Ball am Schwimmbecken

Hauptinhalt

Kultur und Sport


Sportartspezifische Fähigkeiten
Sicherheits- und Gesundheitsförderung

Sportlehrer und Schüler im Schwimmbad

© Monkey Business/Fotolia

Im Rahmen des Sportunterrichts und von Wandertagen mit sportlichem Schwerpunkt tauchen eine Vielzahl von Fragen zur Sicherheits- und Aufsichtspflicht sowie nach den individuellen Voraussetzungen der Lehrkräfte auf. Das Dezernat für Sport der Bezirksregierung Münster hilft bei Fragen gerne weiter.

Der Erlass zur Sicherheits­förderung hat mit seiner Veröffent­lichung deutliche Grund­lagen für den Sport­unterricht, den Schulsport und die Klassenfahrten mit sportlichen Angeboten formuliert. Alle am Erziehungs­prozess beteiligten Lehr­kräfte – auch im Ganztag – sind zur Einhaltung der Bestimmungen verpflichtet. Oftmals gestellte Fragen sind im Anhang des Erlasses „Sicherheits­­förderung im Schulsport“ noch einmal detailliert beantwortet. Grundsätzlich gilt:

Ergänzungen und Erläuterungen

Der Lehrkraft­begriff umfasst alle Personen, die an der Unterweisung und Qualifizierung der Schülerinnen und Schüler beteiligt sind. Dazu zählen auch die Kräfte im Ganztag. In der Regel unterrichtet den Sportunterricht ein ausgebildeter Pädagoge. Über den Einsatz des Personals zum Beispiel im Sportunterricht entscheidet die Schulleitung.

Sportartspezifische Rettungsfähigkeit

Jugendliche im Kanu

© Petair/Fotolia

Für die dauerhafte Unterweisung in einer Sportart (zum Beispiel Kanu, Rudern oder Segeln), muss die Lehr­kraft die spezielle sport­art­spezifische Rettungs­fähigkeit und die entsprechende Rettungs­fähigkeit besitzen. Für einmalige Veranstaltungen im Rahmen einer Klassen­fahrt muss der gebuchte Leiter der Tour oder der Veranstaltung die notwendige sportart­spezifische Rettungs­fähigkeit besitzen und die Voraus­setzungen nachweisen.

Die verantwortliche Lehrkraft muss aber zusätzlich über die notwendige, den Wasser­verhältnissen angepasste Rettungs­fähigkeit verfügen. Als Alternative kann eine entsprechende Fachkraft gebucht werden. Die Lehrkraft muss jedoch über die allgemeine Rettungsfähigkeit verfügen.

Schwimmen und Surfen

Bei Ausflügen in ein Schwimmbad muss eine Lehrkraft das Rettungsschwimmabzeichen Bronze besitzen. Die Lehrkraft kann die Aufsichtspflicht nicht auf das Badpersonal übertragen. Besucht eine Lehrkraft im Rahmen eines Wandertages mit den Schülerinnen und Schülern einen nicht beaufsichtigten Badeplatz, muss sie als Aufsicht führende Lehrkraft das Rettungsschwimmabzeichen Silber haben und die Schüler müssen nachweislich über das Jugendschwimmabzeichen Bronze verfügen. Es reicht, wenn eine Lehrkraft im Besitz dieser Fähigkeit ist. Für Sportarten, die in den Rechtsgrundlagen nicht angesprochen werden, wird nach Analogieaussagen aus anderen Sportarten gesucht und entsprechend dieser beraten, zum Beispiel „Stand-up Paddling“, Kanu oder Rudern.

Bei Wind- und Kitesurfen müssen die Schüler das Schwimmabzeichen Silber haben. Bei steh- und hüfttiefem Wasser beziehungsweise bei entsprechend günstigen Revier- und Wetter­bedingungen reicht beim Wind­surfen das Schwimm­abzeichen Bronze. Die Gültigkeit der Deutschen Rettungsschwimmabzeichen Bronze, Silber und Gold verlieren im schulischen Kontext nicht ihre Gültigkeit. Ungeachtet dessen müssen alle Lehrkräfte, die im Bereich des Schwimmunterrichts tätig sind alle vier Jahre die Rettungsfähigkeit nachweisen.

Ausflüge und Wandertage

Bei Ausflügen zum Beispiel in eine Kletterhalle kann die notwendige Fachkraft „gebucht“ werden. Bei Wandertagen oder Schulfahrten mit dem Fahrrad müssen alle beteiligten Personen einen Helm tragen. Diese Vorgabe ist nicht durch anders lautende Elternbriefe auszusetzen.

Skifahren

Gruppe von Skifahrern im Schnee

© Grafikplusfoto/Fotolia

Bei Skifahrten muss die verantwortliche Leitung über den Leiterschein oder die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügen. Weitere Begleit­personen werden im Rahmen ihrer Fähig­keiten von der Leitung eingesetzt. Ebenso können vor Ort entsprechend qualifizierte Ski­lehrerinnen oder Skilehrer gebucht werden. Die Aufsichts­pflicht der Lehr­kräfte ist nicht übertragbar und ist immer wahrzunehmen. Die Gruppengröße pro Betreuer ist den sicherheits­relevanten Parametern wie den individuellen Voraussetzungen unter anderem der Gruppen­mitglieder und dem Gelände entsprechend anzupassen. Die Ein­schätzung obliegt der verantwortlichen Leitung der Skifahrt.

Kampfsportarten

Kampfsportarten, die das Schlagen und Treten des Gegners zum Ziel haben, wie zum Beispiel beim Boxen oder Taekwondo, können nicht im Schulsport ausgeübt werden. Alternativ können alle vorbreitenden Technik, Taktikübungen und weitere vorbereitenden Übungen ohne Körperkontakt trainiert werden und damit ihren Platz im Schulsport haben.

Downloads

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Ansprechpartner/innen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}