Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Für Sammler:innen, Befördernde, Handelnde und Makler:innen von Abfällen bestätigt die Bezirksregierung Münster Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und erteilt Erlaubnisse nach § 54 KrWG.
Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist zuständig,
- wenn es sich um Abfall einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage handelt, für die die Bezirksregierung Münster zuständig ist, oder
- das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und der Ort der erstmaligen Tätigkeit im Regierungsbezirk Münster liegt.
In den übrigen Fällen sind die unteren Abfallbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Gleiche Zuständigkeiten gelten für die Vergabe von Beförderernummern als Registriernummern für Abfallbefördernde.
Anzeige- und Erlaubnispflicht von Sammler:innen, Befördernde, Handelnde und Makler:innen von Abfällen
Das gewerbsmäßige oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen durchgeführte
- Sammlen,
- Beförderern
- Handeln und
- Makeln
von nicht gefährlichen Abfällen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gefährliche Abfälle hingegen dürfen in der Regel gewerbsmäßig nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde gesammelt, befördert, gehandelt und/oder gemakelt werden.
Um eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilen zu können, prüft die Behörde die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Unternehmens.
Die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. die Erlaubnis nach § 54 KrWG muss erfolgt bzw. erteilt sein, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.
Für die Anzeige oder die Beantragung der Erlaubnis können Sie die im Downloadbereich zur Verfügung stehenden Formblätter benutzen und diese postalisch oder per E-Mail übersenden. Die Anzeige können Sie auch online unter folgenden Link ausfüllen und versenden:
Anzeige nach § 53 KrWG
Weitere Informationen zu der Anzeige- und Erlaubnispflicht, den Ablauf des Verfahrens und die einzureichenden Unterlagen können Sie den Merkblättern zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren entnehmen.
Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Downloads
Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
- Dokumentenverzeichnis der Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz für die Öffentlichkeit (VTU-Public)