Flächenmanagement

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Flächenmanagement, Bodenordnung

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Im Flurbereinigungsverfahren gepflanzte Baumreihe und ausgebauter Weg. © Bezirksregierung Münster

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Die Bodenordnung ist nach wie vor eines der grundlegenden Instrumente der ländlichen Entwicklung. Sie bietet die Möglichkeit, ländlichen Grundbesitz zweckmäßig neu zu ordnen und damit Lösungsansätze für vielfältige ökologische und ökonomische Problemstellungen. 

Mit Hilfe der Bodenordnung werden insbesondere die infolge geringer Besitzgrößen bestehenden Strukturprobleme der Landwirtschaft behoben und die oftmals unzureichende Infrastruktur verbessert, um die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken.

Aber nicht nur die Landwirtschaft fordert Hilfe durch Agrarstrukturverbesserungen. Vor allem sind großräumige Infrastrukturprojekte, wie zum Beispiel Straßenbauprojekte und Hochwasserschutzmaßnahmen ohne Bodenordnung nahezu undenkbar. 

Unternehmensbodenordnungen bringen den Vorteil, dass die jeweiligen Vorhaben insbesondere auch mit den agrarstrukturellen Bedürfnissen des betroffenen Gebiets abgestimmt werden. Das schafft optimale Voraussetzungen für die Entwicklung des Planungsgebiets unter Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft. 

Durch Bodenordnungsverfahren können oftmals die erheblichen Auswirkungen der Vorhaben auf Natur und Umwelt ausgeglichen werden, denn sie sind das Instrument", um die im ländlichen Raum vorhandenen Landnutzungskonflikte zwischen Natur- und Umweltschutz, Allgemeinheit und Landwirtschaft zu lösen.

Bodenordnungsverfahren in Bearbeitung

Im Regierungsbezirk Münster werden zurzeit folgende Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bearbeitet:

Freiwilliger Landtausch

Der freiwillige Landtausch ist ein schnelles und einfaches Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (§103a-i), in dem die Agrarstruktur durch Tausch und Arrondierung ländlicher Grundstücke verbessert werden soll. Er kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.

Der freiwillige Landtausch setzt voraus, dass sich alle Tauschpartner über die Tauschbedingungen einig sind und auf dieser Grundlage den Tausch beantragen.

Er ist vor allem dann geeignet, wenn bei ungünstigen Grundstückszuschnitten in einem kleineren Gebiet Besitzzersplitterungen behoben werden sollen und hierzu keine oder nur geringe Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen notwendig sind.

In einem Tauschplan fasst die Bodenordnungsbehörde die Vereinbarungen über

  • die zu tauschenden Grundstücke,
  • geldliche Leistungen,
  • sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte

zusammen. 

Die zur Ausführung erforderlichen Aufwendungen, wie beispielsweise Vermessungskosten, tragen die Tauschpartner. Hierzu können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen in Höhe von zurzeit 75 Prozent gewährt werden.

Die sonstigen Kosten für die Durchführung des freiwilligen Landtauschs trägt das Land. Grunderwerbssteuer fällt für den wertgleichen Tausch nicht an, zuständig ist aber das Finanzamt.

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Anschrift

Bezirksregierung Münster
Justus-Liebig-Haus
Leisweg 12
48653 Coesfeld
Telefon: 0251 411-0
Telefax: 0251 411-5060
Email: dez33@brms.nrw.de

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