Nahmobilität
Förderung der Nahmobilität
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen, sonstige kommunale Zusammenschlüsse in Form von Vereinen, Stiftungen oder ähnlichen Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind.
Was wird gefördert?
- Radverkehrsanlagen
- Fußverkehrsanlagen
- Fahrradstationen
- Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum inklusive Ladestationen für Elektrofahrräder
- Einrichtung von Wegweisungssystemen für Radverkehrsnetze
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität
Wie sind die Konditionen?
Die förderfähigen Vorhaben, die aktuellen Regelfördersätze sowie die Bagatellgrenzen und Zweckbindungsfristen sind dem Förderkatalog zu entnehmen.
Was ist zu beachten?
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen.
Zu investiven und konsumtiven Anteilen ist dem Fragebogen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen. Das erforderliche Muster können Sie unter Downloads herunterladen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1-3
48143 Münster