Veränderungssperre für die Windader West
Veränderungssperre gemäß § 44a I 2 EnWG zur Sicherung der im raumverträglichen Trassenkorridor ausgewiesenen Engstelle südlich der Gemeinde Heiden, Trassenkorridorsegment (TKS) NRW_213a für die geplanten Offshore-Netzanbindungssysteme der Windader West – Teilstück NRW
| Vorhabenträgerin: |
|---|
| Amprion GmbH Robert-Schuman-Straße 7 44263 Dortmund |
1. Die Veränderungssperre erstreckt sich räumlich auf den kartografisch entsprechend ausgewiesenen Bereich des Trassenkorridors auf dem Gebiet der Gemeinde Heiden im Kreis Borken.
Folgende Flurstücke der Gemeinde Heiden, Gemarkung Heiden werden von der Veränderungssperre erfasst:
- Flur 52, Flurstücke 103 (teilweise), 106 (teilweise), 107 (teilweise), 110 (teilweise), 112 (teilweise), 130 (teilweise), Flurstück 133 (teilweise),
- Flur 55, Flurstücke 30 (teilweise), 32 (teilweise), 33 (teilweise), 34 (teilweise), 55 (teilweise), 56 (teilweise), 84 (teilweise).
Die als Anlage 1 beigefügte kartografische Darstellung des Gebietes, auf das sich die Veränderungssperre erstreckt, ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Umfasst werden alle Flurstücksteile, die in der kartografischen Darstellung durch eine violett durchgezogene Linie umgrenzt sind.
2. Auf den unter Ziffer 1. aufgeführten Flächen ist es verboten, solche Veränderungen vorzunehmen, die den Wert wesentlich steigern oder die Umsetzung des geplanten Offshore-Vorhabens der Windader West erheblich erschweren. Insbesondere sind folgende Maßnahmen untersagt:
a. Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks,
b. Errichtung und / oder Erweiterung baulicher Anlagen (z. B. auch Wind- / Solarenergieanlagen),
c. Trockenlegung oder Urbarmachung bzw. Aufforstung des Grundstücks,
d. Ablagerungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die zur Umsetzung des geplanten Offshore-Vorhabens der Windader West wieder beseitigt werden müssen, sowie
e. Verlegung von Leitungen.
3. Ausgenommen von der Veränderungssperre sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
4. Die unter Ziffer 2. aufgeführten Verbote sowie die Ausnahmen unter Ziffer 3. gelten für jedermann, d.h. nicht nur für Grundstückseigentümer, sondern auch für alle sonstigen schuldrechtlich oder dinglich Berechtigten sowie für Behörden.
5. Diese Veränderungssperre ist ab dem 07.04.2026 wirksam und gilt für die Dauer von drei Jahren, also bis zum 06.04.2029, es sei denn die Offenlage der Planunterlagen erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt.
6. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
Diese Veränderungssperre gilt am 07.04.2026 als bekannt gegeben.