Investitionsförderung von beruflichen Bildungsstätten
Bezeichnung Förderprogramm
Förderung der Infrastruktur an Berufsbildungsstätten der überbetrieblichen Aus- und Weiterbildung (ÜBS)
Wer wird gefördert?
- Träger von Bildungseinrichtungen des Handwerks
- In der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nachweislich gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne der Abgabeordnung
- Sonstige mit Zustimmung des Ministeriums
Was wird gefördert?
- Anpassung der Ausstattung an neue Standards
- Aus- oder Umbau bzw. Modernisierung oder Umstrukturierung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur an bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
- Weiterentwicklung von bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) zu Kompetenzzentren von überregionaler Bedeutung
- In Kompetenzzentren: Weitergehende Spezialisierung auf hohe und moderne technische Standards durch Bezuschussung der Bau- und Ausstattungsinvestitionen
Was sind die Konditionen?
- Grundsätzliche Kofinanzierung mit dem Bund: bei Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn (BIBB) und bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA)
- Positives Sachverständigengutachten
- Fördersatz: Landesmittel bis zu 20 %
- Förderung ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 50.000 Euro.
*Abweichend davon kann diese Grenze für Einzelanträge unterschritten werden, sofern zusammen mit weiteren Anträgen des Trägers ein Volumen von wenigstens 50.000 Euro erreicht wird. Die Anträge werden in solchen Fällen gemeinsam begutachtet. - Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen sein
- Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzung, die lediglich den Soll- Zustand des Objektes wiederherstellen
- Finanzierungskosten
- Kosten, die einer nicht berücksichtigungsfähigen Nutzung, zum Beispiel Eigennutzung durch den/die Träger:in, unterliegen
- Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten
- Unterrichtsmaterial
- Umzugskosten
- Personalkosten
Wo und wie wird das Projekt angezeigt?
- Eine Anzeige nach den Bundesrichtlinien und ein Projekt-Erhebungsbogen ist über die zuständige Handwerkskammer der zuständigen Bezirksregierung zuzuleiten
- Zeitgleich soll die Projektanzeige ebenfalls beim BIBB oder BAFA eingereicht werden
Wann wird das Projekt gemeldet?
Das Projekt kann ganzjährig bei der Bezirksregierung gemeldet werden. Die Bezirksregierung legt die Projektanzeige zum Rankingverfahren bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) vor.
Wann und durch wen erfolgt die Begutachtung?
Nach dem Rankingverfahren wird die Bezirksregierung die zu bewilligenden Projekte den entsprechenden Bundesbehörden melden, die dann die Beauftragung des Gutachtens vornehmen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 34-ÜBS
Domplatz 1-3
48143 Münster
Wann ist der Antrag zu stellen?
Nach Vorlage des positiven Gutachtens nach Aufforderung durch die Bezirksregierung
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung
- sowie die Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung von ÜBS vom 15. Januar 2015
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster