Approbation – Ausbildung in einem Drittstaat
Wer in Deutschland den ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Beruf ohne Einschränkung ausüben möchte, bedarf einer staatlichen Zulassung, der Approbation.
Die Bezirksregierung Münster ist landesweit für die Bearbeitung von Approbationsanträgen für die Personen zuständig, die im Land NRW ihre Arbeit aufnehmen möchten und über eine außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossene entsprechende Ausbildung verfügen.
Allgemeine Hinweise
Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit die Anträge schneller bearbeitet werden können, sind alle Antragsunterlagen vollständig einzureichen. Wir bitten von Sachstandsanfragen abzusehen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster muss während des gesamten Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Diese Zuständigkeit muss durch eine sogenannte Glaubhaftmachung nachgewiesen werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern.
Form der Unterlagen
Die Unterlagen werden in unterschiedlicher Form benötigt. Welche Dokumente im Original, als amtlich beglaubigte oder einfache Kopie vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte den Merkblättern.
Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.
Die Echtheit von ausländischen Urkunden ist im Einzelfall durch eine Apostille oder Legalisation zu bestätigen.
Dokumente, die im Rahmen des Approbationsverfahrens eingereicht wurden, sind Bestandteil der hier geführten Verwaltungsakte. Eine spätere Herausgabe der Dokumente ist nicht möglich.
Gebühren und Kosten
Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr zwischen 150 und 700 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Im Falle einer Antragsrücknahme können anteilig Gebühren erhoben werden.
Informationen zur Feststellung der Gleichwertigkeit
Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Nachweise vorzulegen, haben Sie die Möglichkeit den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen durch die erfolgreiche Teilnahme an der Kenntnisprüfung zu erbringen.
Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.
Ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Beruf Downloads
Psychotherapeutischer Beruf Downloads
Für Fachkräfte Online-Antrag
Allgemeine Hinweise: Bei der Online-Antragstellung sind die entsprechenden Hinweise zur nochmaligen Vorlage der Dokumente in Papierform zu beachten. Weitere Informationen dazu werden zudem in der Eingangsbestätigung mitgeteilt
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