Landesprogramm Biologische Vielfalt
Zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie NRW fördert das Land NRW Maßnahmen zur Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung der heimischen Natur- und Kulturlandschaften mit ihrer natürlichen Vielfalt.
Bezeichnung Förderprogramm
Landesprogramm Biologische Vielfalt
Wer wird gefördert?
- Kreise und kreisfreie Städte
- Naturparke
- Biologische Stationen
- Regionalverband Ruhr
- Stiftungen mit dem Satzungszweck Naturschutz und Sitz in NRW
- in NRW anerkannte Naturschutzvereinigungen
Was wird gefördert?
Maßnahmen des Natur-, Arten-, und Biodiversitätsschutzes mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen:
- investive und nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere
o zur Verbesserung der Schutzgebiete (Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften der das Schutzgebiet wertbestimmenden Tier- und Pflanzenarten sowie durch Lenkung von Freizeit- und anderen Nutzungen zur Schonung der Schutzgebiete)
o zum Moorschutz (Vorbereitung und Durchführung von Wiedervernässungen, Verbesserung des Erhaltungszustands und der Wiederherstellung gesetzlich geschützter moortypischer Biotope sowie von Lebensräumen bedrohter moortypischer Arten) - Grunderwerbe
- im Zusammenhang mit den v. g. Maßnahmen stehende zusätzliche Personalkosten
Wie sind die Konditionen?
Vollfinanzierung
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Münster (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen (s. Ansprechpartner). Die Einreichung ist per E-Mail möglich.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel sollten Anträge möglichst zeitnah und spätestens bis zum 15.07.2026 gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
§ 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW
Was ist noch wichtig?
Die Haushaltsmittel stehen zunächst nur für das Haushaltsjahr 2026 zur Verfügung. Es können daher nur Maßnahmen bewilligt werden, für die der vollständige Mittelabruf bis zum 31.12.2026 erfolgen kann.
Bei Grunderwerb mit Mitteln des Landes sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers/der Eigentümerin durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) oder das Baulastenverzeichnis zu sichern. Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (z.B. bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch einzutragen. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung von nach diesem Programm geförderten Grundstücken ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung zulässig.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Nevinghoff 22
48147 Münster