Breitband Kofinanzierung Bund
Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)
Wer wird gefördert?
Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt (insbesondere Kommune, Kreis, kommunaler Zweckverband) sowie ein Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.
Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Was wird gefördert?
1. Wirtschaftlichkeitslückenförderung: Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreiberinnen und Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet.
2. Betreibermodell: Förderung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)
Förderfähig sind grundsätzlich Gebiete, die derzeit über kein Next-Generation-Access-Netz (NGANetz) verfügen (weißer Fleck) oder die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann.
Nicht förderfähig sind Gebiete, in denen bereits mindestens zwei NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck) oder die mit mindestens einem FTTB/H-Netz ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mindestens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt.
Wie sind die Konditionen?
Der Fördersatz des Landes beträgt je betreffender Gemeinde grundsätzlich 30 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Fördersatz des Landes wird auf 40 Prozent erhöht, wenn die betreffende Gemeinde zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes als „finanzschwach“ eingestuft ist. Als „finanzschwach“ gelten in Nordrhein-Westfalen
- Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen),
- Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept,
- Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.
Darüber hinaus gilt der Fördersatz des Landes von 40 Prozent für Gemeinden bei Vorliegen einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes.
Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
Anträge zur Kofinanzierung des Bundesprogramms durch das Land Nordrhein-Westfalen können bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) gestellt werden.
Alle Anträge müssen aufgrund des Außerkrafttretens der Kofi-RL 2.0 spätestens bis zum 31.12.2028 bewilligt werden. Anträge sind daher unter Berücksichtigung der Prüf- und Bewilligungsdauern der zuständigen Bewilligungsbehörde hierfür rechtzeitig und vollständig einzureichen. Es ist eine frühzeitige Abstimmung und Vorbereitung eines bewilligungsreifen Antrags mit der Bewilligungsbehörde sicherzustellen, um eine Bewilligung vor dem 31.12.2028 zu ermöglichen.