Bezirksregierung
Münster

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Anerkennung ausländischer Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse

Wer im Ausland eine Berufsausbildung absolviert hat und in Deutschland eine entsprechende Arbeitsstelle antreten möchte, kann bei Bedarf seine ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Eine Unterstützung bei der Suche nach der richtigen Anerkennungsstelle bietet der Anerkennungs-Finder.

Die Bezirksregierungen sind unter anderem zuständig für die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen auf Fachschul- beziehungsweise Berufsfachschulebene. Dabei werden die ausländischen Abschlüsse mit den berufsbildenden Abschlüssen der nordrhein-westfälischen Berufsfachschulen und Fachschulen verglichen und gegebenenfalls anerkannt. Eine Übersicht aller Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse, die von den Bezirksregierungen anerkannt werden, finden Sie unten auf dieser Seite im Downloadbereich.

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Bewertung von Abschlüssen aus

  • Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Island und
  • allen außereuropäischen Staaten (mit Ausnahme der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR)

Die zuständigen Bezirksregierungen für die Anerkennung von Abschlüssen aus anderen Ländern finden Sie in der rechten Spalte. Die Bezirksregierung Münster ist zudem zuständig für die Anerkennung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern im außerschulischen Bereich.

Staatlich anerkannte Erzieher:innen können in Deutschland nicht nur in Kindertageseinrichtungen, sondern auch in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Grundschulkindern im Offenen Ganztag und von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der offenen Jugendarbeit eingesetzt werden. Qualifikationen aus dem Ausland sind hingegen oft auf eine Tätigkeit in der Kindertagesbetreuung ausgerichtet und bereiten nicht auf eine vergleichbare Tätigkeit in verschiedenen Arbeitsfeldern vor. Daher besteht die Möglichkeit einen partiellen Zugang zur Berufstätigkeit als Erzieher:in zu beantragen.

Mit einem partiellen Berufszugang wären Sie berechtigt, die beruflichen Tätigkeiten einer Erzieherin/eines Erziehers in Kindertageseinrichtungen auszuüben. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Erzieher:in in einem der anderen oben genannten Arbeitsfelder wäre hingegen ausgeschlossen. Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.

Sollten Sie einen partiellen Berufszugang beantragen wollen, geben Sie dies bitte zusätzlich im Antrag an. Es wird dann sowohl die Anerkennung als Erzieher:in als auch die Gewährung eines partiellen Zugangs zur Berufstätigkeit Erzieher:in geprüft.

Grundsätzliche Informationen zum Arbeiten in der Kindertagesbetreuung finden Sie hier.

Für die Anerkennung von allgemeinbildenden Schulabschlüssen, die gegebenenfalls deutschen Schulabschlüssen der Sekundarstufe I (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife) entsprechen könnten, wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Köln. Informationen hierzu finden Sie unter hier.

ber die Gleichstellung von ausländischen Abschlüssen mit der deutschen Hochschulreife, entscheidet die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf.

Es gibt keine offizielle Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen, die nicht zu einem reglementierten Beruf (wie zum Beispiel Lehrer:in, Arzt/Ärztin, Ingenieur:in, Erzieher:in) führen.

Jedoch können Sie bei der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen in Bonn (ZAB) eine Zeugnisbewertung beantragen. Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument, mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Diese vergleichende Einstufung soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Bezüglich des Führens ausländischer akademischer Grade informiert das Ministerium für Kultur und Wissenschaft. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bezüglich der Möglichkeit, in Deutschland (weiter) zu studieren, können Sie sich direkt an das akademische Auslandsamt beziehungsweise das International Office der Hochschule, an der Sie studieren möchten, wenden. Dort können Sie bezüglich der Möglichkeit der Aufnahme eines Studiums beraten werden. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet die Hochschule in eigener Zuständigkeit über die Aufnahme und gegebenenfalls über die Anrechnung von bereits im Ausland erbrachten Studienleistungen. Grundsätzliche Informationen hierzu finden Sie auch unter: 

www.daad.de

www.uni-assist.de

Für die Gleichwertigkeitsprüfung für Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG) zuständig.

Für die Gleichwertigkeitsfeststellung von Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz im gewerblich-technischen sowie kaufmännischen Bereich ist die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Informationen hierzu finden Sie hier. Sie können sich auch bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer beraten lassen.

Die Berufsausbildungen im handwerklichen Bereich können durch die örtlich zuständige Handwerkskammer gleichgestellt werden. Die Kammern geben Ihnen Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen.

Sollten Sie derzeit noch im Ausland wohnen, können Sie sich hier über grundsätzliche Fragen zum Leben und Arbeiten in Deutschland informieren. Dort finden Sie außerdem Kontaktdaten für eine persönliche Beratung.

If you are currently still living abroad, you can find information on basic questions about living and working in Germany here. There you will also find contact details for personal advice.

Antragstellung

Voraussetzung für die Antragstellung ist der erste Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder der Nachweis eines berechtigten Interesses, wie zum Beispiel die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Nordrhein-Westfalen.

Das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite im Bereich Downloads. Bitte füllen Sie dieses aus und übersenden es zusammen mit den aufgeführten Unterlagen entweder postalisch an

Bezirksregierung Münster
Dezernat 48
Domplatz 1-3
48143 Münster

oder per E-Mail an das Funktionspostfach auba48[at]brms.nrw.de (auba48[at]brms[dot]nrw[dot]de). Alternativ können Sie über den Anerkennungs-Finder auch einen Onlineantrag einreichen. Bitte übersenden Sie keine Originalurkunden.