Bezirksregierung
Münster

Kommunaler Straßenbau

Kommunaler Straßenbau

Infrastrukturförderung des kommunalen Straßenbaus

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen.

Was wird gefördert?

Unter anderem:

  • Verkehrswichtige Straßen
  • Grundhafte Erneuerung verkehrswichtiger Straße
  • Verkehrsleitsysteme
  • Kreuzungsmaßnahmen EKrG/WaStrG
  • Rad-/Gehwege im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
  • Bussonderfahrstreifen
  • Mitfahrerparkplätze an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast

Wie sind die Konditionen?

  • Regelfördersatz 70 Prozent
  • Zuschlag von 5 Prozent bei Vorhaben in strukturschwachen Gebieten
  • 80 Prozent bei Kostenanteilen nach §§ 3,13 EKrG

Was ist zu beachten?

  • Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln
  • Unterhaltung und Instandsetzung sind von der Förderung ausgeschlossen
  • Zweckbindung in der Regel 20 Jahre, abweichend in Einzelfällen 10 Jahre
  • Bagatellgrenzen:
    • 20.000 Euro bei Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3,13 EKrG,
    • 50.000 Euro bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten bei geteilter Baulast,
    • 200.000 Euro in allen anderen Fällen.

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz (§ 32 GFG 2013) wie auch die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen.

Zu investiven und konsumtiven Anteilen ist dem Fragebogen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster 
Dezernat 25 
Domplatz 1-3
48143 Münster