© Bezirksregierung Münster
Bild herunterladenHauptinhalt
Verkehr
Luftfahrtpersonal
Nur ausgebildetes Luftfahrtpersonal mit entsprechenden Lizenzen und Berechtigungen darf Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge oder Freiballone führen. Die Bezirksregierung als obere Luftaufsichtsbehörde ist für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal zuständig. Sie erteilt unter anderem Luftfahrerscheine und die Erlaubnisse für Flugschulen im Dienstbezirk bei entsprechenden Voraussetzungen.
Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz oder dem Ausbildungsort des Bewerbers. Die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber mit erstem Wohnsitz gemeldet ist oder in dem er ausgebildet wurde,
- erkennt Prüfungen an,
- erteilt eine Lizenz oder
- verlängert sie.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Erlaubnis. Die Bezirksregierung erteilt Erlaubnisse für:
- Segelflugzeugführer,
- Freiballonführer,
- Privatflugzeugführer sowie
- Privathubschrauberführer.
Für die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Luftsportverbände erteilen die Erlaubnisse für Luftsportgeräte, wie zum Beispiel:
- Ultraleichtflugzeuge,
- Hängegleiter,
- Gleitsegel und
- Fallschirmspringer.
Erwerb eines Luftfahrerscheins
Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins sind eine theoretische und eine praktische Ausbildung erforderlich. Die Ausbildung muss bei einer genehmigten Flugschule absolviert werden.
Abhängig von der jeweiligen Art der Luftfahrererlaubnis ist ein Mindestalter Voraussetzung für die Ausbildung. Gegebenenfalls ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich notwendig. Außerdem muss der Bewerber eines Luftfahrerscheins seine Tauglichkeit durch einen flugmedizinischen Sachverständigen prüfen lassen.
Eine weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Motorflug. Sie wird mit dem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Bezirksregierung beantragt. Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins zum Segelflugzeugführer und Freiballonführer ist keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nötig.
Schülermeldung
Die Flugschulen melden die Aufnahme neuer Flugschüler an die Bezirksregierung. Bei der Schülermeldung müssen die Flugschulen verschiedene Unterlagen einreichen. Dazu gehören:
- Anmeldung zur Ausbildung,
- Personalausweis (Kopie),
- fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis (Kopie),
- Erklärung über schwebende Verfahren,
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen,
- Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort,
- Passbild,
- Führungszeugnis,
- gegebenenfalls Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- gegebenenfalls Sprechfunkzeugnis.
Prüfungen
Die theoretischen Prüfungen finden im Dienstgebäude der Bezirksregierung Domplatz 1 – 3 statt. Die Organisation der anschließenden praktischen Prüfungen nimmt ebenfalls das Dezernat für Luftverkehr der Bezirksregierung vor.
Die theoretische Prüfung umfasst fachliches Wissen aus den Bereichen:
- Luftrecht,
- Menschliches Leistungsvermögen,
- Meteorologie,
- Kommunikation,
- Grundlagen des Fliegens,
- Betriebliche Verfahren,
- Flugleistung/Flugplanung und
- Navigation.
Die theoretische Prüfung besteht, wer mindestens 75 Prozent der möglichen Punkte erreicht. In der praktischen Prüfung weist der Bewerber mit einem Flug nach, dass er gelernt hat, das Luftfahrzeug zu führen und zu bedienen. Er stellt dabei unter Beweis, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten unter normalen und besonderen Bedingungen sowie in Notfällen richtig anwenden kann.
Die Voraussetzung für die Prüfungen ist die Bestätigung der Prüfungsreife und die Anmeldung durch die Flugschule. Die theoretische Ausbildung ist vor der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für die praktische Prüfung ist neben dem Abschluss der praktischen Flugausbildung die bestandene theoretische Prüfung Voraussetzung.
Die Lizenz muss innerhalb von zwei Jahren nach bestandener theoretischer Prüfung erworben werden. Ansonsten verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit für den Erwerb einer Lizenz.
Termine
Kosten
Die Schülermeldung und die Prüfungen sind jeweils gebührenpflichtig gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV). Die Kosten betragen für die:
- Schülermeldung: 130 Euro Verwaltungsgebühr,
- theoretische Prüfung Motorflug: 120 Euro,
- theoretische Prüfung Segelflug: 70 Euro.
Verlängerung oder Erneuerung einer Klassenberechtigung
Luftfahrerscheine werden mit einer unbegrenzten Gültigkeit erteilt. Davon zu unterscheiden sind die in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigungen. Sie unterliegen einer zeitlichen Befristung.
Die Verlängerung von Erlaubnissen und Berechtigungen ist vor Ablauf ihrer Gültigkeit zu beantragen. Ist die Gültigkeit einer Erlaubnis oder Berechtigung abgelaufen, verlangt die zuständige Stelle eine Auffrischungsschulung bei einer Flugschule, die als Approved Training Association (ATO) zertifiziert ist.
Die Lizenzen für Segelflugzeugführer und nicht gewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Freiballonführer sind unbefristet. Sie dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Die Lizenzen für Motorflugzeugführer und Hubschrauberführer werden unbefristet ausgestellt. Alle zwei Jahre muss der Erlaubnisinhaber einer Lizenz seine fliegerische Qualifikation verlängern. Neben eines fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses und einer Zuverlässigkeitsüberprüfung sind dafür je nach Erlaubnis Flugstunden, Starts und Landungen in bestimmter Anzahl nachzuweisen. Ebenso ist ein Schulungsflug mit Fluglehrer zu absolvieren.
