Kommunale Abwasserbeseitigung
Die kommunale Abwasserbeseitigung umfasst die in die Kanalisation eingeleiteten Abwässer und ihre Behandlung in Kläranlagen. Die Bezirksregierung Münster unterstützt und berät unter anderem die Kommunen und Verbände des Regierungsbezirks Münster bei der Abwasserbeseitigung als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde und fördert die wasserwirtschaftlichen Ziele der Region
Abwasser
Abwasser ist das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder den sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Hierzu zählt auch das von bebauten oder befestigten Oberflächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Daher muss Abwasser gesammelt und vor der Einleitung in ein Gewässer entsprechend behandelt werden.
Abwasser aus Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben wird als „kommunales Abwasser“ bezeichnet. Dieses Abwasser wird in den rund 100 kommunalen Kläranlagen des Regierungsbezirkes Münster behandelt und anschließend in den Wasserkreislauf zurückgeführt.
Genehmigung von kommunalen Abwasseranlagen / Netzanzeigen
Die Bezirksregierung Münster ist gemäß der „Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU)“ für alle Abwasseranlagen in Kanalisationssystemen im Mischsystem und in den angeschlossenen Schmutzwasserkanälen, an die mehr als 2.000 Einwohner:innen angeschlossen sind, zuständig. Sie genehmigt die Planung, den Bau und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen, Mischwasserbehandlungsanlagen) und prüft die Planung und den Betrieb der Kanalisationsnetze.
Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz bedarf das Einbringen und Einleiten von Stoffen (wie beispielsweise Abwasser) in Oberflächengewässer (Bäche, Flüsse und Seen) und in das Grundwasser einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Bei der Entscheidung über die Einleitung von behandeltem Abwasser oder nicht behandlungsbedürftigem Misch- und Niederschlagswasser in Gewässer sind der Erhalt und die Sicherstellung des guten Zustandes des Gewässers maßgeblich. Außerdem ist die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren (Abwasserbehandlung, Rückhalt) nach dem Stand der Technik möglich ist.
Der Erlaubnisantrag wird von der Bezirksregierung Münster hinsichtlich der Gewässerverträglichkeit geprüft, das heißt sowohl in Bezug auf Emission als auch in Bezug auf die Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer (Immissionsbetrachtung).
Für Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen sind bei der Emissionsbetrachtung die Vorgaben der Abwasserverordnung, Anhang 1 (AbwV) einzuhalten, bei der Immissionsbetrachtung sind die Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) zu berücksichtigen.
Bei Mischwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsbecken, Rückhaltebecken und Überläufen sind bei der Emissionsbetrachtung die Vorgaben des Rund-Erlasses vom Umweltministerium NRW „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ (Mischerlass), bei der Immissionsbetrachtung die Anforderung nach den BWK-Merkblättern 3 und 7 einzuhalten.
Überwachung von kommunalen Abwasseranlagen
Die Bezirksregierung Münster überwacht alle von ihr genehmigten Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen, um sicherzustellen, dass sie die rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllen.
Des Weiteren wird die Einhaltung der Selbstüberwachungsverpflichtungen (SüwVO Abw, SüwV-kom) der Betreiber kontrolliert.
Prüfung von Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK)
Von den Gemeinden und den Abwasserverbänden ist entsprechend dem Landeswassergesetz NRW der Bezirksregierung Münster ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) vorzulegen. Hiermit ist eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, abzugeben.
Das ABK enthält auch Aussagen über die Niederschlagswasserbeseitigung, die in Form eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts (NBK) dargestellt werden.
Die Bezirksregierung Münster als Obere Wasserbehörde begleitet und prüft in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde die Erstellung des ABK und die Umsetzung der Maßnahmen.
Erarbeitung von fachtechnischen Stellungnahmen
Die Bezirksregierung erarbeitet Stellungnahmen zu Förderanträgen nach dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW (ZunA NRW)“.
Der Fachbereich „kommunales Abwasser“ wird im Rahmen der Aufstellung von Gebietsentwicklungs- und Flächennutzungsplänen sowie Bauleitplanungen beteiligt.
Zudem werden Anträge zur Befreiung von der Abwasserabgabe durch die Bezirksregierung fachtechnisch geprüft.
Die Jahresschmutzwassermenge geht unmittelbar in die Berechnung der Abwasserabgabe ein und ist Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 Wasserhaushaltsgesetz.
Die zuständige Behörde prüft die Jahresschmutzwassermenge alle fünf Jahre und setzt sie erforderlichenfalls neu fest.
Im jährlichen Eigenkontrollbericht müssen Kläranlagenbetreiber unter anderem nachweisen, dass die erlaubten Wasserwerte eingehalten werden. Dazu bestimmen sie unter anderem die Jahresschmutzwassermenge.
Grundlage für diese Berechnung sind die Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes, von Kläranlagen-Nachbarschaften oder von Verbänden über die Niederschlagsereignisse in der Region im letzten Jahr.
Kommunale Abwasserbeseitigung Downloads
Einleiterkataster Abwasser (ELKA) Erhebungsbögen für Sonderbauwerke (ehemals Regenbeckenkataster – Rebeka)
Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Erfassungsbögen gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge
Mindestinhalt für Antragsunterlagen nach § 57 LWG
Pflichtenübertragung zum Sammeln und Fortleiten nach § 52 Abs. 2 LWG
Kommunales Abwasser Rechtsvorschriften
- Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)
- Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen (Selbstüberwachungsverordnung kommunal – SüwV-kom)
- Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV)
- Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw)
- Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU)