Ersatzurkunde, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Verzicht auf die Approbation
Nachfolgend finden sich weitere Informationen zu den Themenbereichen Ersatzurkunde, Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie zu dem Verzicht auf die Approbation.
Antrag auf Erteilung einer Ersatzurkunde
Bei Verlust der Approbationsurkunde, besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer Ersatzurkunde. Zuständig für die Ausstellung der Ersatzurkunde der Approbationsurkunde ist in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische oder psychotherapeutische Approbation nach erfolgreich absolviertem Studium auch ausgefertigt wurde.
Weitere Informationen können den untenstehenden Merkblättern entnommen werden.
Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die ZAG-aH bei der Bezirksregierung Münster stellt sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Personen aus, die ihren ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Beruf im Regierungsbezirk Münster ausüben bzw. diesen zuletzt im Regierungsbezirk Münster ausgeübt haben.
Zum Regierungsbezirk Münster gehören die kreisfreien Städte Münster, Bottrop und Gelsenkirchen, sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.
Weitere Informationen können den untenstehenden Merkblättern entnommen werden.
Erklärung zum Verzicht auf die Approbation
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden; zuständig ist die Behörde, in deren Regierungsbezirk der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde.
Zum Regierungsbezirk Münster gehören die kreisfreien Städte Münster, Bottrop und Gelsenkirchen, sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.
Weitere Informationen können den untenstehenden Merkblättern entnommen werden.