Bezirksregierung
Münster

Bürgerbus

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Bürgerbusförderung nach § 14 ÖPNVG NRW (sonstige Förderung)

Wer wird gefördert?

  • Kommunen
  • Öffentliche und private Verkehrsunternehmen als verantwortliche Unternehmen für die Bürgerbuslinie
  • Bürgerbusvereine

Was wird gefördert?

  • Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen
  • Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen
  • Förderung von bedarfsgesteuerten Bürgerbusverkehren, „On Demand“

Wie sind die Konditionen?

Organisationskostenpauschale: 

Festbetrag für die Förderung zum pauschalen Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen in Höhe von 6.500/7.500* Euro pro Jahr

Fahrzeugförderung: 

  • Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen: 35.000 Euro.
  • Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50.000/55.000* Euro. Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 60.000/70.000* Euro.

Der Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug erhöht sich um 6.000/7.000* Euro bei Erstbeschaffung sowie um 6.000/7.000* Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch- oder wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann ergänzend die Förderung nach § 13 Absatz 1 Nr. 6 ÖPNVG NRW in Anspruch genommen werden.

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Beträge gelten für Bürgerbusvereine, in denen der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Absatz 3 ÖPNVG NRW angewendet oder anerkannt werden.

„On Demand“-Förderung:

Die Förderung von bedarfsgesteuerten Bürgerbusverkehren, „On Demand“ erfolgt als Vollfinanzierung bis zum Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Bürgerbusvorhaben.

Was ist zu beachten?

  • Eine Antragstellung ist jederzeit nach Gründung eines Bürgerbusvereins möglich.
  • Der Bürgerbusbetrieb ist von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchzuführen und dauerhaft und zuverlässig sicherzustellen.
  • Die Kommune, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird, oder das Verkehrsunternehmen haben die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite zu garantieren und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens abzusichern.
  • Der Betrieb des Bürgerbusses wird auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt.
  • Ein Verkehrsunternehmen oder die Kommune ist/wird Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer der Bürgerbuslinie nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer ist sicherzustellen; dies ist vertraglich zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrern abzusichern.
  • Im Fall der Neugründung von Bürgerbusvereinen ist die Förderung des pauschalen Ausgleichs der Organisationsausgaben ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten zulässig.
  • Weiterführende Informationen zum Thema „Bürgerbusförderung“ sind erhältlich auf der Internetseite des Vereins Pro Bürgerbus NRW e.V., bei der zuständigen Gemeinde sowie im Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Münster.