Stadt und Land
Förderung der Nahmobilität - Sonderprogramm Stadt und Land
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände
Was wird gefördert?
Neu-, Um- und Ausbau von
- Straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr möglichst getrennten Radverkehrsanlagen,
- Eigenständigen Radwegen,
- Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung anderer Verkehrswege,
- Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen,
- Schutzinseln und/oder vorgezogenen Haltelinien,
- Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder, wie Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser.
Ebenfalls zuwendungsfähig sind:
- Der zur Durchführung benötigte Grunderwerb,
- aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente einschließlich Beleuchtungsanlagen,
- wegweisende Beschilderung und erforderliche Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung).
Darüber hinaus können die Finanzhilfen eingesetzt werden für
- Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen sowie getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit und des Verkehrsflusses des Radverkehrs,
- die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr. Diese Ausgaben sind als vorweggenommene Planungsausgaben erst mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden wesentlichen investiven Maßnahme heraus förderfähig.
Radschnellwege sind im Rahmen dieses Sonderprogrammes nicht förderfähig.
Wie sind die Konditionen?
Die förderfähigen Vorhaben, die aktuellen Regelfördersätze sowie die Bagatellgrenzen und Zweckbindungsfristen sind dem Förderkatalog zu entnehmen.
Was ist zu beachten?
Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplanes 2050.
- Die Förderrichtlinie FöRi-Nah soll zur Abwicklung der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“ genutzt werden.
- Die Projekte müssen bis zum 31. Dezember 2028 bewilligt sowie einschließlich Schlussverwendungsnachweis bis Ende 2030 abgeschlossen sein.
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte
beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen. Das erforderliche Muster können Sie unter Downloads herunterladen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1-3
48143 Münster