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Arbeitsschutz


Arbeitsstätten

Fluchtweg Schild

© industrieblick/Fotolia

Arbeitsstätten und Arbeitsplätze müssen bestimmten Mindest­anforderungen entsprechen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Aus diesem Grund müssen Arbeits­stätten entsprechend der Vorgaben der Arbeits­stätten­verordnung eingerichtet und betrieben werden. Als zuständige Aufsichts­behörde überwacht die Bezirksregierung, dass die Arbeits­schutz­bestimmungen eingehalten werden.

Arbeitsstättenverordnung

In der Arbeitsstättenverordnung ist geregelt, wie Arbeitsstätten beschaffen, eingerichtet und unterhalten sein müssen, damit ein sicheres und gesundheitlich zuträgliches Arbeiten möglich ist. Die Anforderungen an Arbeitsstätten betreffen zum Beispiel die:

  • Raumabmessungen und Bewegungsflächen,
  • Fenster, Türen, Tore,
  • Maßnahmen gegen Brände,
  • Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege,
  • Beleuchtung, Lüftung, Raumtemperatur,
  • soziale Einrichtungen und Sanitärräume,
  • Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe,
  • Nichtraucherschutz der Beschäftigten,
  • Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen.

Die Arbeitsstättenverordnung ist eine Rahmenvorschrift. Die Verordnung bildet zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz die grundlegenden Vorschriften für Arbeitsstätten.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR beschreiben Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen und legen dar, wie die Schutzziele erreicht werden können. Sie sollen es auch dem Arbeitgeber erleichtern, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die geeigneten Vorgaben für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb festzulegen.

Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhält.

Arbeitsplätze in der Fleischzerlegung

© Bezirksregierung Münster

Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde

Die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, ob Arbeitgeber die Vorschriften zum Arbeitsstättenrecht einhalten. Die Behörde geht Beschwerden von Arbeitnehmern nach. Außerdem wird sie im Rahmen von Arbeitsprogrammen tätig.

So überwachte sie zum Beispiel 2013 Fleischereien im Rahmen des landesweiten Programms „Arbeitsschutz bei der Schlachtung und Zerlegung“. Des Weiteren ist die Behörde an den Arbeitsprogrammen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) beteiligt. Auch hierbei arbeiten Bund, Länder und Unfallversicherungsträger gemeinsam daran, den betrieblichen Arbeitsschutz zu verbessern.

Rechtsvorschriften

Zusätzliche Informationen

Service

Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“

www.komnet.nrw.de

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