Bezirksregierung
Münster

Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)

Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)

Förderungen zur Beseitigung oder technischen Sicherung von Bahnübergängen

Wer wird gefördert?

Schienenbaulastträger (bundeseigene und nicht bundeseigene Bahnunternehmen)

Was wird gefördert?

Beseitigung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

Wie sind die Konditionen?

  • Gemäß § 13 EKrG: Auszahlung des Drittels der kreuzungsbedingten Kosten (sogenanntes Staatsdrittel)
  • Gemäß § 17 EKrG: 80 Prozent vom Drittel der kreuzungsbedingten Kosten als Zuschuss nur an nicht bundeseigene Bahnunternehmen (NE-Bahnen)

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25 
Domplatz 1-3
48143 Münster