Bezirksregierung
Münster

Approbation – Ausbildung in einem Drittstaat

Wer in Deutschland den ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Beruf ohne Einschränkung ausüben möchte, bedarf einer staatlichen Zulassung, der Approbation.

Die Bezirksregierung Münster ist landesweit für die Bearbeitung von Approbationsanträgen für die Personen zuständig, die im Land NRW ihre Arbeit aufnehmen möchten und über eine außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossene entsprechende Ausbildung verfügen.

Allgemeine Hinweise

Bearbeitungszeiten

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit die Anträge schneller bearbeitet werden können, sind alle Antragsunterlagen vollständig einzureichen. Wir bitten von Sachstandsanfragen abzusehen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster muss während des gesamten Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Diese Zuständigkeit muss durch eine sogenannte Glaubhaftmachung nachgewiesen werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern.

Form der Unterlagen

Die Unterlagen werden in unterschiedlicher Form benötigt. Welche Dokumente im Original, als amtlich beglaubigte oder einfache Kopie vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte den Merkblättern.

Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.

Die Echtheit von ausländischen Urkunden ist im Einzelfall durch eine Apostille oder Legalisation zu bestätigen.

Dokumente, die im Rahmen des Approbationsverfahrens eingereicht wurden, sind Bestandteil der hier geführten Verwaltungsakte. Eine spätere Herausgabe der Dokumente ist nicht möglich.

Gebühren und Kosten

Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr zwischen 150 und 700 Euro erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Im Falle einer Antragsrücknahme können anteilig Gebühren erhoben werden.

Informationen zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Nachweise vorzulegen, haben Sie die Möglichkeit den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen durch die erfolgreiche Teilnahme an der Kenntnisprüfung zu erbringen.

Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.

Am 01.01.2026 ist die dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe in Kraft getreten, mit der § 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe um folgenden Absatz 8 ergänzt wurde:

„(8) Nach § 9 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung für Anträge, die ab dem 1. September 2024 gestellt wurden, auf die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe übertragen, soweit die Prüfung nicht durch die zuständige Stelle selbst nach Absatz 2a Nummer 1 ohne Hinzuziehung externen Sachverstandes, insbesondere unter Zuhilfenahme von Mustergutachten oder Positivlisten und Negativlisten, erfolgen kann. Die zuständige Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 teilt die Verfahren unter Berücksichtigung des Staates, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, örtlich einer Kammer zu. Die Zuordnung über die örtliche Zuständigkeit, die im Einvernehmen mit den Ärztekammern erstellt und bei Bedarf aktualisiert wird, ist auf der Internetseite der zuständigen Stelle nach Absatz 2a Nummer 1 zu veröffentlichen.“

Danach sind unter den hier genannten Voraussetzungen ab dem 01.01.2026 die Ärztekammern für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung zuständig und zwar für Anträge, die ab dem 1. September 2024 bei der ZAG gestellt wurden.

Die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Ärztekammer (Nordrhein oder Westfalen-Lippe) richtet sich nach folgender Liste, die im Einvernehmen mit den Ärztekammern erstellt wurde:

Sofern Sie hiervon betroffen sind, erhalten Sie von der zuständigen Ärztekammer unaufgefordert Nachricht. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage der zuständigen Ärztekammer:

Für Fachkräfte Online-Antrag

Allgemeine Hinweise: Bei der Online-Antragstellung sind die entsprechenden Hinweise zur nochmaligen Vorlage der Dokumente in Papierform zu beachten. Weitere Informationen dazu werden zudem in der Eingangsbestätigung mitgeteilt