Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)
Wer wird gefördert?
Kommunen, die im Sinne des KInvFöG NRW finanzschwach sind. Den berechtigten Kommunen wurden die Mittel pauschal mittels Bescheid bereitgestellt. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, welche Maßnahmen umgesetzt werden.
Was wird gefördert?
KInvFG - Kapitel 2
Die Mittel dienen der Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Gefördert werden Investitionen in Sanierung, Umbau, Erweiterung und − in engen Grenzen − Neubau von Schulgebäuden.
Wie sind die Konditionen?
Der Bund beteiligt sich maximal mit 90 Prozent an den förderfähigen Kosten. Der Eigenanteil der Kommune beträgt mindestens 10 Prozent.
Grundsätzlich besteht ein „Doppelförderungsverbot“. Zudem muss es sich um Investitionen im Sinne der BHO handeln. Im Kapitel 2 ist ein Mindestinvestitionsvolumen von 40.000 EURO erforderlich.
Was ist zu beachten?
Der Bund stellt mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) insgesamt sieben Milliarden Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur Verfügung, hälftig aufgeteilt auf zwei Kapitel mit unterschiedlichen Förderzielen.
Kapitel 1
Für Nordrhein-Westfalen stehen rund 1,126 Milliarden Euro zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von 32,16 Prozent. Auf den Regierungsbezirk Münster entfallen 173,6 Millionen. Euro.
Der Förderzeitraum ist Ende 2024 abgelaufen. Auch der Abrechnungszeitraum endete bereits am zum 31.12.2024; nur ÖPP-Projekte können noch bis zum 31.12.2025 abgerechnet werden.
Kapitel 2
Für Nordrhein-Westfalen stehen rund 1,12 Milliarden Euro zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von 32,02 Prozent. Auf den Regierungsbezirk Münster entfallen 175,6 Millionen Euro.
Der Förderzeitraum für das Kapitel 2 endet am 31.12.2025, für ÖPP-Projekte am 31.12.2026. Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich bis zum 31.12.2026, für ÖPP-Projekte bis zum 31.12.2027.
Einzelheiten der Durchführung der beiden Förderprogramme haben Bund und Länder jeweils in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. In diesem Rahmen obliegt die Umsetzung des KInvFöG den Ländern.
Das Kommunalministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Dort gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen, wie zum Beispiel zu den förderfähigen Ausgaben, Doppelförderung, Förderbereichen und dem Förderverfahren.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Kommunen melden die Maßnahmen über ein elektronisches System (IDEV – Internet Datenerhebung im Verbund) an.
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Downloads
Kommunalinvestitionsfördergesetz Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
- Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des KInvFöG NRW