Frau zeigt auf Paragraphen

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Mutterschutz, Jugend- und Heimarbeitsschutz


Mutterschutz

Schwangere Frau am Schreibtisch

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Mutterschutz

Ein moderner Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen: Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit dies verantwortbar ist.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen sowie für Beamtinnen, Schülerinnen und Studentinnen, Freiwillige im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst oder zum Beispiel auch Entwicklungshelferinnen sowie geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiterinnen.

Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber/die Arbeit­geberin. Es unterliegt seiner/ihrer Verantwortung, die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zu beachten und umzusetzen.

Schwangerschaftsmitteilung an die Aufsichtsbehörde

Ein/e Arbeitgeber/in muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Mitarbeiterin, diese der Bezirksregierung mitteilen. 

Bitte verwenden Sie für die Schwangerschaftsmitteilung das hier verlinkte Online-Formular. Nach Abschluss des online-Formulars erfolgt keine Eingangsbestätigung durch die Bezirksregierung Münster.

Bezirksregierung als Ansprechpartner

Die Bezirksregierung ist Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Sie steht für Fragen des Arbeitsschutzes zur Verfügung. 


Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Nach § 10 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitsplatzbeurteilung, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen festzulegen - unabhängig davon, ob gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird.

Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber vorzunehmen. Er kann den Bertriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit um Unterstützung bitten oder zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgabe durchzuführen. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die in der aktuellen Gefährdungsbeurteilung festgelegten erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen/zu treffen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat.

Werden unverantwortbare Gefährdungen und/oder unzulässige Tätigkeiten festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch die festgelegten Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung umzugestalten.
  2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
  3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Eine Freistellung von jeglicher Beschäftigung kommt nur in Frage, wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, eine andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder eine Umsetzung nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar ist.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Außerdem hat der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau über die aktuelle Gefährdungsbeurteilung und über die für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren.


Ärztliches Beschäftigungsverbot

Neben dem Beschäftigungsverbot, das durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird, besteht auch die Möglichkeit eines Beschäftigungs­verbotes durch eine/n Arzt/Ärztin. Der/Die Arzt/Ärztin erteilt ein Beschäftigungsverbot, wenn er/sie der Ansicht ist, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Frau die Weiterbeschäftigung eine Gefährdung für ihre Gesundheit oder die ihres Kindes darstellt.

Wie das betriebliche Beschäftigungsverbot kann auch das ärztliche Beschäftigungsverbot auf einzelne Tätigkeiten oder Arbeitszeiten beschränkt werden.


Gestaltung der Arbeitszeiten

Um schwangere und stillende Frauen vor Überlastung zu schützen, trifft das Mutterschutzgesetz Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeiten.

Verbot der Mehrarbeit

Dazu gehört, dass schwangere und stillende Frauen nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten dürfen. Pausen zählen dabei nicht zur Arbeitszeit. Darüber hinaus darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie darf überschritten werden, wenn im Monatsdurchschnitt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird (Überstunden müssen innerhalb des laufenden Monats ausgeglichen werden).

Verbot der Nachtarbeit

Grundsätzlich dürfen schwangere und stillende Frauen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Auf Antrag bei der Bezirksregierung ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr möglich. In besonderen Einzelfällen ist auf Antrag auch eine Beschäftigung in der Zeit von 22–6 Uhr möglich.

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

An Sonn- und Feiertagen darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen nur beschäftigen, wenn

  • sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  • ihr in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für sie oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


Mutterschutzfristen

Generell ist eine Beschäftigung während der letzten sechs Wochen vor und der ersten acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) nicht zulässig. Wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird, kann die Schutzfrist auf Antrag auf 12 Wochen verlängert werden.

Bei Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Insgesamt beträgt die Schutzfrist mindestens 14 Wochen.

Erholungsurlaub

Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten, in denen die Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche erwirbt. Hat die Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie den Resturlaub nach Wiederaufnahme der Beschäftigung im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr beanspruchen.

Finanzielle Leistungen – Einkommenssicherung

Wird eine werdende Mutter aufgrund eines Beschäftigungsverbotes von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt oder an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, dürfen ihr dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihr mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiter zu zahlen. Ansprechpartner für die Erstattung aus der U2-Umlage sind die zuständigen Krankenkassen.

Zu Fragen der Einkommenssicherung während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit erteilen der Arbeitgeber sowie die Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt und die Elterngeldstellen Auskunft.

Kündigungsverbot

Während der gesamten Zeit der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot. Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unterliegt die Frau ebenfalls für einen Zeitraum von vier Monaten einem besonderen Kündigungsschutz. Kündigungsschutz besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise in außergewöhnlichen Fällen mit Genehmigung der Bezirksregierung möglich. Hierzu muss der Arbeitgeber bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag stellen.

Downloads und Formulare

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Zusätzliche Informationen

Service

Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“

www.komnet.nrw.de

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