Sportstättenbau
Gefördert werden Sportstätten für den Hochleistungssport, Zuschauersportanlagen und Sportschulen der Verbände.
Wer wird gefördert?
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- gemeinsame Sportorganisationen,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
- natürliche Personen
- Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe der Sportförderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.
Was wird gefördert?
- Sportstätten für den Hochleistungssport
- Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse
- Sportschulen der Verbände
Wie sind die Konditionen?
- Zweckbindung 15 Jahre
- Förderentscheidung durch die Staatskanzlei NRW
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 48.05
Albrecht-Thaer-Str. 9
48147 Münster
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Sportstättenbauförderrichtlinie in Verbindung mit der Landeshaushaltsordnung (LHO)
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 48.05
Albrecht-Thaer-Str. 9
48147 Münster