Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie
Das Land NRW gewährt für wasserwirtschaftliche Maßnahmen Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Bezeichnung Förderprogramm
Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Wer wird gefördert?
Das Land NRW gewährt für wasserwirtschaftliche Maßnahmen Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Was wird gefördert?
Die finanzielle Förderung des Landes erstreckt sich auf Hochwasserschutzmaßnahmen, wasserbauliche Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einschließlich des Grunderwerbs.
Wie sind die Konditionen?
Die Höhe der Zuwendungen beträgt 40 – 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei Zuwendungen unter 12.500 Euro beziehungsweise 2.000 Euro an den außergemeindlichen Bereich nicht gewährt werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 einzureichen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.