Festsetzung des Überschwemmungsgebiets für den Kinderbach
Münster. Die Bezirksregierung Münster hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für den Kinderbach von der Mündung in die Münstersche Aa, Gewässerkilometer 0,49 (GSK3E), bis zum Gewässerkilometer 7,7 (GSK3E) im Bereich des Horstmarer Landwegs festgesetzt.
Die Bekanntmachung der Festsetzung erfolgt heute (26. Juni) im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster (Nr. 26/2026). Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit dem 03.07.2026 in Kraft.
Aufgrund der erfolgten Festsetzung des Überschwemmungsgebietes sind nun die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG) anzuwenden. Die Schutzvorschriften umfassen unter anderem ein grundsätzliches Verbot neuer Baugebiete sowie weitreichende Einschränkungen für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, für neue Ölheizungen und bestimmte Nutzungsänderungen, soweit diese den Hochwasserschutz beeinträchtigen oder Rückhalteräume verringern könnten. Zudem gelten besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an Anlagen der Trinkwasser- und Abwasserentsorgung, die hochwassersicher errichtet oder entsprechend nachgerüstet werden müssen, um Mensch und Umwelt zu schützen.
Weitere Informationen sind der ordnungsbehördlichen Verordnung unter folgendem Link zu entnehmen: https://www.bezreg-muenster.de/verfahren-und-bekanntmachungen/amtsblatt