeiter:innen anzuleiten, zu unterstützen und zu schulen, um ihnen dabei zu helfen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und sich in ihrem Berufsfeld zu integrieren.

Jede ausländische Berufsqualifikation wird einem sogenannten Referenzberuf in Deutschland zugeordnet. Dies richtet sich nach dem Berufsbild und den Inhalten der Tätigkeit in diesem Beruf. Der Referenzberuf ist damit eine entsprechende deutsche Berufsqualifikation.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Zentrale Anerkennungsstelle die ausländische Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. Für jede ausländische Berufsqualifikation gibt es nur einen deutschen Referenzberuf. In Zweifelsfällen prüft die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe den richtigen Referenzberuf (Referenzgutachten).

In Fällen, in denen keine oder ungenügend Informationen über ausländische Berufsqualifikationen vorliegen oder aber die konkrete Zuordnung einer ausländischen Berufsqualifikation zu einem deutschen Referenzberuf aus anderen Gründen nicht möglich ist, muss mittels eines Gutachtens der richtige Referenzberuf für eine ausländische Berufsqualifikation geprüft werden. Das Gutachten wird von der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe erstellt, die Kosten dafür sind von den Antragstellenden zu tragen.

Hinweis: Ohne einen Referenzberuf ist eine Bearbeitung des Anerkennungsverfahrens bei der Zentralen Anerkennungsstelle nicht möglich.

Ein:e Sachbearbeiter:in ist eine Person, die für die Bearbeitung spezifischer Aufgaben oder Vorgänge zuständig ist, wie beispielsweise die Bearbeitung von Anerkennungsanträgen.

Die zuständigen Sachbearbeiter:innen eines Antrags sind jedem Schreiben der Bezirksregierung Münster zu entnehmen (oben auf der rechten Seite abgedruckt). In die Bearbeitung eines Antrags können mehrere Sachbearbeiter:innen involviert sein.

Zur Ausübung eines reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufes ist ein Sprachnachweis über ausreichend fachbezogene Deutschkenntnisse erforderlich. Dieser Nachweis ist allerdings noch nicht im Anerkennungsverfahren erforderlich. Dieser Nachweis muss beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eingereicht werden.

Hinweis: Anpassungsmaßnahmen finden in der deutschen Sprache statt, sodass alle Antragstellenden zwangsläufig ausreichend Deutschkenntnisse zur erfolgreichen Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme benötigen.

Ein Verkürzungsantrag ist ein Antrag, um die Dauer eines Anpassungslehrgangs zu reduzieren, sofern im Rahmen des Anpassungslehrgangs seitens der Bildungseinrichtung bereits gleichwertige Kenntnisse in bestimmten Lehrgebieten/Kompetenzbereichen festgestellt werden konnten. Solche gleichwertigen Kenntnisse können erst festgestellt werden, sofern der:die Antragsteller:in den Anpassungslehrgang in den entsprechenden Lehrgebieten/Kompetenzbereichen begonnen hat.

Ein solcher Verkürzungsantrag kann ausschließlich von den Bildungseinrichtungen gestellt werden, und damit nicht von antragstellenden Personen selbst. Der Antrag ist für einzelne Lehrgebiete/Kompetenzbereiche zu stellen und muss jeweils individuell begründet sein. Ein Verkürzungsantrag kann seitens der Bildungseinrichtung per Mail bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter:in eingereicht werden.

Verwaltungsgebühren sind Geldbeträge, die von Behörden erhoben werden, um die Kosten für die Bearbeitung von Anträgen, Genehmigungen oder sonstige Amtshandlungen zu decken.

Verwaltungsgebühren sind immer von denjenigen Personen zu bezahlen, die ein Verwaltungshandeln in Anspruch nehmen.

Ein Visum ist eine Genehmigung, die es einer Person erlaubt, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort (ggf. für einen festgelegten Zeitraum) aufzuhalten.

Eine Vollmacht ist eine rechtliche Vereinbarung, durch die eine Person einer anderen Person die Befugnis gibt, in ihrem Namen bestimmte Handlungen vorzunehmen oder Entscheidungen zu treffen.

Einen Mustervordruck finden Sie auf der Internetseite der Zentralen Anerkennungsstelle.

Ein Vorbereitungskurs ist im Allgemeinen eine Schulung, die Teilnehmende auf bevorstehende Prüfungen vorbereitet, indem das erforderliche Wissen, Kompetenzen und Fähigkeiten vermittelt werden.

Im Rahmen der Anerkennungsverfahren werden Vorbereitungskurse auf Kenntnisprüfungen durch diverse Anbieter in NRW angeboten. Diese Vorbereitungskurse sind keine Voraussetzung um eine Kenntnisprüfung zu absolvieren bzw. sich zu einer Kenntnisprüfung anzumelden, sondern können freiwillig absolviert werden.

Wesentliche Unterschiede beziehen sich auf grundlegende Merkmale oder Differenzen, die zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf im Rahmen des Ausbildungsvergleiches festgestellt werden, wie beispielsweise die Dauer des theoretisch-praktischen Unterrichts oder der praktischen Ausbildung, die vermittelten Kenntnisse, die reglementierten Tätigkeiten und Berechtigungen des jeweiligen Berufes und sonstige erlernte Fähigkeiten.

Für den Fall, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf nicht festgestellt werden konnte, werden diese wesentlichen Unterschiede im sogenannten Zwischenbescheid angegeben.

Die Zuständigkeit bezieht sich auf die rechtliche oder verantwortliche Befugnis oder Kompetenz einer Person, Behörde oder Institution, um bestimmte Aufgaben, Entscheidungen oder Handlungen auszuführen oder zu treffen.

Die Zuständigkeit vom Bundesland NRW und somit der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe für die Anerkennung ausländischer gesundheitsberuflicher Qualifikationen ergibt sich aus dem Ort der Tätigkeitsaufnahme oder in dem eine Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Beabsichtigen Antragstellende in einem reglementierten Pflege- oder Gesundheitsfachberuf in NRW zu arbeiten, so ist das Bundesland NRW auch für das Antragsverfahren zuständig. Dafür muss im Antragsverfahren in der Regel ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

Die ZSBA ist die „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung“. Sie berät Fachkräfte im Ausland im Allgemeinen und bezüglich der Standortwahl (Bundeslandwahl), unterstützt bei der Antragstellung und bei der Festlegung des passenden Referenzberufes in Deutschland und begleitet Antragstellende im Anerkennungsverfahren und bei der Einreise nach Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Ein Zwischenbescheid ist ein Dokument von der Zentralen Anerkennungsstelle zu einem Anerkennungsantrag, in welchem das Ergebnis der Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf mitgeteilt wird. Die Gleichwertigkeit konnte in diesen Fällen nicht festgestellt werden, da wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, welche dem Zwischenbescheid zu entnehmen sind. Dem Zwischenbescheid sind ebenfalls die nun möglichen Anpassungsmaßnahmen zu entnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.

Auch: Defizitbescheid