Gewässer

Hauptinhalt

Oberflächengewässer

Fotolia_26504337_Jodocos_XL

Bemessungsabflüsse
Grundlagen der Wasserwirtschaft

Bemessungsabflüsse sind Abschätzungen von Abflussgrößen, die die Bezirksregierung Münster für den Regierungsbezirk ermittelt. Die Daten bilden die Grundlage für die wasserwirtschaftliche Arbeit der Behörde. Mit ihrer Hilfe berechnet sie zum Beispiel Überschwemmungsgebiete. (...)


Genehmigungsverfahren
Anlagen am Gewässer, Bauen im Über­schwemmungs­gebiet und am Deich

Das Bauen von Anlagen, das Bauen im Schutz­bereich von Deichen und das Bauen in Über­schwemmungs­gebieten unter­liegen dem besonderen Schutz der Wasser­gesetze von Bund und Land NRW. (...)

923_Ems_westl_Laufverlängerung_schräg_01

Genehmigungsverfahren
Ausbau der Gewässer 1. und 2. Ordnung

Gewässerausbau bedeutet, ein Gewässer oder seine Ufer umzugestalten. Der Ge­wäs­ser­ausbau ist ge­nehmi­gungs­pflichtig. Das gibt § 68 des Wasser­haus­halts­gesetzes vor. Die Bezirks­regierung ist Geneh­migungs­behörde für den Ausbau der Gewässer 1. und 2. Ordnung im Dienst­bezirk. Dies sind Ems, Lippe und Emscher. (...)

Umgestaltung Emsabschnitt bei Einen im Kreis Warendorf

Fluss und Aue
Entwicklung, Unterhaltung und Ausbau der Ems

Die Bezirksregierung Münster ist für die Entwicklung, die Unterhaltung und den naturnahen Ausbau der Ems im landes­eigenen Abschnitt zwischen Waren­dorf und Rheine verantwortlich. Das Ziel ihrer Arbeit ist es, den Fluss und seine Aue als natürlichen Lebensraum in der Landschaft zu erhalten und zu reaktivieren. (...)


Aufsicht
Rechtsaufsicht nach dem Wasserverbandsgesetz

Die Wasser- und Bodenverbände nehmen im öffentlichen Interesse und zum Nutzen ihrer Mit­glieder Aufgaben in der Wasser­wirtschaft wahr, zum Beispiel als Ab­wasser­behandlungs­­verbände, Deich­verbände, Drän­­verbände, Gewässer­­unter­haltungs­­verbände, Tal­­sperren­verbände oder Trink­­wasser­­versorgungs­verbände. (...)


Regelungen
Gemeingebrauch an Gewässern

Gemäß § 25 des Wasser­haushalts­gesetzes (WHG) darf jede Person ober­irdische Gewässer (ins­beson­dere Flüsse und Seen) in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie die das Landes­recht zulässt und soweit nicht Rechte anderer ent­gegen­stehen bzw. beein­träch­tigt werden. (...)

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}