Bezirksregierung
Münster

Gewerbliche und industrielle Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung

Abwasseranlagen, die im Zusammenhang mit großen Industrieanlagen errichtet und betrieben werden, werden durch die Bezirksregierung Münster genehmigt und überwacht.  

In Industrie- und Gewerbebetrieben fallen bei der Produktion Abwässer an. Um diese Abwässer zu beseitigen, müssen die Anlagenbetreibenden je nach Schadstoffbelastung unterschiedliche Vorschriften beachten und Genehmigungen einholen. Für Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz regelt die Bezirksregierung Münster die gewerbliche Abwasserbeseitigung. Dazu gehören die Einleitung, Fortleitung und Behandlung der gewerblichen und industriellen Abwässer. 

Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser 

Gewerbliches oder industrielles Abwasser kann direkt oder indirekt beseitigt werden. Eine Direkteinleitung bedeutet, dass das Abwasser – nach Reinigung – direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Bei der Indirekteinleitung wird das Abwasser in ein öffentliches oder privates Kanalisationsnetz eingeleitet. Anschließend wird das Abwasser in eine kommunale oder private Kläranlage geleitet. Dabei müssen alle Stoffe, die in einer Kläranlage nicht oder nur unvollständig eliminiert werden können durch eine Vorbehandlung zurückgehalten werden. In der Kläranlage wird das Abwasser dann abschließend behandelt, bevor es dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. 

Sowohl für die Direkteinleitung als auch für die Indirekteinleitung müssen Anlagenbetreibende eine wasserrechtliche Zulassung einholen. Voraussetzung für die Erlaubnis zur Direkteinleitung ist, dass die Abwassereinleitungen dem Stand der Technik entsprechen. Außerdem müssen die für die Einleitung von Gewerbe und Industrieabwasser allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) erfüllt werden (Emissionsanforderungen). So müssen Emissionsgrenzwerte beim Einleiten eingehalten werden, die die Verordnung, unterschieden nach Branchen, vorgibt. Zusätzlich muss die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar sein (Immissionsanforderung). 

Anzeige von gewerblichen und industriellen Kanalnetzen 

Private, gewerbliche oder diesen vergleichbare Betreibende müssen gem. Landeswassergesetz NRW bei der zuständigen Wasserbehörde 

  • die Planung zur Erstellung,
  • die wesentliche Veränderung sowie
  • den Betrieb 

von Kanalnetzen zur Abwasserbeseitigung anzeigen. 

Die Bezirksregierung Münster als obere Wasserbehörde ist zuständig für Kanalnetze, bei denen die zur Entwässerung angeschlossene Fläche größer als drei Hektar ist und von Anlagen, die in der Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW genannt sind.