Ambulante Psychotherapie
Bitte beachten Sie, dass die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung grundsätzlich einer vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle bedarf. Abweichend hiervon bedarf es nach § 4b Abs. 6 BVO NRW für Kurzzeittherapien im Umfang von bis zu 24 Sitzungen keiner Genehmigung durch die Beihilfestelle.
Daneben sind probatorische Sitzungen in folgendem Umfang von der vorherigen Anerkennung ausgeschlossen:
- analytische Psychotherapie 8 Sitzungen,
- tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie 5 Sitzungen,
- Verhaltenstherapie 5 Sitzungen.
Sofern Sie beabsichtigen, eine Langzeittherapie durchzuführen, ist somit eine vorherige Anerkennung erforderlich. Fordern Sie bitte bei Bedarf rechtzeitig die entsprechenden Antragsvordrucke bei der zuständigen Kontaktperson an. Diese finden Sie im Bereich Kontakt.
Bezüglich der Abrechnung einer ambulanten Psychotherapien wird auf die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen verwiesen.
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/2025_01_09_BAEK_BPtK_PKV_Beihilfe_-_AE_PT.pdf