Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Bezeichnung Förderprogramm
Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Wer wird gefördert?
Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen gemäß Nr. 2 der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau)“
Was ist die Zielsetzung?
Der Bund stellt den Ländern im Rahmen des Ausbaus des Ganztags im Zuge der länderseitigen Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen ganztägigen Betreuungsplatz für Kinder im Grundschulalter, der ab 2026 aufwachsend gilt, Finanzhilfen zur Verfügung. Zielsetzung ist die Schaffung und Erhaltung von Ganztagsplätzen (qualitativer und quantitativer Ausbau), die eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ermöglichen.
Wie sind die Konditionen?
Grundsätzlich ist den Schulträgern ein Förderbudget (sog. Schulträgerbudget) gemäß Verteilungsschlüssel zugeordnet worden. Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus Nr. 5.4.4 der Förderrichtlinie Ganztagsaubau.
Entsprechend Nr. 5.6 und 5.7 der Förderrichtlinien werden die Budgets je Schulträger nur für die bis zum 31.12.2024 bei der Bewilligungsbehörde eingereichten Anträge verbindlich vorgehalten.
Für Anträge ab dem 01.01.2025 entfällt die Budgetbindung.
Es kann empfehlenswert sein, gegebenenfalls in sich abgeschlossene Teilmaßnahmen zu beantragen, um sicher zu stellen, dass der maximal möglich Durchführungszeitraum bis zum 31.12.2027, in dem die (Teil-)Maßnahme gemäß der Förderrichtlinie abgeschlossen werden muss, eingehalten werden kann.
Bitte beachten Sie, dass sich auch die resultierenden förderrechtlichen Auswirkungen einer Zuwendung dementsprechend nur auf die zu fördernden (Teil-)Maßnahme erstrecken.
Je (Teil-)antrag muss folglich auch nur die darin befindliche Teilmaßnahme als Fördergegenstand betrachtet werden, sodass sich auch der spätere Mittelabruf und der Verwendungsnachweis nur hierauf beziehen muss.
Ausbringung von Restmitteln aus nicht ausgeschöpften Schulträgerbudgets ab dem 01.01.2025
Nicht durch Anträge gebundene Restmittel aus den Schulträgerbudgets 2024 können sowohl für Neuanträge, weitere Teilmaßnahmen als auch zur Aufstockung bereits bewilligter Maßnahmen im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.03.2025 beantragt werden. Diese Anträge werden im Nachgang gesichtet und anhand von festgelegten Kriterien priorisiert und bewilligt (sog. Kriteriengeleitetes Windhundverfahren). Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Förderprogramms gelten weiterhin. Für weitere Informationen verweise ich auf unsere Rundmails vom 22.11.2024 und vom 16.12.2024 (Sollten Sie diese nicht erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf) und auf die FAQs des MSB. Diese wurden um die wichtigsten Fragen rund um das Thema ergänzt. Den Link zur Homepage des MSB finden Sie weiter unten.
Eigenanteile
Der Träger der Maßnahme erbringt für die Durchführung der Maßnahme Eigenanteile in Höhe von mindestens 15%.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers kann bei Zuwendungen an Schulträger von öffentlichen Schulen auch aus Mitteln der Schul- und Bildungspauschale finanziert werden.
Wo und wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 der Förderrichtlinie über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de zu stellen.
Auch die Anträge für das kriteriengeleitete Windhundverfahren sind hierrüber zu stellen. Zur Verfahrensweise für die Beantragung diesbezüglicher Ergänzungsanträge finden Sie detaillierte Information in unseren o.g. Rundmails sowie in den FAQs des MSB.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Grds. sind dem Antrag keine weiteren Unterlagen beizufügen.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung hat es sich jedoch bewährt, wenn den Anträgen ein Lageplan/Raumplan, eine Kostenaufstellung und gegebenenfalls Maßnahmenbeschreibung auf einem Beiblatt angefügt werden. Sollten in einem sogenannten Sammelantrag die Förderung von Maßnahmen an mehreren Schulen beantragt werden, kann der unten zum Download bereitgestellte Vordruck „Ganztagsausbau, schulscharfe Darstellung“ genutzt werden.
Des Weiteren ist bei Baumaßnahmen, soweit die hierfür beantragte Zuwendung den Betrag von 500.000,00 € übersteigt, eine baufachliche Prüfung durchzuführen. Hierzu bitte ich die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO NRW zu beachten. Träger von öffentlichen Schulen empfehle ich, die baufachliche Prüfung durch die dortigen baufachlichen Dienststellen durchführen und bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist mit dem Antrag vorzulegen.
Hierzu kann der unten angeführt zum Download bereitgestellte Vordruck „Baufachliche Bestätigung“ genutzt werden.
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO (Ziff. 2.6. VVG) sehen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren vor, um sicherzustellen, dass die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils gewährleistet ist.
Hierzu hat das Dezernat 31 meines Hauses einen kommunalaufsichtlichen Fragebogen entwickelt, der mit dem Antrag vorzulegen ist.
Wesentlich ist nach wie vor, dass der Vordruck auf kommunaler Seite vom jeweiligen Fachbereich und von der Kämmerei der Stadt/ Gemeinde zu unterschreiben ist. Er ist bei allen kommunalen Förderanträgen vorzulegen. Wenn die Gemeinde / der Zweckverband nicht über einen ausgeglichenen Haushalt verfügt oder der Haushalt noch nicht beschlossen bzw. das Haushaltsanzeigeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist mit diesem Vordruck die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht einzuholen. Der Vordruck steht nachfolgend ebenfalls zum Download bereit.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 17.10.2023 (BASS 11-02 Nr. 55)
Verwaltungsvereinbarung – Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 17.05.2023 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung