Häufig gestellte Fragen
FAQ Verfahren
Die Bezirksregierung Münster ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation zuständig, wenn beabsichtigt wird, in Nordrhein-Westfalen ärztlich, zahnärztlich, pharmazeutisch oder psychotherapeutisch tätig zu werden und dies entweder durch eine Stellenzusage oder analoge plausible Angaben nachgewiesen werden kann.
Die Zuständigkeit muss während des laufenden Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Anderenfalls kann das Verfahren nicht fortgeführt werden.
Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage, keine Hospitationszusage oder keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen? Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), damit von dort ein Standortvermerk gefertigt werden kann. Dort erhalten Sie eine Beratung zum Approbationsverfahren und zu der Entscheidung über den Standort (Bundesland). Anschließend kann die ZSBA einen Standortvermerk ausstellen, der von der Bezirksregierung Münster auch als Nachweis der örtlichen Zuständigkeit akzeptiert wird.
Bitte beachten Sie, dass die Beratung zum Standortvermerk nur mit dem Antragsteller direkt erfolgen kann. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass diese länderneutral sowie nach festgelegten Kriterien zu erfolgen hat.
Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: recognition[at]arbeitsagentur.de
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben ist der antragstellenden Person binnen eines Monats der Antragseingang und der Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Im Rahmen der weiteren gesetzlichen Vorgaben wird, nach Vorlage aller für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen, möglichst schnell über Ihren Antrag entschieden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anträge in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr zwischen 150 und 700 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Ich bitte aus dem vorgenannten Grund, die Unterlagen vollständig vorzulegen.
Beispielsweise werden für das Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme, die Anmeldung für die Fachsprachenprüfung sowie für weitere Verwaltungstätigkeiten Gebühren oder Kosten geltend gemacht.
Für das Ablegen der Fachsprachenprüfungen und der Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden separate Gebühren seitens der Heilberufskammern erhoben.
Darüber hinaus können bereits vor Antragstellung Kosten, wie bspw. Übersetzungskosten, auf Sie zukommen.
FAQ Anspruchsvoraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt und Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufes geeignet sind.
Des Weiteren müssen Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und fachlichen Voraussetzungen verfügen (siehe unten).
Nachgewiesen werden kann:
- Abschluss der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland:
- Ärztinnen und Ärzte: 6-jähriges Medizinstudium
- Zahnärztinnen und Zahnärzte: 5-jährige Gesamtausbildungszeit
- Apothekerinnen und Apotheker: 5-jährige Gesamtausbildungszeit
- EU-konformer Abschluss der jeweiligen Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz oder
- Abschluss der jeweiligen Ausbildung in einem Drittstaat, welche gleichwertig mit der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit erfolgt grundsätzlich durch eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung oder das erfolgreiche Ablegen einer Kenntnisprüfung oder Eignungsprüfung.
Sind die persönlichen, sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung der Approbation.
Um die sprachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie einen Nachweis über die allgemeinsprachlichen und fachsprachlichen Deutschkenntnisse erbringen.
Für die allgemeinsprachlichen Voraussetzungen soll grundsätzlich eine Prüfung über die Anforderungen der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.
Nachweise hierüber sind nicht erforderlich, wenn Sie
- eine deutschsprachige Abschlussprüfung vorweisen,
- eine Kenntnis- oder Weiterbildungsprüfung bestanden haben,
- Muttersprachler sind,
- die Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Schule erworben haben,
- eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule erworben haben,
- den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben.
Die fachsprachlichen Voraussetzungen werden regelmäßig durch eine Fachsprachenprüfung nachgewiesen. Sofern das Bestehen einer Fachsprachenprüfung notwendig ist, wird diese von den Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- oder Psychotherapeutenkammern in Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erfolgt bei der Bezirksregierung Münster. Die notwendigen Anmeldedaten werden daraufhin an die zuständige Kammer weitergeleitet. Weitere Informationen hinsichtlich Gebühren und Terminvergabe erfolgen durch die Kammern.
