ÖPNV-Ausbildungsverkehr
Ausbildungsverkehr-Pauschale im Linien- und Sonderlinienverkehr des ÖPNV. Das Land NRW gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale.
Wer wird gefördert?
Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen)
Die Finanzmittel sind durch den Aufgabenträger an alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die Verkehre gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG durchführen.
Was wird gefördert?
- Mindestens 87,5 Prozent der Pauschale müssen zur Finanzierung des vergünstigten Schüler- und Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr eingesetzt werden.
- Bis zu 12,5 Prozent der Pauschale dürfen nach § 11a Absatz 3 ÖPNVG NRW von den Aufgabenträgern zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen, verwendet werden.
Wie sind die Konditionen?
Maßstab für die Verteilung sind die erzielten Erträge im Ausbildungsverkehr. Der Schlüssel ist durch Gesetz abschließend geregelt. Alleiniger Maßstab sind daher die jeweils aktuellen, gegebenenfalls angepassten Erträge im Ausbildungsverkehr.
70 Prozent der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 Prozent zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres ausgezahlt.
Was ist zu beachten?
Die Verkehrsunternehmen haben ihre Anträge an die jeweils zuständigen Aufgabenträger zu richten.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Pauschale wird an die Aufgabenträger ohne Antrag gewährt.