Bezirksregierung
Münster

Förderschulen

Förderschulen

Das Dezernat 41 der Regierungsbezirk Münster ist als obere Schulaufsicht für die Schulformen Förderschule und Klinikschulen zuständig.

Obere Schulaufsicht für Förderschulen

Die Aufgaben von Dezernat 41 als obere Schulaufsicht umfassen unter anderem 

  • Unterstützung der Schulen und der Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Förderung von Kooperationen mit außerschulischen Partner:innen,
  • Vernetzung im Sinne der Entwicklung inklusiver regionaler Prozesse,
  • Schulentwicklung, Qualitätsentwicklung und -sicherung,
  • Sicherstellung der Lehrendenversorgung sowie
  • Entscheidungen in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren.

Schulaufsicht für die kreisfreien Städte und Kreise - Schulämter

Die Verantwortung rund um Fragen, Herausforderungen und Problemlagen einzelner Schulen liegt bei den regionalen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten in den acht Schulämtern der kreisfreien Städte und Kreise Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Münster, Steinfurt und Warendorf. Für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören und Kommunikation“ sowie für alle Klinikschulen übt Dezernat 41 die unmittelbare Schulaufsicht aus.

Informationen zur Schulform Förderschule

Förderschulen sind spezifische Bildungsreinrichtungen für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in einem oder mehreren der folgenden Förderschwerpunkte:

  • Förderschwerpunkt „Sehen“
  • Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“
  • Förderschwerpunkt „Sprache“
  • Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“
  • Förderschwerpunkt „Lernen“
  • Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“
  • Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“
Gliederung der Schulform Förderschule in sieben unterschiedliche Förderschwerpunkte

Klinikschulen sind keine Förderschulen, werden aber schulaufsichtlich vom Dezernat 41 betreut.

Förderschulen arbeiten auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Primarstufe und der Sekundarstufe I und können die Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung unterrichten in zieldifferenten Bildungsgängen. Im Förderschwerpunkt Lernen sind der Abschluss des Bildungsgangs Lernen oder der Erwerb des Ersten Schulabschlusses möglich. Schüler:innen mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erwerben in der Regel den Abschluss des Bildungsganges Geistige Entwicklung.

In Förderschulen unterrichten sonderpädagogische Lehrkräfte mit Expertise für die jeweiligen Förderbedarfe in weitgehend barrierefreien Schulgebäuden. Schulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung arbeiten in aller Regel im Ganztagskonzept mit integrierten Pflege- und Therapiezeiten. 

Individuelle Lern- und Entwicklungsplanung (Förderplanung) in enger Einbindung der Schüler:innen sowie ihrer Bezugspersonen, differenzierter Fachunterricht und Teamarbeit mit diversen hier tätigen Berufsgruppen ist in Förderschulen schulischer Alltag. Oberstes Bildungsziel ist die größtmögliche aktive soziale und gesellschaftliche Teilhabe jeder Schülerin und jedes Schülers. 

Förderschulen nehmen diesen Auftrag auch durch die Vernetzung vor Ort in Form regionaler Kooperationsprojekte wahr. Sie machen Schüler:innen mit Unterstützungsbedarf stark für Freizeit-Aktivitäten vor Ort und führen differenzierte Übergangsberatungen durch. Sie stellen Expertise für Fachberatungen zur Verfügung und bieten Hospitationen für Schulen auf dem Weg zur Inklusion an. 

Die Aufnahme in eine Förderschule bedarf in jedem Einzelfall der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens. Gegebenenfalls werden weitere Fachgutachten und / oder ein schulärztliches Gutachten beauftragt. Voraus gehen die Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie die Entscheidung der zuständigen Schulaufsicht. Formulare, die im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) benötigt werden, sind über die jeweilige Schulaufsicht zu erhalten. Zuständig ist die Schulaufsicht der antragstellenden Schule. Die Formulare der Bezirksregierung Münster finden Sie hier: