Bezirksregierung
Münster

Biogasanlage

Biogasanlagen

Das Münsterland ist im Außenbereich unter anderem durch Anlagen der Tierintensi­haltung geprägt. Nach dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. April 2000 haben sich viele Landwirt:innen mit hohem Tierbesatz dazu entschlossen, Biogasanlagen zu errichten. 

Das Münsterland ist im Außenbereich unter anderem durch Anlagen der Tierintensi­haltung geprägt. Nach dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. April 2000 haben sich viele Landwirt:innen mit hohem Tierbesatz dazu entschlossen, Biogasanlagen zu errichten. Das liegt zum einen daran, dass Biogasanlagen dabei helfen, die Gülle umweltschonend zu verwerten. Denn Gülle bildet neben Mais und anderen nachwachsenden Rohstoffen den Hauptbestandteil des Substrats, mit dem das Biogas (Methan) durch bakterielle Umsetzungsprozesse erzeugt wird. Zum anderen haben sich Biogasanlagen in den vergangenen Jahren als wirtschaftlich interessante Ergänzung von landwirtschaftlichen Betrieben etabliert. Im Münsterland werden die Biogasanlagen in einigen Fällen  von mehreren benachbarten Landwirt:innen gemeinsam betrieben.

Biogasanlagen genehmigen und überwachen

Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist für die Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen im Regierungsbezirk Münster zuständig, wenn in den Anlagen mehr als zehn Tonnen Methan vorhanden sind. Diese Anlagen unterliegen der Störfallverordnung. Zurzeit fallen 46 Biogasanlagen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung. Die Überwachung der Biogasanlagen ist Bestandteil der Inspektionsplanung der Bezirksregierung Münster. Für weitere 270 Biogasanlagen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden zuständig.

Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Biogasanlagen oder bestimmte Anlagenteile benötigen in den folgenden Fällen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • Die Biogasanlage produziert 1,2 Millionen Kubikmeter Biogas pro Jahr. Wenn in der Anlage Gülle eingesetzt wird, wird sie unter Nr. 8.6.3 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) eingeordnet. Wenn mehr als 100 Tonnen Gülle pro Tag durchgesetzt werden, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) erforderlich. Wenn keine Gülle und keine Abfälle eingesetzt werden – solche Anlagen gibt es im Regierungsbezirk Münster nur vereinzelt – sind die Anlagen unter Nr. 1.15 des Anhangs zur 4. BImSchV einzuordnen.
  • Die Biogasanlage gehört als Nebeneinrichtung zu einer nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage.
  • Blockheizkraftwerke (BHKW) sind entweder als Teil einer Biogasanlage genehmigungsbedürftig (siehe oben) oder sind selbstständig genehmigungsbedürftig, wenn ihre Feuerungswärmeleistung ein Megawatt überschreitet.

Ansonsten ist eine Baugenehmigung ausreichend.