Bezirksregierung
Münster

Förderung Bundesvertriebenengesetz

Förderung nach dem Bundesvertriebenengesetz

Die Förderrichtlinie gemäß § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) regelt die Förderung von Kulturpflege der Vertriebenen und Bildungsarbeit zum Thema „Flucht und Vertreibung“

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Grundlage des § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Zuwendungen für kulturbezogene Projekt und Projekte der historisch-politischen Bildung.

Die Projekte können insbesondere in folgender Form durchgeführt werden:

  • Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Seminare, Workshops),
  • musikalische oder tänzerische Darbietungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland,
  • Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art
  • sowie Ausstellungen.

Vorrang haben Maßnahmen, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen).

Im Einzelnen können dabei folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Veranstaltungen unter Beteiligung von Staatsangehörigen der Herkunftsländer,
  • Ausstellungen unter pädagogischer Begleitung mit Ortswechseln zwischen Inland und Herkunftsland oder
  • zeitweiliger oder dauernder Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland.

Weiterhin zählen dazu auch Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit Auslandsbezug sowie Projekte, die in Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftsbereichs durchgeführt werden. Die Maßnahmen sollen die Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarinnen und Nachbarn angemessen berücksichtigen.

Ein Anspruch der Antragsteller:innen auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Förderhöhe

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendungshöhe muss mehr als 1.000 Euro betragen und die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen sich auf mindestens 1.112 Euro belaufen. Bei der Förderung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder religiöser Art muss die Zuwendungshöhe mehr als 250 Euro betragen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen sich in diesem Fall auf mindestens 278 Euro belaufen. Weitere Einzelheiten zu Personal- und Sachausgaben sind in der Förderrichtlinie ausgeführt.

Zuständige Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen ist jeweils die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragsteller:innen ihren Sitz haben.

Für Maßnahmen im Ausland gelten allerdings folgende Zuständigkeiten:

  • Rumänien: Bezirksregierung Arnsberg,
  • Russland: Bezirksregierung Detmold,
  • Polen: Bezirksregierung Köln,
  • bei allen übrigen Staaten Ost-, Mittel- und Südosteuropas und Zuständigkeiten mit Beteiligung mehrerer Bezirksregierungen: Bezirksregierung Münster,
  • soweit der Sitz des Antragstellers außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt: Bezirksregierung Düsseldorf.

Fristen

Die Anträge sind für das 1. Halbjahr bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das 2. Halbjahr bis zum 20. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.