Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren an Oberflächengewässern
Die Bezirksregierung Münster ist Ansprechpartnerin für die Bereiche Wasserwirtschaft und Gewässerschutz. Als Obere Wasserbehörde ist sie für wasserrechtliche Genehmigungen und für die Überwachung der Gewässer zuständig.
Auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) genehmigt die Bezirksregierung Münster im Bereich der Oberflächengewässer
- die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern
- Vorhaben im Schutzbereich von Deichen
- Vorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- den Gewässerausbau
Allgemeine Informationen
Das Bauen von Anlagen, das Bauen im Schutzbereich von Deichen, das Bauen in Überschwemmungsgebieten sowie Gewässerausbauten unterliegen dem besonderen Schutz der Wassergesetze des Bundes und dem Land Nordrheinwestfalen. Die Bezirksregierung Münster ist in der Regel zuständig für Genehmigungsverfahren an Ems (Wehr in Warendorf bis oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich von Rheine) und Lippe – als Gewässer 1. Ordnung und an Berkel, Bocholter Aa, Dinkel, Emscher, Issel und Ems (soweit nicht Gewässer 1. Ordnung) – als Gewässer 2. Ordnung (an diesen jedoch nicht für das Bauen im Überschwemmungsgebiet). Die Einteilung der oberirdischen Gewässer ist der Anlage 1 des LWG NRW zu entnehmen.
Die Bezirksregierung Münster ist für den Gewässerausbau an den Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken zuständig, sofern für den Gewässerausbau an den Gewässern 2. Ordnung nach Anlage 1 des UVPG weder eine unbedingte UVP-Pflicht noch eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist.
Ferner ist die Bezirksregierung Münster zuständig für den Gewässerausbau an Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Abs. 1 ff.).
Die übrigen Gewässer liegen im Verantwortungsbereich der Kreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden; die Kanäle als Bundeswasserstraßen liegen im Verantwortungsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
| Vorhaben | Gesetzesgrundlage | Gewässer 1. Ordnung: Ems und Lippe | Gewässer 2. Ordnung: Berkel, Bocholter Aa, Dinkel, Ems (oberhalb Wehr WAF), Emscher und Issel |
|---|---|---|---|
| Anlagen an, über unter und im Gewässer | § 36 WHG § 22 LWG | Bezirksregierung Münster | Bezirksregierung Münster |
| Bauen im Schutzbereich von Deichen | § 82 LWG | Bezirksregierung Münster | Bezirksregierung Münster |
| Bauen im Überschwemmungsgebiet | § 78 WHG § 84 LWG | Bezirksregierung Münster | Untere Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte |
| Gewässerausbau | § 68 WHG | Bezirksregierung Münster | Bezirksregierung Münster |
Nähere Informationen
Zu den einzelnen Genehmigungsarten erhalten Sie hier nähere Informationen zum Verfahren und den bei Antragstellung voraussichtlich einzureichenden Unterlagen.
Zu den Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 36 WHG zählen vor allem Brücken, Leitungstrassen, Stege und Anlegestellen – die gesetzliche Regelung ist insoweit jedoch nicht abschließend. Zum Schutz der Gewässer ist für die Errichtung einer geplanten Anlage eine Genehmigung gemäß § 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG NRW zu beantragen. Über den Antrag wird unter Beiziehung von Stellungnahmen der wesentlichen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel andere Fachbehörden/-dienststellen, Wasser- und Bodenverbände, anerkannte Naturschutzverbände) entschieden. Zudem ist auch für die wesentliche Veränderung oder die Beseitigung einer Anlage bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.
Eine für das Vorhaben eventuell erforderliche Baugenehmigung wird gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) mit der Genehmigung nach § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG NRW erteilt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise im Antragsformular und dem Merkblatt; nehmen Sie ggf. rechtzeitig im Vorfeld Kontakt mit der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde auf, um die weiteren baurechtlichen Details zu klären. Eine separate Stellung eines Bauantrages bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich; sie wird von der Bezirksregierung Münster als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Weitergehende Informationen können Sie den folgenden Downloads entnehmen:
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Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die, an den Gewässern 1. und 2. Ordnung liegenden Deiche und Hochwasserschutzanlagen im Regierungsbezirk. Für diese Deiche oder sonstigen Hochwasserschutzeinrichtungen im Sinne des § 77 Abs. 3 LWG NRW gelten die in § 82 LWG NRW und in der Deichschutzverordnung der Bezirksregierung Münster beschriebenen Schutzvorschriften. Für Vorhaben im Schutzbereich von Deichen, z. B. für Leitungs- oder Straßenquerungen, können widerrufliche Befreiungen von diesen Schutzvorschriften unter Beteiligung der wesentlichen Träger öffentlicher Belange erteilt werden. Die Befreiung nach § 82 LWG NRW beinhaltet keine weiteren Genehmigungen oder Zulassungen; diese sind in jedem Falle separat bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Nachfolgend finden Sie das Antragsformular mit Hinweisen zu den einzureichenden Unterlagen sowie die Deichschutzverordnung für den Regierungsbezirk Münster.
