Investive Förderung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen (GAK-Rahmenplan)
Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) fördert das Land NRW gemeinsam mit dem Bund Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen zum Zwecke des natürlichen Klimaschutzes.
Bezeichnung Förderprogramm
Investive Förderung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen (GAK-Rahmenplan)
Wer wird gefördert?
- Landwirt:innen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2021/2115 ausüben.
- Andere Landbewirtschafter:innen
- Andere Begünstigte gemäß der Interventionsbeschreibung der Nummer 5.3 des GAP-Strategieplans, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen
- Gemeinden, Gemeindeverbände
- gemeinnützige juristische Personen
Was wird gefördert?
Auf heute landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie grundsätzlich landwirtschaftlich nutzbaren Flächen:
- investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen (Pflanzung einschließlich Pflanzmaterial, Kulturvorbereitung, Schutz (z. B. Zaunbau) und Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten 5 Jahre),
- die Bereitstellung landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Schaffung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen durch Landwirt:innen (auf Grundlage der erzielbaren Grundrente)
- Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für die Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen durch Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinnützige juristische Personen (z.B. Naturschutzvereine, Biologische Stationen)
- Erstellung von Konzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen
Wie sind die Konditionen?
Gemeinden und Gemeindeverbände: bis zu 90 % Förderung
Übrige Zuwendungsempfänger: bis zu 100 % Förderung
60 % Bundesförderung, 40 % Landesförderung
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Münster (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen (s. Ansprechpartner). Die Einreichung ist per E-Mail möglich.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel sollten Anträge möglichst zeitnah und spätestens bis zum 15.07. eines Jahres gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Förderrichtlinien FöNa mit den o. g. Regelungen und Förderkonditionen des GAK-Rahmenplans
§ 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW
Was ist noch wichtig?
Beim Grunderwerb scheidet eine Förderung von Tauschflächen aus, da der Grunderwerb unmittelbar dem Förderzweck dienen muss.
Für die Förderung des Grunderwerbs gelten die Nrn. 6.2.2 (Zweckbindung bei Grunderwerb zeitlich unbegrenzt), 6.3.1 und 6.3.2 (Grundbucheintragung bzw. Eintragung im Baulastenverzeichnis sowie die Regelungen im Falle der Veräußerung) der FöNa zusätzlich zu den Bedingungen des GAK-Rahmenplans.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Nevinghoff 22 48147 Münster