Bezirksregierung
Münster

Sportstättenbau

Sportstättenbau

Gefördert werden Sportstätten für den Hochleistungssport, Zuschauersportanlagen und Sportschulen der Verbände.

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • gemeinsame Sportorganisationen,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
  • natürliche Personen
  • Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe der Sportförderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.

Was wird gefördert?

  • Sportstätten für den Hochleistungssport
  • Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse
  • Sportschulen der Verbände

Wie sind die Konditionen?

  • Zweckbindung 15 Jahre
  • Förderentscheidung durch die Staatskanzlei NRW

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 48.05 
Albrecht-Thaer-Str. 9
48147 Münster

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Sportstättenbauförderrichtlinie in Verbindung mit der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 48.05 
Albrecht-Thaer-Str. 9
48147 Münster