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Die Verbotstatbestände für Vorhaben innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind in §§ 78 ff. WHG in Verbindung mit § 84 LWG NRW niedergelegt. Ausnahmen von diesen Verboten können unter Beteiligung der wesentlichen Träger öffentlicher Belange erteilt werden. Der durch das Vorhaben verloren gegangene Rückhalteraum (auch Retentionsraum genannt) ist auszugleichen. Insbesondere für Bauvorhaben gibt es eine Verfahrensvereinfachung: Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird die Genehmigung für das Bauen im Überschwemmungsgebiet mit der Baugenehmigung erteilt (§ 84 Abs. 1 S. 1 LWG NRW); ein separater Antrag ist dann nicht erforderlich – die zuständige Untere Bauaufsicht berät Sie insoweit. In allen anderen Fällen ist ein Antrag bei der zuständen Wasserbehörde erforderlich; für das Bauen im Überschwemmungsgebiet liegt die Zuständigkeit nur für die Gewässer 1. Ordnung bei der Bezirksregierung.
Sie finden unter Downloads weitergehende Informationen zum Verfahren.
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Gewässerausbau bedeutet, ein Gewässer oder seine Ufer umzugestalten. Ein solches Vorhaben bedarf gem. § 68 WHG der Planfeststellung oder Plangenehmigung durch die zuständige Behörde.
Beim Gewässerausbau sollen laut Gesetz nachteilige Veränderungen des Naturhaushaltes vermieden werden. Deshalb dient der Ausbau von Gewässern in heutiger Zeit meist dazu, Gewässerentwicklungen und Hochwasserschutzmaßnahmen zu ermöglichen.
Gewässerentwicklung kann als Gewässerunterhaltung oder Gewässerausbau realisiert werden. Die Gewässerunterhaltung ist wasserrechtlich genehmigungsfrei, die Vorhaben werden jährlich in einen sogenannten Unterhaltungsplan eingetragen und mit den Behörden vereinbart.
Bei Gewässerausbauverfahren werden üblicherweise die Auswirkungen auf die Umwelt detailliert ermittelt und bewertet. Aufgrund der Größe und der Intensität des Eingriffs wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Sie ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Darüber hinaus wird neben Behörden und Interessenverbänden, wie zum Beispiel aus den Bereichen Naturschutz oder Landwirtschaft, auch die Öffentlichkeit beteiligt. Bürger:innen können zu den Planunterlagen Stellung nehmen und sich an der Diskussion im Erörterungstermin beteiligen. Als Ergebnis des wasserrechtlichen Verfahrens wird eine Planfeststellung erteilt.
Bei kleineren Projekten kann eine „Vorprüfung der Umweltauswirkungen“ ausreichend sein. Anstelle eines Planfeststellungsverfahrens kann ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei erfolgt keine Öffentlichkeitsbeteiligung.
Gewässerentwicklungen stellen häufig Projekte dar, die in besonderem Maße die Öffentlichkeit interessieren. Sei es durch ihre Lage innerhalb des Stadtgebiets – zum Beispiel als Fischaufstiegsanlage an einem Wehr – oder ihre Bedeutung für Freizeit- und Erholungsgebiete. Seit 2013 ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) eine frühzeitige Beteiligung der Bürger:innen vorgesehen. Sobald Projekte konkretisiert sind – also schon lange bevor Genehmigungsverfahren eingeleitet werden –, sollen sie der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Dadurch haben die Bürger:innen schon frühzeitig die Möglichkeit, sich mit dem Vorhaben auseinanderzusetzen, Stellung zu beziehen oder Änderungsvorschläge einzubringen. Im Gegensatz zu dem später folgenden behördlichen Verfahren, ist diese Bürgerbeteiligung Aufgabe des Projektträgers.
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Gewässerschauen und Deichschauen
Als Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung Münster auch für die Gewässer- und Deichschauen an Gewässern 1. und 2. Ordnung im Regierungsbezirk Münster zuständig. Die jeweiligen Termine finden Sie hier:
Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren an Oberflächengewässern Digitale Antragstellung
Die Antragsstellung für die o. g. Verfahren erfolgt über eine digitale Plattform („Planungs- und Beteiligungsserver Extern“). Einen Login mit Zugangsdaten zu dieser Plattform erhalten Sie auf Anfrage von uns – schreiben Sie hierzu eine E-Mail mit dem Betreff „Zugangsdaten PB Extern“ an dez54[at]brms.nrw.de (dez54[at]brms[dot]nrw[dot]de). Papierunterlagen sind insoweit nur noch ergänzend einzureichen (die Anzahl der Exemplare entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular; die Nachforderung weiterer Papier-Exemplare, insb. bei Vorhaben des Gewässerausbaus, bleibt vorbehalten).
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Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren an Oberflächengewässern Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)