Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf nach AO-SF
Ein Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs richtet sich nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke. Hiernach kann ein Verfahren für Schüler:innen beantragt werden, wenn die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule ausgeschöpft sind (vgl. AO-SF § 12 Abs. 2).
Eine sonderpädagogische Förderung ist in folgenden Förderschwerpunkten möglich:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
Im Sinne inklusiver Bildung findet die sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon auch die Förderschule als Förderort wählen (vgl. AO-SF § 1 Abs. 1).
Verfahren zur Feststellung
Ab dem Schuljahr 2025/2026 gelten im Rahmen der Pilotierung in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster veränderte Abläufe für das Feststellungsverfahren gemäß §§ 10-14 und § 17 AO-SF.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.