Erlaubnisse für Flugschulen
Es dürfen nur Flugschulen Luftfahrer ausbilden, die dafür eine Erlaubnis besitzen. Die Bezirksregierung genehmigt die verschiedenen Ausbildungsbetriebe und führt die Aufsicht über sie. Dazu gehören Motorflugschulen, Vereinsflugschulen, Ballonfahrerschulen, Hubschrauberschulen und Verbandsflugschulen.
Die Flugschulen müssen nachweisen, dass sie die personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Ausbildung von Luftfahrern erfüllen. Für einen sicheren Betrieb und eine ordnungsgemäße Ausbildung mit lufttüchtigen Luftfahrzeugen prüft die Bezirksregierung unter anderem:
- den vorgesehenen Flugplatz,
- das Platzhaltereinverständnis,
- die Lehrberechtigungen,
- die Unterrichtsräume,
- die Lehrmittel,
- die Führungszeugnisse und die Luftfahrerscheine des Lehrpersonals sowie
- Ausrüstung und Zustand der Luftfahrzeuge.
Die Behörde erteilt die Erlaubnis unbefristet und überprüft die Flugschulen anschließend in regelmäßigen Abständen. Hierbei untersucht die Bezirksregierung den aktuellen Stand der Qualität der Flugschulen mit einem sogenannten Audit im Rahmen eines Qualitätsmanagements.
Alle Änderungen innerhalb einer Flugschule, wie zum Beispiel der Wechsel des Lehrpersonals oder der Luftfahrzeuge, bedürfen der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Die Flugschulen können diese Änderungen formlos beantragen.
Prüfanerkennung
Die Bezirksregierung stellt Prüferanerkennungen für folgende Prüfer aus:
- Prüfer für Flugzeuge als Authorized Examiners (A),
- Prüfer für Hubschrauber als Authorized Examiners (H),
- Prüfer für Segelflugzeuge als Authorized Examiners Gliders und
- Prüfer für Ballone (Balloons) als Authorized Examiners Balloons.
Die Behörde ist auch Ansprechpartnerin, wenn es um die Verlängerung oder die Erweiterung der Prüferanerkennung geht.
Voraussetzung einer Anerkennung, ihrer Verlängerung oder Erweiterung ist unabhängig des Luftfahrzeugbereichs unter anderem der Nachweis über ausreichende Lehr- und Flugerfahrung sowie eine Kompetenzbeurteilung durch Prüfer mit besonderer Berechtigung. Weiterhin sind zwei praktische Prüfungen bei einem Senior Examiner zu absolvieren.
Downloads
Antragsformulare für die Umwandlung von Lizenzen
- Informationsblatt Erneuerung/Umwandlung/Lizenzen zu Zeiten von EU-FCL (pdf, 156 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Umwandlung in eine Lizenz gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (pdf, 25 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Formulare für genehmigte Ausbildungsorganisationen – ATO
- Antragsformular zur Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach VO (EU) Nr. 1178/2011 (pdf, 173 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Jahresbericht (pdf, 627 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Formulare für Erklärte Ausbildungsorganisationen – DTO
- Erklärung gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, Anlage VIII (Teil DTO) (pdf, 191 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt DTO (pdf, 158 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Jahresbericht (pdf, 627 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Formulare für Ausbildungsbetriebe
- Bewerbermeldung gemäß § 19 LuftPersV (pdf, 40 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bericht der/des Lehrberechtigten FI/CRI über die Verlängerung einer Klassenberechtigung Flugzeuge gemäß FCL.740.A b) (1) ii) VO (EU) Nr. 1178/2011 (pdf, 157 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Theoretische Prüfung/Funkprüfung (pdf, 160 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Termine – Theorieprüfungen zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen 2019 (pdf, 461 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Theorieprüfung – Fragenkatalog (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Praktische Prüfung LAPL (A) (pdf, 50 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Praktische Prüfung PPL (A) (pdf, 40 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Praktische Prüfung PPL (B) (pdf, 28 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Praktische Prüfung LAPL (H) (pdf, 28 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Praktische Prüfung PPL (H) (pdf, 51 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Praktische Prüfung LAPL(S)/SPL (pdf, 27 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- TMG-Erweiterung zur LAPL(A) (pdf, 25 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- TMG-Erweiterung zur LAPL(S)/SPL (pdf, 27 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erteilung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 für Inhaber von Lizenzen für Flugzeuge, TMG oder Segelflugzeuge (pdf, 17 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erteilung der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 für Inhaber von Lizenzen für Flugzeuge oder TMG (pdf, 18 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erweiterung einer Lizenz für Freiballonführer (pdf, 63 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Nachweis der Erneuerungsvoraussetzungen (Auffrischungsschulung) (pdf, 35 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Formulare für Flugprüfer
Formulare für Piloten
- Antrag auf Erteilung einer Lizenz (pdf, 154 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß FCL.130.S/FCL.220.S (pdf, 13 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erteilung der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern gemäß FCL.805 für Inhaber von Lizenzen für Flugzeuge oder TMG (pdf, 29 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Selbsterklärung zum Sprachnachweis (pdf, 551 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verlängerung/Erneuerung Lehrberechtigung (pdf, 29 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verlängerung einer Lizenz gemäß JAR-FCL deutsch nach Teil-FCL der Verordnung (EU) 1178/2011 (pdf, 89 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Informationsblätter
- Informationsblatt Ballon LAPL(B) und BPL (pdf, 156 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Flugfunk (FCL) (pdf, 138 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Hubschrauber LAPL (H) (pdf, 91 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Hubschrauber PPL(H) (pdf, 99 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A) (pdf, 170 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Motorflug LAPL(A) (pdf, 140 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Motorflug PPL(A) (pdf, 156 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt Segelflug LAPL(S) und SPL (pdf, 155 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrsgesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrs-Ordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über Luftfahrtpersonal (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)