Drohne mit Kamera

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Verkehr


Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen)

Drohne fliegt im Sonnenuntergang

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Zum 31.12.2020 sind Europäische Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft getreten. Das EU-Recht ist in Deutschland unmittelbar gültig und verdrängt automatisch anderweitiges nationales Recht. Nationales Recht ist mit dem Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit Datum vom 18.06.2021 angepasst worden.

Maßgeblich sind für Drohnennutzer im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) Nr. 2019/945. Letztere enthält die technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für die nunmehr definierten Risikoklassen. Vollständigkeitshalber sei hier noch die Basis-VO (EU) Nr. 2018/1139 erwähnt, die grundsätzlich Festlegungen für Betrieb und Sicherheit der Zivilluftfahrt trifft und somit die Basis für die beiden anderen Rechtsvorschriften bildet.

Auf nationaler Ebene sind die Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen im Wesentlichen im Abschnitt 5 a (§§ 21a – k) der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verankert.

Grundsätzlich wird mit dem EU-Recht ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das heißt, mit zunehmendem Risiko steigen die Anforderungen an die Ausstattung von Drohnen, die Kenntnisse der Piloten und die Einsatzbereiche.

Registrierungspflicht

Als Betreiber einer Drohne müssen Sie sich registrieren. Betreiben Sie als Angehöriger einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) eine Drohne, muss die Drohne auf die juristische Person registriert sein. Betreiben Sie als natürliche Person eine Drohne müssen Sie sich registrieren.

Die Registrierungspflicht gilt, wenn

  • die maximale Startmasse der Drohne 250g oder mehr beträgt oder
  • die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B. einer Kamera) und die Drohne kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Die Registrierung muss in dem Land erfolgen, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz bzw. als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz haben. Die Registrierungsmöglichkeit für Deutschland wird durch das Luftfahrt-Bundesamt bereitgestellt.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf jeder von Ihnen betriebenen Drohne anbringen bzw. in das Fernidentifikationssystem der jeweiligen Drohne hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.

Betriebskategorien/ Kompetenznachweise

Der Drohnenbetrieb nach EU-Recht ist in drei Kategorien unterteilt:

  • Offene Kategorie
  • Spezielle Kategorie
  • Zulassungspflichtige Kategorie

Zuständig für die offene Kategorie ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde. Die Zuständigkeit für die spezielle Kategorie ist mit Inkrafttreten der Anpassung der nationalen Regelungen ebenfalls den Landesluftfahrtbehörden zugewiesen worden. NRW hat jedoch von der gesetzlichen Möglichkeit der Rückübertragung an das Luftfahrtbundesamt (LBA) Gebrauch gemacht. Näheres finden Sie auf der Informationsseite für die spezielle Kategorie.

Für die zulassungspflichtige Kategorie liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Luftfahrt-Bundesamt.


Flugbetrieb in geografischen Gebieten

Die Erlaubnistatbestände und Verbote der ehemaligen §§ 21a und 21b der Luftverkehrsordnung (LuftVO) sind in den § 21h LuftVO übergegangen.

Sie sind überwiegend zu geografischen Gebieten gemäß Artikel 15 der DVO (EU) Nr. 2019/947 geworden. §21h (3) LuftVO enthält die Voraussetzungen, unter denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen der offenen Kategorie in den jeweiligen geografischen Gebieten möglich ist (oftmals reicht die Zustimmung der zuständigen Stelle, des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten).

Können diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 21i LuftVO mit Hilfe des weiter unter bereitgestellten Formulars gestellt werden.

Die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen betragen:

  • bei zweijähriger Genehmigungsdauer
    200 € für einen Ausnahmetatbestand
    150 € für jeden weiteren Ausnahmetatbestand

    Beispiel: Eine zweijährige Ausnahme zum Überfliegen von Wohngrundstücken verursacht 200 € Gebühren, kombiniert mit der Ausnahme zum Überfliegen von Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen 350 €.
  • bei Einzelgenehmigungen (ein oder wenige Tage)
    75 € für einen Ausnahmetatbestand
    50 € für jeden weiteren Ausnahmetatbestand

Privilegierung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Art. 2 Abs. 3 a) der Basis-VO (EU) Nr. 2018/1139 legt fest, dass diese Verordnung (und damit auch die darauf basierenden VO (EU) Nr. 2019/945 und DVO (EU) Nr. 2019/947) nicht für Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zu Fernsteuerung von Luftfahrzeugen gelten, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such-und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

Diese Privilegierung wird in der nationalen Gesetzgebung im § 21 k LuftVO umgesetzt.

Nach aktueller Rechtsauffassung der EASA (und diese ist im Rahmen des Europarechts direkt national wirksam) reicht für die Privilegierung des Artikels 2 (3) a) der VO (EU) 2018/1139 die alleinige Eigenschaft als Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die zudem eng auszulegen ist (öffentlich bestellte oder beliehene, natürliche oder juristische Personen, fallen laut EASA z. B. nicht mehr darunter), nicht aus.

Vielmehr kommt es, als zweite Voraussetzung für die Privilegierung, auch auf die Art und den Zweck des von der Behörde oder in ihrem Auftrag durchgeführten Flugbetriebs an.

Dieser muss im Zusammenhang mit militärischen-, zollrechtlichen-, polizeilichen-, Such- und Rettungs-, Brandbekämpfungs- oder Grenzkontroll- oder Aufgaben der Küstenwache stehen.

Im Ergebnis fallen Drohnenflüge somit ab sofort nur noch unter die Privilegierung, wenn beide oben beschriebenen Voraussetzungen (BOS-Eigenschaft und legitimierter Einsatzzweck) gegeben sind.

Eine Anpassung des § 21k LuftVO ist angekündigt. Den entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) finden Sie weiter unten auf dieser Internetseite im Bereich „Rechtsvorschriften“.

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