Etwaige Wiederholungsversuche bei einem Nichtbestehen werden direkt über die Kammern terminiert. Eine erneute Anmeldung zur Fachsprachenprüfung ist bei der Bezirksregierung Münster nicht nötig.
Nach bereits erfolgter Anmeldung zur Fachsprachenprüfung ist ein Wechsel der zuständigen Kammer nicht mehr möglich. Alle wichtigen Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Fachsprachenprüfung sind auf den folgenden Seiten abrufbar:
Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster:
Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln:
Downloads
FAQ Form der Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.
Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Die Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen finden Sie unter nachstehendem Link.
Eine im Ausland gefertigte Übersetzung kann einer qualifizierten Übersetzung gleichstehen, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt oder der Auslandsvertretung eine Liste zu den im Ausstellungsland anerkannten Übersetzern vorliegt und die Übersetzung von einem auf der Liste aufgeführten Übersetzer vorgenommen wurde.
Liegt Letzteres nicht vor, hat der Antragstellende vor Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis eine Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Eine qualifizierte Übersetzung sollte folgenden Eckpunkten entsprechen:
- Der Übersetzer ist öffentlich bestellt und für die Sprache ermächtigt.
- Das gesamte Dokument inklusive Apostille/Legalisation wurde übersetzt.
- Der Übersetzer bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Übersetzung das Originaldokument bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie vorlag.
- Damit ersichtlich ist, von welchen Dokumenten die vorgelegten Übersetzungen angefertigt wurden, ist eine Kopie des originalsprachigen Dokumentes durch den Übersetzer erkennbar mit der qualifizierten Übersetzung zu verbinden (z. B. durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).
FAQ Berufserlaubnis
Die Beantragung einer Berufserlaubnis ist im Rahmen des Approbationsverfahren (als Trägerverfahren) grds. möglich. Ein Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis und Approbation kann zusammen gestellt werden (vgl. Antragsformular).
Die Berufserlaubnis wird grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wird jede antragstellende Person individuell nach Bestehen der Fachsprachenprüfung dahingehend informiert, welche Dokumente bzw. Nachweise für die Erteilung der Berufserlaubnis einreichen muss.
Die Berufserlaubnis ist auf eine ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische Tätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen beschränkt. Ein Wechsel des Tätigkeitsorts ist der Bezirksregierung Münster unverzüglich anzuzeigen.
Eine Verlängerung der Berufserlaubnis kann im besonderen Einzelfall verlängert werden. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis und erkundigen sich rechtzeitig (ca. 8 Wochen) vor Ablauf der Berufserlaubnis, welche Dokumente für die Verlängerung der Berufserlaubnis eingereicht werden müssen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Berufserlaubnis.
FAQ Kenntnisprüfung
Eine Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung ist ausschließlich bei der ZAG-aH möglich.
Downloads
Nach Ihrer Anmeldung werden die Daten regelmäßig an die jeweiligen Heilberufskammern übermittelt. Die weitere Terminabstimmung und Ladung erfolgt direkt mit den Kammern.
Informationen zum Rücktritt von der Prüfung
Eine Abmeldung kann bei einem wichtigen Grund erfolgen. Die Gründe müssen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt der Bezirksregierung Münster. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden.
Im Falle einer Erkrankung ist der Bezirksregierung Münster unverzüglich und ohne weitere Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen.
Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit der Bezirksregierung Münster eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird.
Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, haben Sie das ärztliche Attest (s. o.) per Fax (+49 251 8-2400) der Bezirksregierung Münster unverzüglich vorzulegen und eine Telefonnummer, unter der Sie persönlich erreichbar sind, zu benennen. Im Zweifelsfall trifft die Bezirksregierung Münster die Entscheidung zur Verifizierung der Angaben.
Zusätzlich ist die jeweilige Heilberufskammer unverzüglich zu informieren.
Weitere Informationen zu Durchführung, Ladung und Terminierung, Gebühren sowie Prüfungsinhalten entnehmen Sie bitten den Internetauftritten der jeweiligen Heilberufskammern: