Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind nunmehr neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (interkommunale Kooperationsprojekte)
- auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (insbesondere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Zweckverbände),
- auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder auch
- in Rechtsformen des Privatrechts.
Anders als bisher ist eine Förderung nicht mehr nur in den Phasen der Kooperationsanbahnung, -vorbereitung und -einrichtung möglich, sondern auch darüber hinaus und damit in der Anlaufphase und nach rechtlichem Zustandekommen der neuen Kooperation.
Wie sind die Konditionen?
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen, Sachmittel und kooperationsnotwendige Investitionen sowie projektbezogene zusätzliche Personalaufwendungen.
Förderhöhe:
- Als Regelzuwendung für die Durchführung eines interkommunalen Kooperationsverbundes von zwei Kommunen wird eine Zuweisung in Höhe von 175.000 Euro gewährt, jedoch maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.
- Der Zuwendungsbetrag wird für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten um jeweils 35.000 Euro erhöht.
- Für über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehende Kooperationsprojekte mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten wird eine Zuwendung in Höhe von 75.000 Euro gewährt.
Was ist zu beachten?
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen unter bestimmten Umständen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor
Kommunen, deren Haushalt für das laufende Haushaltsjahr noch nicht bekannt gemacht worden ist sowie Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder die eine Genehmigung eines Verlustvortrags oder der Verringerung der Allgemeinen Rücklage besitzen, müssen mit der Antragstellung einen kommunalaufsichtlichen Fragebogen vorlegen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 31
Domplatz 1-3
48143 Münster