Bezirksregierung
Münster

Deutschlandticket NRW

Deutschlandticket NRW

Das Land NRW gewährt nach Maßgabe der „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025“ und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung einen Ausgleich zu den nicht gedeckten Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket in Nordrhein-Westfalen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wer wird gefördert?

  • Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNVG NRW
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller

Was wird gefördert?

Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die antragsberechtigten Empfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2025 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können.

Wie sind die Konditionen?

  • Projektförderung
  • Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 25 
Domplatz 1-3
48143 Münster

Frist

Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind bis zum 30.09.2025 beim Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Münster zu stellen. Zuvor werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen vorläufig gewährt.