Deutschlandticket NRW
Das Land gewährt, zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien und den §§ 23, 44 der Lan-deshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Das Land gewährt, zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien und den §§ 23, 44 der Lan-deshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Wer wird gefördert?
- Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNVG NRW vom 07.03.1995 in der jeweils geltenden Fassung
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller
Wie sind die Konditionen?
- Projektförderung
- Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW)
Wer informiert weiter?
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Bezeichnung Förderprogramm
„Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024“
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30.11.2023
Weitere Informationen
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind bis zum 30.09.2024 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster zu stellen. Zuvor werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen vorläufig gewährt.
Der Empfänger ist verpflichtet, bis zum 31.03.2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsme-thode als Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen
Downloads
Bezeichnung Förderprogramm
„Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025“
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 07.11.2024
Weitere Informationen
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind bis zum 30.09.2025 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster zu stellen. Zuvor werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen vorläufig gewährt.
Der Empfänger ist verpflichtet, bis zum 31.03.2027 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsme-thode als Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen.
Downloads
Bezeichnung Förderprogramm
„Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026“
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 20.11.2025
Wer wird gefördert?
- Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNVG NRW vom 07.03.1995 in der jeweils geltenden Fassung
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller
- der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg zur Weiterleitung an die Ver-kehrsverbund Rhein-Sieg GmbH, die D-TIX GmbH & Co.KG sowie die NVBW GmbH.
Weitere Informationen
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind bis zum 30.09.2026 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster zu stellen. Zuvor werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen vorläufig gewährt.
Der Empfänger ist verpflichtet, bis zum 31.03.2028 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsme-thode als Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen. Für den Zweckverband Ver-kehrsverbund Rhein-Sieg gelten abweichende Fristen