Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit der „Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“, erlassen durch das für Schule und Bildung zuständige Ministerium des Landes NRW, Stellen für Schulsozialarbeit. Die Gültigkeit der Richtlinie endet am 31.07.2025.
Hierzu werden ab dem Jahr 2022 den Kreisen, kreisfreien Städten und der StädteRegion Aachen über das Land 57,7 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Insgesamt beläuft sich der kommunale Eigenanteil landesweit auf rund 14,5 Mio. EUR pro Jahr. Damit beträgt die Gesamtfördersumme für das Landesprogramm jährlich über 72 Mio. EUR.
Bezeichnung Förderprogramm
Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22. September 2021
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Stellen für Schulsozialarbeit, um alle Kinder und Jugendlichen an allen Schulformen bei der Entwicklung zu eigenständigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten zu unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung unterstützt werden und im Lebensraum Schule beraten und begleitet werden.
Wie sind die Konditionen?
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, welche sowohl Personal- als auch Sachausgaben umfassen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und die Zuwendung sind begrenzt, siehe Anlage 1 zur Förderrichtlinie. Auch die zuwendungsfähigen Ausgaben je Fachkraft sind durch Nr. 5.4.1 der Förderrichtlinie begrenzt.
Die Förderrichtlinie samt Anlage 1 ist auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Antragstellung muss bis zum 30. April des Jahres, in dem der Beginn des Schuljahres liegt, für welches die Förderung beantragt wird, gestellt werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist beim Dezernat 34 der Bezirksregierung Münster (Domplatz 1-3, 48143 Münster) einzureichen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Die Förderung erfolgt nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, den ANBest-G und der Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22. September 2021) in der derzeit gültigen Fassung.