Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
Mit dem 5-StandorteProgramm unterstützt die Landesregierung fünf besonders von der Beendigung der Kohleverstromung betroffenen Steinkohlekraftwerksstandorte Duisburg, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und den Kreis Unna im Ruhrgebiet.
Bezeichnung Förderprogramm
5-StandorteProgramm
Wer wird gefördert?
Die Bundesregierung stellt bis zum Jahr 2038 eine Milliarde Euro für die Transformation von Steinkohlekraftwerksstandorten zur Verfügung. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon 662 Millionen Euro. Mit dem 5-StandorteProgramm unterstützt die Landesregierung fünf besonders von der Beendigung der Kohleverstromung betroffenen Steinkohlekraftwerksstandorte Duisburg, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und den Kreis Unna im Ruhrgebiet. Im Vordergrund steht die Stärkung von Innovationskraft, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, die Entwicklung attraktiver Wirtschaftsflächen für Unternehmen sowie die Schaffung gut bezahlter Arbeitsplätze und neue Wertschöpfung.
Antragsberechtigt sind:
- Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fördergebieten,
- juristische Personen, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand der genannten Gemeinden und Gemeindeverbände befinden,
- rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie sich zu 100 Prozent in der Trägerschaft des Landes befinden,
- sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.
Was wird gefördert?
Nach dieser Rahmenrichtlinie werden Investitionsvorhaben in den Fördergebieten zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gefördert, soweit sie zur Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten oder zur Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der fünf Steinkohlekraftwerksstandorte beitragen.
Investitionen können insbesondere in folgenden Förderbereichen erfolgen:
- wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege,
- Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen,
- öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen,
- Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
- Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
- touristische Infrastruktur,
- Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz oder
- Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung, die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
Wie sind die Konditionen?
- Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung).
- Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt regelmäßig bis zu 90 Prozent der anerkannten, zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben.
- Zuwendungsempfangende sind grundsätzlich berechtigt, die Mittel an Dritte weiterzuleiten.
- Vorhaben können grundsätzlich eine Laufzeit von bis zu vier Jahren haben (Bewilligungszeitraum).
- Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen sein. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
- Das Vorhaben unterliegt einer Zweckbindungsfrist von 15 Jahren nach dem physischen Abschluss des geförderten Projektes, bei Ausstattungen und Geräten grundsätzlich fünf Jahre ab Inbetriebnahme.
- Zuwendungsempfangende müssen spätestens zum Beginn des Durchführungszeitraums über die für das Vorhaben benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein.
- Die Zuwendungen im 5-StandorteProgramm werden nach dem Ausgabenerstattungsprinzip ausgezahlt.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Förderantrag muss schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formvordrucks bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Bewilligungsbehörden für das 5-StandorteProgramm sind die Bezirksregierungen Arnsberg (Standortkommunen Hamm und Herne sowie der Kreis Unna), Düsseldorf (Standortkommune Duisburg) und Münster (Standortkommune Gelsenkirchen).