Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
Förderungen zur Beseitigung oder technischen Sicherung von Bahnübergängen
Wer wird gefördert?
Schienenbaulastträger (bundeseigene und nicht bundeseigene Bahnunternehmen)
Was wird gefördert?
Beseitigung oder technische Sicherung von Bahnübergängen
Wie sind die Konditionen?
- Gemäß § 13 EKrG: Auszahlung des Drittels der kreuzungsbedingten Kosten (sogenanntes Staatsdrittel)
- Gemäß § 17 EKrG: 80 Prozent vom Drittel der kreuzungsbedingten Kosten als Zuschuss nur an nicht bundeseigene Bahnunternehmen (NE-Bahnen)
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1-3
48143 Münster
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Eisenbahnkreuzungsgesetz Rechtsvorschriften
- Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG- Richtlinien)
- Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz)