Bezirksregierung
Münster

Großraum- und Schwertransporte - Entscheidungen nach §§ 29 und 46 StVO

Schwertransporter auf der Straße

Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwertransports benötigen regelmäßig zwei behördliche Entscheidungen. Zum einen ist eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich (Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO). Zum anderen ist aufgrund der übermäßigen Straßenbenutzung auch eine sogenannte Erlaubnis auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich (Erlaubnis nach §§ 29 und 46 StVO).

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die formalen und technischen Voraussetzungen, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um eine Zulassung für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erhalten zu können. 
In Fällen, in denen es nicht möglich ist diese Voraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise, weil die Größe der Ladung dies erfordert oder ein spezieller Einsatzbereich des Fahrzeuges eine Abweichung notwendig erscheinen lässt, kann, nach Prüfung des Sachverhaltes, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Weitere Informationen zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Erlaubnis nach §§ 29 und 46 StVO

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss bei der für das Unternehmen örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde in der Regel über das Online-Verfahrensportal VEMAGS erfolgen.

Anschließend hört die zuständige Straßenverkehrsbehörde die jeweils betroffenen Straßenbaulastträger sowie die Polizei an. Die verfahrensleitende Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde entscheidet abschließend auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen über die Erteilung der Erlaubnis.

Für Anträge, die innerhalb NRWs bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, ist die jeweilige Bezirksregierung in ihrem Regierungsbezirk Aufsichtsbehörde über die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und Städte. Außerdem handelt die Bezirksregierung Münster in Amtshilfe für Beteiligungsverfahren von Behörden außerhalb NRWs, bei denen der Abgangsort im Regierungsbezirk Münster liegt oder der beantragte Fahrtweg beim Überschreiten der Landesgrenze NRW zuerst den Regierungsbezirk Münster berührt.