Beihilfe
Zuständigkeitsbereich
Die Beihilfenfestsetzungsstelle der Bezirksregierung Münster (Dezernat 23) ist für die Bearbeitung der Beihilfenanträge folgender Beschäftigter zuständig:
- Bedienstete der Bezirksregierung Münster
- Beschäftigte der Hochschule der Polizei (DHPol)
- Beschäftigte der Polizeipräsidien Gelsenkirchen, Münster (einschließlich Autobahnpolizei) und Recklinghausen
- Beschäftigte des Landesbetriebes Straßenbau NRW
- Beschäftigte des Landesbetriebs Wald und Holz NRW
- Beschäftigte und Pensionäre des Chemischen Landes- und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL)
- Beschäftigte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) Recklinghausen mit Nebenstellen
Beschäftigte des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE) Recklinghausen mit Nebenstellen - Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF)
- Beschäftigte des Landgestüts Warendorf
- Beschäftigte der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter Münster und Münster - Steuern –
- Beschäftigte der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung für öffentliche Verwaltung (HSPV)
- Lehrkräfte an weiterführenden Schulen (außer Haupt- und Förderschulen)
- Ausnahme: Lehrkräfte an den Förderschulen für Sehen, Hören und Kommunikation in Gelsenkirchen und Münster
- Lehrkräfte an den Schulen für Kranke in Gelsenkirchen, Münster, Borken, Coesfeld, Marl, Recklinghausen, Rheine und Sendenhorst
- Schulaufsichtsbeamte sowie Schulpsycholog:innen bei den Schulämtern des Bezirks
- Beschäftigte, Lehramtsanwärter:innen und Studienreferendar:innen bei den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) im Bezirk
- Schulverwaltungsassist:innen des Bezirks
Hinweis: Über die Anträge der Lehrkräfte an den öffentlichen Grund- und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Förderschulen entscheiden die Schulämter soweit diese die Aufgabe nicht auf die Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) übertragen haben.
Bearbeitungsdauer Hinweis
Sie helfen uns sehr, wenn Sie bezüglich des Eingangs oder Bearbeitungsstands von Anträgen keine telefonischen Nachfragen stellen. Jedes dieser Telefonate bindet Bearbeitungszeit der Sachbearbeiter:innen, die dann nicht zur Antragsbearbeitung genutzt werden kann. Ebenso tragen Sie ganz erheblich zur Beschleunigung bei, wenn Sie (insbesondere nicht sehr hohe) Rechnungen/Rezepte zunächst sammeln. Eine Einreichung von Anträgen mit nur einem einzigen Beleg bitten wir nach Möglichkeit zu vermeiden (beachten Sie dabei jedoch die Frist zur Einreichung von Belegen innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsstellung).