Bezirksregierung
Münster

Nicht-produktiver investiver Naturschutz

Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) fördert das Land NRW gemeinsam mit dem Bund Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft.

Wer wird gefördert?

  • Landwirt:innen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2021/2115 ausüben.
  • Andere Landbewirtschafter:innen
  • Andere Begünstigte gemäß der Interventionsbeschreibung der Nummer 5.3 des GAP-Strategieplans, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen
  • Gemeinden, Gemeindeverbände
  • gemeinnützige juristische Personen

Was wird gefördert?

Auf heute landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie grundsätzlich landwirtschaftlich nutzbaren Flächen:

  • investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von
    • Feuchtbiotopen wie Teiche, Tümpel und sonstige Kleingewässer,
    • Uferbepflanzungen,
    • wiedervernässten Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung trockengelegt wurden,
    • Kleinbiotopen der Agrarlandschaft wie Sölle oder Wallhecken,
    • zusammenhängenden Biotopen,
    • Trockenmauern,
    • Halboffen- und Offenlandlebensräumen (z. B. Entbuschung),
    • Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft (z. B. Weißstorchhorste, Fledermausquartiere, Greifvogelnisthilfen).
  • Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung durch Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinnützige juristische Personen
  • Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen, Architekten- und Ingenieurleistungen.

Wie sind die Konditionen?

Gemeinden und Gemeindeverbände: bis zu 90 % Förderung
Übrige Zuwendungsempfänger: bis zu 100 % Förderung
60 % Bundesförderung, 40 % Landesförderung

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Münster (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen (s. Ansprechpartner). Die Einreichung ist per E-Mail möglich.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel sollten Anträge möglichst zeitnah und spätestens bis zum 15.07. eines Jahres gestellt werden.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Förderrichtlinien FöNa mit den o. g. Regelungen und Förderkonditionen des GAK-Rahmenplans

§ 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW

Was ist noch wichtig?

Beim Grunderwerb scheidet eine Förderung von Tauschflächen aus, da der Grunderwerb unmittelbar dem Förderzweck dienen muss.

Für die Förderung des Grunderwerbs gelten die Nrn. 6.2.2 (Zweckbindung bei Grunderwerb zeitlich unbegrenzt), 6.3.1 und 6.3.2 (Grundbucheintragung bzw. Eintragung im Baulastenverzeichnis sowie die Regelungen im Falle der Veräußerung) der FöNa zusätzlich zu den Bedingungen des GAK-Rahmenplans.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Nevinghoff 22
48147 Münster