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Arbeitsschutz


Arbeitszeit

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Arbeitszeit

Grundlage zur Gestaltung der Arbeitszeit sind gesetzliche Arbeitszeitregelungen. Sie dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollen die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern. Die grundlegenden Vorschriften zur Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verankert.

Dieses beinhaltet im Wesentlichen Vorschriften

  • zur täglichen Arbeitszeit,
  • zu Ruhepausen und Ruhezeiten,
  • zur Nacht- und Schichtarbeit,
  • zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie
  • zur Aufzeichnungs- und Aushangpflicht.

Aufsichtsbehörde diesbezüglich ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung. Sie überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.


Was gilt als Arbeitszeit?

Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Dazu gehören auch Bereitschaftsdienste. Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

Als Werktag gelten die Tage Montag bis Samstag.

Als Nachtarbeit bezeichnet man die Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) umfasst.

Die wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz richtet sich an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich dafür, dass die Vorschriften in Bezug auf seine Arbeitnehmer eingehalten werden.

Die zulässige tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Eine Verlängerung auf maximal zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich 48 Stunden/Woche erfolgt.

Arbeitnehmern stehen Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden zu. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, muss der Arbeitnehmer 45 Minuten Pause einlegen. Die Pause kann in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Eine Arbeitszeit ohne Pause darf maximal sechs Stunden betragen. Die Pausen müssen im Voraus – mindestens als Zeitfenster – feststehen.

Eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn ist Pflicht. In bestimmten Branchen ist eine Verkürzung auf zehn Stunden bei entsprechendem Ausgleich möglich. Zum Beispiel in:

  • Krankenhäusern,
  • Gaststätten,
  • Verkehrsbetrieben oder
  • in der Landwirtschaft.

Abweichende Arbeitszeitregelungen in Tarifverträgen

Tarifverträge können in einem gewissen Rahmen Arbeitszeitregelungen oder Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen enthalten, die vom Gesetz abweichen, wie zum Beispiel:

  • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
  • andere Ausgleichzeiträume,
  • besondere Pausenregelungen,
  • Verkürzung der Ruhezeiten.

Arbeitszeitnachweise

Der Arbeitgeber muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass er alle arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einhält. Er hat alle Arbeitszeiten, die die acht Stunden werktägliche Arbeitszeit überschreiten sowie die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen.

Außerdem muss er alle arbeitszeitrelevanten Vorschriften und Regelungen, wie zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarungen, seinen Beschäftigten zugänglich machen.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es jedoch Ausnahmen. Man unterscheidet:

  • Ausnahmen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder einer Verordnung ergeben und
  • Ausnahmen, die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden müssen.

Gesetzliche Ausnahmen

Nur sofern Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies erfolgt aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen nach § 10 Arbeitszeitgesetz. Diese gesetzlichen Ausnahmeregelungen können in Anspruch genommen werden

  • in bestimmten Branchen (zum Beispiel in Krankenhäusern, Heimen, Gaststätten, Theatern, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, in der Landwirtschaft) oder
  • für bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, um das Misslingen von Arbeitsergebnissen zu verhüten oder um die Beschädigung von Produktionsanlagen zu vermeiden).

Die Anwendung dieser Ausnahmen setzt voraus, dass die allgemein gebräuchlichen und zumutbaren betriebstechnischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Der Arbeitgeber hat selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und in welchem Umfang Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Er trägt dann auch die Verantwortung für seine Entscheidung. Sofern diesbezüglich Unklarheiten bestehen, kann er den Sachverhalt von der Aufsichtsbehörde prüfen lassen und einen Feststellungsbescheid beantragen.

Für Fälle, in denen ein besonderes Bedürfnis an Sonn- und Feiertagsarbeit besteht, um tägliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zufriedenzustellen, lässt die Bedarfsgewerbeverordnung NRW weitere genehmigungsfreie Ausnahmen zu. Danach können Arbeitnehmer zum Beispiel beschäftigt werden in:

  • Blumengeschäften,
  • Bestattungsunternehmen,
  • Garagen und
  • Parkhäusern

Ausnahmen auf Antrag

Auf Antrag kann die zuständige Behörde am Betriebssitz Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen.

Ausnahmen für einzelne Sonn- und Feiertage können bewilligt werden:

  • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (zum Beispiel Haus- und Ordermessen),
  • bei besonderen Verhältnissen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhüten an maximal fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr,
  • um eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag im Kalenderjahr durchzuführen.

Der Antrag kann formlos oder mit dem im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Formular gestellt werden.

Ausnahmen für einen längeren Zeitraum kann die Bezirksregierung zulassen, wenn

  • bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann oder
  • soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind.

Dabei werden jedoch strenge Maßstäbe zugrunde gelegt.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf Anfrage von den genannten Ansprechpartnern.

Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigen, müssen sie für einen Ausgleich sorgen. Folgendes müssen sie dabei beachten:

  • mindestens 15 Sonntage im Jahr sind frei zu halten,
  • für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag ist ein Ersatzruhetag zu gewähren: für den Sonntag innerhalb von zwei Wochen, für auf Werktage fallende Feiertage innerhalb von acht Wochen,
  • eine Auszahlung der Sonntagsarbeit ohne Zeitausgleich ist nicht zulässig.

Arbeitszeitregelungen für bestimmte Personengruppen

Arbeitszeitregelungen für bestimmte Personengruppen sind außerdem in folgenden Vorschriften zu finden:

  • für Beschäftigte in Verkaufsstellen im Ladenöffnungsgesetz NRW,
  • für werdende und stillende Mütter im Mutterschutzgesetz,
  • für Jugendliche bis zu 18 Jahren im Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • für Berufskraftfahrer in den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

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Service

Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“

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